Index
L65000 Jagd Wild;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Sauberer und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ungersböck, in der Beschwerdesache der G in Weiz, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. K, Dr. P und Dr. B in Graz, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom 12. November 1997, Zl. 8 - 42 We 7/1 - 97, betreffend Einräumung von Vorpachtrechten, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der G gegen einen nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung betreffend Einräumung von Vorpachtrechten keine Folge gegeben.
Gegen diesen an die G zu Handen der Beschwerdevertreter ergangenen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Mit hg. Verfügung vom 7. Jänner 1998 zur Dartuung der Rechts- und Handlungsfähigkeit der G aufgefordert, brachten die Beschwerdevertreter mit Schriftsatz vom 2. Februar 1998 vor, daß es sich bei der Bezeichnung G um eine von der Familie W zur Vereinfachung der Verwaltung gewählte Bezeichnung sämtlicher im Familienbesitz befindlicher Liegenschaften handle. Eigentümer des Eigenjagdgebietes seien W W und M W.
Gemäß § 9 AVG ist die persönliche Rechts- und Handlungsfähigkeit von Beteiligten von der Behörde, wenn in den Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmt ist, nach den Vorschriften des bügerlichen Rechts zu beurteilen. Damit wird die prozessuale Rechts- und Handlungsfähigkeit an die materiellrechtliche Rechts- und Handlungsfähigkeit geknüpft. Es gilt der Grundsatz, daß die Rechtsfähigkeit die Parteifähigkeit und die Handlungsfähigkeit die Prozeßfähigkeit begründet (vgl. Walter-Mayer, Grundriß des österreichischen Verwaltungsverfahrensrechts6, Rz 131).
Einer im Sinne des ergänzenden Vorbringens vom 2. Februar 1998 als Gemeinschaft von Liegenschaftseigentümern zu verstehenden "G" kommt weder nach den hier maßgebenden Verwaltungsvorschriften, nämlich dem Steiermärkischen Jagdgesetz 1986, LGBl. Nr. 23, noch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechts- und Handlungsfähigkeit zu, handelt es sich doch bei einem solchen Gebilde insbesondere um keine juristische Person. Damit fehlt ihr auch die Partei- und Prozeßfähigkeit für das Verwaltungsverfahren und das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof.
Die Beschwerde war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
An diesem Ergebnis würde nichts ändern, wenn man die Beschwerde den im Ergänzungsschriftsatz angeführten Liegenschaftseigentümern Willibald und Martha zurechnen wollte. Da der angefochtene Bescheid an die nach dem oben Gesagten keine Rechtspersönlichkeit besitzende G ergangen ist, ging er ins Leere und kann auch nicht von den Mitgliedern dieser Gemeinschaft vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochten werden (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 440, angeführte Rechtsprechung).
Schlagworte
Behörden und Verfahren außer Straffällen Verfahrensrecht Handlungsfähigkeit Prozeßfähigkeit Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997030382.X00Im RIS seit
03.05.2001