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41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, AsylrechtNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten betreffend einen im Iran geborenen und aufgewachsenen afghanischen Staatsangehörigen; mangelnde Berücksichtigung von Länderberichten des EASO bei der Frage der Zumutbarkeit der Ansiedlung in bestimmten Gebieten AfghanistansRechtssatz
Zur Beurteilung des Vorliegens der Voraussetzungen des §8 Abs1 AsylG 2005 sind vor allem hinreichend aktuelle Länderberichte heranzuziehen; dies betrifft insbesondere Staaten mit sich rasch ändernder Sicherheitslage. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang etwa auf die Richtlinien des Hochkommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (United Nations High Commissioner for Refugees - UNHCR) oder auf die Berichte des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen (European Asylum Support Office - EASO).
Eine Bezugnahme des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) auf die - für die Prüfung der Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative insbesondere im Hinblick auf außerhalb Afghanistans geborene oder lange im Ausland lebende afghanische Staatsbürger maßgeblichen - Länderberichte des EASO (Country-Guidance) erfolgte im angefochtenen Erkenntnis nicht.
Folglich nahm das BVwG auch keine (ausreichende) Auseinandersetzung vor, warum vor dem Hintergrund dieser Länderinformationsquellen dem Beschwerdeführer auf Basis individueller Umstände trotzdem die Ansiedelung in Herat oder Mazar-e Sharif zumutbar ist. Daran vermögen auch die umfassenden Verweise des BVwG im angefochtenen Erkenntnis auf die einschlägige (bisherige) höchstgerichtliche Judikatur nichts zu ändern, auf deren Basis das BVwG die Zumutbarkeit der Ansiedelung des Beschwerdeführers in Afghanistan - ohne eigenständige Heranziehung entsprechender Länderberichte - als gegeben erachtete.
(Siehe auch E v 08.06.2020, E3062/2019).
Entscheidungstexte
Schlagworte
Asylrecht, Ermittlungsverfahren, Entscheidungsbegründung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E350.2020Zuletzt aktualisiert am
10.07.2020