Entscheidungsdatum
17.03.2020Norm
AsylG 2005 §10 Abs2Spruch
G312 2229556-1/2Z
TEILERKENNTNIS
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Manuela WILD über die Beschwerde des albanischen Staatsangehörigen XXXX, geboren am XXXX, vertreten durch Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX.02.2020, Zl. XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung zu Recht:
A) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs 5
BFA-VG nicht zuerkannt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde vom 11.03.2020 gegen den oben genannten Bescheid vor, mit dem gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird, gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen wird, gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt wird, dass seine Abschiebung nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt I), gegen ihn gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG ein auf die Dauer von 4 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wird (Spruchpunkt II) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt wird (Spruchpunkt III.).
Das BFA begründete die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung im Wesentlichen damit, dass der Verbleib des BF in Österreich aufgrund seines rechtswidrigem Verhaltens (Verwendung gefälschter Reisepass, Vortäuschung falscher Identität und falscher Staatsbürgerschaft) eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstelle und seine sofortige Ausreise daher erforderlich sei.
Der BF erhob durch seinen Rechtsbeistand Beschwerde gegen Spruchpunkt II bis III, mit der er (sinngemäß) die Feststellung der Einräumung einer Frist für die freiwillige Ausreise, die ersatzlose Behebung des Einreiseverbotes in eventu die Herabsetzung des Einreiseverbotes beantragt.
1. Feststellungen:
Der BF wurde in Albanien geboren und reiste zu einem nicht bekannten Zeitpunkt, spätestens am 12.02.2020 in das österreichische Bundesgebiet ein. In Österreich verfügt der BF weder über eine aufrechte Wohnsitzmeldung, noch familiäre oder berufliche Bindungen. Er ist ledig und hat keine Unterverpflichtungen
Der BF wurde am 13.02.2020 von Organen der österreichischen Sicherheitsbehörden XXXX kontrolliert und hat sich mit gefälschten Dokumenten und einer gefälschten Identität ausgewiesen. Er wollte nach London reisen, um dort eine Beschäftigung aufzunehmen.
Es liegen keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Rückkehr oder Rückführung des BF in den Herkunftsstaat eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Der BF reiste am 25.02.2020 im Rahmen der freiwilligen Rückkehrhilfe zurück nach Albanien.
2. Beweiswürdigung:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich ohne entscheidungswesentliche Widersprüche aus dem unbedenklichen Inhalt der Akten des Verwaltungsverfahrens sowie aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister und dem Fremdenregister.
Die Identität des BF ergibt sich aus dem übrigen Akteninhalt. Laut dem Zentralen Melderegister weist der BF im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldung auf.
Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.
Aus den in der Beschwerde vorgebrachten Gründen, dass eine Verwaltungsübertretung kein vierjähriges Einreiseverbot rechtfertigen könne, die Behörde eine Frist zur freiwilligen Ausreise gewähren hätte müssen und dem Bescheid die Begründung fehle, warum die Annahme gerechtfertigt sei, dass der weitere Aufenthalt des Fremden während der Dauer des Beschwerdeverfahren die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde, kann jedoch anhand einer Grobprüfung keine Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ersehen werden. Der BF hat mit falscher Identität versucht, in den Schenkenraum einzureisen bzw. nach London weiterzureisen. Zudem ist er selbst bereits am 25.02.2020 im Rahmen der freiwilligen Rückkehrhilfe nach Albanien zurückgekehrt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Die Beschwerde richtet sich auch gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids, mit dem die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde. Das BVwG hat über eine derartige Beschwerde gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde in Form eines (Teil-)Erkenntnisses zu entscheiden (vgl VwGH 19.06.2017, Fr 2017/19/0023; 13.09.2016, Fr 2016/01/0014).
Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt (§ 27 VwGVG), welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten.
Die Entscheidung des erkennenden Gerichts in der Hauptsache, das heißt hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides, ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.
Gemäß § 18 Abs. 2 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung vom Bundesamt abzuerkennen, wenn die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung aberkannt wurde, diese binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK, Art 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen.
Die belangte Behörde hat die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung auf § 18 Abs. 2 BFA-VG gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass der Verbleib des BF im Bundesgebiet - aus den bereits zum Einreiseverbot dargelegten Erwägungen - eine Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt, welche eine sofortige Ausreise erforderlich mache.
Der Einwand in der Beschwerde, wonach die belangte Behörde bei der Erlassung eines Einreiseverbotes es verabsäumt habe zu begründen, warum der Verbleib des BF während der Durchführung des Verfahren die öffentliche Ordnung und Sicherung gefährdet, kann vor diesem Hintergrund anhand der vorerst durchgeführten Grobprüfung nicht nachvollzogen werden.
Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend dargelegt hat, erweist sich die Beendigung des Aufenthaltes des BF im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als erforderlich. Er hat durch sein- auch in der Beschwerde insoweit unbestritten gebliebenen - Gesamtfehlverhaltens unzweifelhaft gezeigt, dass er bislang nicht gewillt war, sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten.
Der Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch die belangte Behörde erscheint jedenfalls nicht ungerechtfertigt. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung aus diesem Grund ist somit zu Recht erfolgt.
Der Beschwerde war die aufschiebende Wirkung nicht zuzuerkennen.
Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG entfallen, da der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.
Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
aufschiebende Wirkung - EntfallEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:G312.2229556.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020