Entscheidungsdatum
16.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G312 2229463-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 12.02.2020, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5
BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 12.02.2020 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem dem Beschwerdeführer (BF) gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird (Spruchpunkt I), gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wird (Spruchpunkt II), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt III), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 5 und 7 FPG ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt IV), gemäß § 55 Abs. 4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt wird (Spruchpunkt V) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt VI.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist, da er bei einer illegalen Beschäftigung betreten worden sei und dies ein Rechtsbruch darstelle.
Der BF erhob durch seinen Rechtsbeistand dagegen eine Beschwerde, mit der er (sinngemäß) die Abänderung des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen beantragte, sowie der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, das Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren aufzuheben, in eventu die Herabsetzung des Einreiseverbotes sowie die Durchführung einer öffentlichen, mündlichen Verhandlung.
1. Feststellungen:
Der BF wurde in Albanien geboren und reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt in das österreichische Bundesgebiet ein. In Österreich verfügt der BF weder über einen gültigen Aufenthaltstitel, noch über eine Beschäftigungsbewilligung, über keine aufrechte Wohnsitzmeldung und keine familiären oder beruflichen Bindungen.
Der BF wurde bei einer illegalen Beschäftigung von der Finanzpolizei betreten. Mit Strafverfügung vom 11.02.2020 wurde aufgrund dessen gegen den BF eine Verwaltungsstrafe in der Höhe von Euro 600 erlassen.
Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der BF wurde im Wege eines Charterfluges am 18.02.2020 nach Albanien abgeschoben.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
Die Identität des BF ergibt sich aus dem übrigen Akteninhalt hervor. Laut dem Zentralen Melderegister weist der BF im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung auf. Der BF ist am 21.01.2020 zur Aufnahme einer Beschäftigung in Österreich eingereist. Der BF wurde am 12.02.2020 aufgrund eines Schubhaftbescheides im PHZ XXXX eingeliefert und am 18.02.2020 per Charterflug nach Albanien abgeschoben.
Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, nämlich die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens aufgrund der fehlenden Überprüfung einer realen Gefahr einer Verletzung iSd Art 8 EMRK, kann jedoch anhand einer Grobprüfung vorerst nicht ersehen werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 3 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass die sofortige Ausreise des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei.
Der Einwand in der Beschwerde, wonach Ermittlungsmängel hinsichtlich Prüfung eines Eingriffes gemäß Artikel 8 EMRK vorliegen, kann vor diesem Hintergrund anhand der vorerst durchgeführten Grobprüfung nicht nachvollzogen werden.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Der BF ist lediglich zur Verbesserung seiner finanziellen Situation nach Österreich eingereist, hat - ungeachtet der gesetzlichen Bestimmungen - eine Beschäftigung ohne die dafür erforderlichen Bewilligungen ausgeübt und ist dabei durch die Finanzpolizei betreten worden.
Er hat damit unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Der Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die belangte Behörde erscheint jedenfalls nicht ungerechtfertigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund ist somit zu Recht erfolgt.
Der Beschwerde war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2229463.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020