Entscheidungsdatum
18.03.2020Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W257 2183391-1/20E
W257 2183416-1/20E
W257 2183408-1/20E
W257 2183413-1/20E
W257 2183404-1/21E
W257 2183400-1/20E
Gekürzte Ausfertigung des am 19.02.2020 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
I.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von
(BF1) XXXX geb. am XXXX , (BF2) XXXX geb. am XXXX , (BF3) XXXX geb. am XXXX , (BF4) XXXX geb. am XXXX ,
alle Staatsbürger von Afghanistan, vertreten durch Mag. Georg BÜRSTMAYER, Rechtsanwalt in Wien, 1090 Wien, Hahngasse 25/5,
gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zln. XXXX (BF1), XXXX (BF2), XXXX (BF3), XXXX (BF4), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2019 und am heutigen Tag zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerden wird stattgegeben und XXXX , geb. am XXXX , XXXX geb. am XXXX , XXXX geb. am XXXX , XXXX geb. am XXXX , der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihnen damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
II.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürgerin von Afghanistan, vertreten durch Mag. Georg BÜRSTMAYER, Rechtsanwalt in Wien, 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl., XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2019 und am heutigen Tag zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
III.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Herbert MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsbürgerin von Afghanistan, vertreten durch Mag. Georg BÜRSTMAYER, Rechtsanwalt in Wien, 1090 Wien, Hahngasse 25/5, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.12.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 18.06.2019 und am heutigen Tag zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , geboren am XXXX der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass ihr damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 19.02.2020 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof durch die beschwerdeführende Partei am 19.02.2020 ausdrücklich verzichtet wurde und ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylberechtigter, Asylgewährung, Flüchtlingseigenschaft, gekürzteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2020:W257.2183408.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.04.2020