TE Lvwg Erkenntnis 2020/4/15 LVwG-2020/40/0295-2, LVwG-2020/40/0480-1

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Veröffentlicht am 15.04.2020
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Entscheidungsdatum

15.04.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsrecht
90/02 Führerscheingesetz

Norm

StVO 1960 §99 Abs1 lita
FSG 1997 §26

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Mag. Piccolroaz über die Beschwerde des AA, Adresse 1, Z, gegen

1.  das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.01.2020, Zahl ***, betreffend eine Übertretung der StVO sowie

2. gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.01.2020, Zahl ***, wegen Entziehung der Lenkberechtigung und Vorschreibung von führerscheinrechtlichen Maßnahmen

zu Recht:

A)   Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.01.2020, Zahl *** (LVwG-2020/40/0480):

1.       Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und die verhängte Geldstrafe auf Euro 1.600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 2 Wochen) herabgesetzt.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens erster Instanz wird mit Euro 160,00 neu festgesetzt.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

B)   Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.01.2020, Zahl *** (LVwG-2020/40/0295):

1.       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

A)   Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Tirol vom 09.01.2020, Zahl *** (LVwG-2020/40/0480):

I.       Verfahrensgang:

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

„Datum/Zeit:                   25.10.2019, 19:15 Uhr

Ort:                               Z, Adresse 1

Betroffenes Fahrzeug: PKW, Kennzeichen: ***

Sie haben das angeführte Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,09 mg/l.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift(en) verletzt:

§ 99 Abs 1 lit a iVm § 5 Abs 1 StVO

Wegen dieser Verwaltungsübertretung(en) wird (werden) über Sie folgende Strafe(n) verhängt:

Geldstrafe von          falls diese uneinbringlich ist,          Gemäß            

                                    Ersatzfreiheitsstrafe von                                              

1.   € 2.000,00          16 Tage(n) 14 Stunde(n)                   § 99 Abs 1 lit a StVO

0 Minute(n)

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG zu zahlen:

€ 200,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 % der Strafe, jedoch mindestens € 10,00 für jedes Delikt (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich € 100,00 angerechnet).

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher

                                             € 2.200,00“

In der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nach dem Lenken des KFZ, also als er bereits zuhause gewesen sei, umfangreich und schnell Alkohol konsumiert habe. Dies habe er auch den Polizeibeamten im Zuge der Amtshandlung mitgeteilt. Es seien auch die leeren Flaschen auf seinem Wohnzimmertisch bzw Küchentisch gestanden und hätte er den Polizeibeamten diese gezeigt. Die zuhause konsumierte Menge habe er im Zuge der Einvernahme im Detail nochmals erläutert. Der als Zeuge einvernommene BB habe ausgesagt, dass er 2 Bier bei ihm konsumiert habe, bevor er das Lokal verlassen habe. Der Käufer der Uhr, ein gewisser CC aus Y, könne ebenfalls bezeugen, dass er lediglich 2 Bier getrunken habe, bevor er losgefahren sei. Ein anonymer Anrufer/Anzeiger wolle Alkoholgeruch wahrgenommen haben, als er nach Verlassen des BB in sein Auto gestiegen sei. Dies sage aber keinesfalls etwas über die Höhe eines Alkoholgehaltes aus. Die von ihm nach dem Lenken des KFZ konsumierten Getränke würden laut Alkorechner einen Blutalkohol von 1,35 %o ergeben. Damit ergebe sich bei Lenken des KFZ ein maximaler Promillegehalt von 0,83. Das Straferkenntnis stimme mit dem Beweisverfahren nicht überein und würden lediglich allgemeine Hinweise auf die Lebenserfahrung, medizinische Erkenntnisse und zahlreiche Judikatur gegeben, die nicht mit dem vorliegenden Sachverhalt in Einklang stünden. Der gemessene Blutalkoholwert könne ihm nicht angelastet werden, weil er diesen Pegel eben erst nach dem Lenken des KFZ aufgebaut habe. Der Vorwurf, er habe vielleicht bereits vor dem Besuch des BB Alkohol konsumiert, sei eine Behauptung, die nicht bewiesen sei und auch nicht richtig sei. Weiters verweise er darauf, dass er bisher im Straßenverkehr vollkommen unbescholten sei und seit 36 Jahren Auto fahre. In dieser Zeit habe er keine Straferkenntnisse zugestellt bekommen. Er stelle den Antrag, die verhängte Strafe auf die Mindeststrafe zu reduzieren.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Straf- und Entziehungsakt der belangten Behörde zu Zahl ***.

Auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

II.      Sachverhalt und Beweiswürdigung:

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol ergibt sich nachfolgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer lenkte am 25.10.2019 zwischen 19.00 Uhr und 19.15 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in Z von der Adresse 2 in die Adresse 1 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Alkoholgehalt der Atemluft betrug dabei 1,09 mg/l.

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aufgrund folgender Erwägungen:

Aus der Anzeige der PI X vom 27.10.2019 geht hervor, dass die Streife DD am 25.10.2019 um 19.03 Uhr über die Leitstelle informiert wurde, dass eine vermutlich alkoholisierte Person von der Adresse 2 mit dem Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** weggefahren sei. Ein völlig unbeteiligter Passant, nämlich Herr EE, hat eine Person, ca 180 bis 190 cm groß, feste Statur, rot-weiß kariertes Hemd/Shirt, eventuell mit Brille, einsteigen und wegfahren sehen. Er habe umgehend die Polizei verständigt, dies sei um 19.00 Uhr gewesen.

Aus der Niederschrift der belangten Behörde vom 21.11.2019 über die Vernehmung eines Zeugen, nämlich des EE, geht hervor, dass er von der Adresse 3 in die Adresse 2 heruntergelaufen sei bis zur Bushaltestelle, wo es in die Adresse 4 geht, und er einen Mann, ca 50+, von hinten gesehen habe, der vor ihm gegangen sei. Er habe deutlich eine Alkoholfahne riechen können. Er habe gesehen, wie die Person zwei parkende Autos weitergegangen sei und in das von ihm beschriebene Auto eingestiegen sei. Er sei dann rückwärts aus dem Parkplatz rausgefahren, wobei der Zeuge die Nummerntafel des Autos deutlich sehen konnte. Er habe dann den Notruf angerufen. Er sei sich sicher, dass der Anruf um 19.00 Uhr erfolgte. Er wisse das so genau, weil er vorher um 18.56 Uhr auf dem Weg von der Adresse 3 in die Adresse 2 den Pizzadienst angerufen habe. Der Anruf von der Leitstelle sei daher mit Sicherheit kurz darauf, also ziemlich genau um 19.00 Uhr gewesen. Er habe den Mann nicht direkt aus der Kneipe kommend gesehen, sondern nur vor ihm auf dem Gehweg zum Parkplatz. Der Parkplatz sei ca 30 bis 40 m vom Gasthaus entfernt.

Aus der Anzeige der PI X vom 27.10.2019 geht weiters hervor, dass die Streife DD gegen 19.10 Uhr Posten bei der Wohnadresse in der Adresse 1 bezogen hat. Da dort das Fahrzeug nicht sichtbar gewesen sei, sei die Streife retour bis zur Kreuzung Adresse 4-Adresse 2 gefahren und habe dort kurzzeitig Stellung bezogen. Anschließend sei die Streifenbesatzung wieder zur Unterkunftsadresse gefahren. Da weiterhin kein passendes Fahrzeug gekommen sei, hätten die Beamten an der Haustüre geläutet, wo ihnen von der Frau des Angezeigten geöffnet worden sei.

Aufgrund der Anzeige der PI X sowie der Angabe des Zeugen EE steht für das Landesverwaltungsgericht mit Sicherheit fest, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug mit dem Kennzeichen *** gegen 19.00 Uhr von der Adresse 2 in die Adresse 1 in Z gelenkt hat. Dabei handelt es sich um eine Fahrtstrecke mit dem PKW von ca 3 Minuten. Dies ergibt sich aus dem Auszug von FF, welcher im Akt der belangten Behörde einliegt. Mit diesen Zeitangaben korrespondiert auch letztlich das Eintreffen der Polizeistreife beim Wohnort des Beschwerdeführers um 19.10 Uhr. Diese Zeitspanne von der telefonischen Anzeige bei der Leitstelle durch den Zeugen und dem Eintreffen der Polizei vor Ort reicht aus, dass der Beschwerdeführer mit seinem Fahrzeug in dieser Zeit die Fahrtstrecke von der Adresse 2 zu seiner Heimatadresse zurücklegen konnte. Wenn nun der Beschwerdeführer angibt, dass er die Gastwirtschaft kurz nach 18.00 Uhr verlassen habe und auch dies vom Wirt der Gastwirtschaft bestätigt wird, macht dies die Angaben des Zeugen EE deshalb noch nicht unglaubwürdig. Auch der Zeuge GG, der Wirt des Lokals, gab an, dass der Beschwerdeführer gegen 17.00 Uhr da gewesen sei und er das Lokal so in etwa nach 2 Stunden verlassen habe und der Konsum von 2 Bieren sich mit dieser Angabe decke. Damit ist es für das Landesverwaltungsgericht Tirol als erwiesen anzunehmen, dass der Beschwerdeführer erst gegen 19.00 Uhr das Lokal verlassen hat und sich um 18.00 Uhr bzw 18.45 Uhr noch nicht an seiner Wohnadresse aufgehalten hat. Auch wenn der Zeuge GG bei der Befragung durch die Polizei erst angegeben hat, dass der Beschwerdeführer gegen 16.30 Uhr gekommen sei und später dann ein weiterer Stammgast gekommen sei und der Beschwerdeführer das Lokal kurz danach verlassen habe, der andere Stammgast immer gegen 18.00 Uhr komme, weshalb der Beschwerdeführer kurz nach 18.00 Uhr gegangen sein sollte, so gibt dieser Zeuge im Rahmen seiner Einvernahme vor der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht an, dass der Beschwerdeführer an einem Tisch gesessen sei und einen Deal mit einer Uhr gemacht habe. Nach Abschluss des Deals habe er dann 2 große Bier getrunken, Spirituosen gar keine. Der Beschwerdeführer habe gegen 17.00 Uhr mit den Käufern seiner Uhr ausgemacht und deshalb sicher gegen 17.00 Uhr dagewesen. Verlassen habe er sein Lokal so in etwa nach 2 Stunden, genau könne er das nicht mehr sagen. Der Konsum von 2 Bier decke sich aber mit dieser Angabe.

Für das Landesverwaltungsgericht Tirol steht es als erwiesen fest, dass der Beschwerdeführer tatsächlich gegen 19.00 Uhr in sein KFZ eingestiegen ist und von der Adresse 2 bis zur Adresse 1 (Fahrtstrecke ca 850 m) gefahren ist.

Völlig unerfindlich wäre es, wenn ein Passant unwahre Angaben bei der telefonischen Anzeigeerstattung machen würde und dies auch unter Hinweis auf seine Zeugenpflicht noch im Rahmen seiner Einvernahme vor der LPD Tirol am 21.11.2019 wiederholt. Diesbezüglich wird den Angaben des Zeugen EE die höchste Beweiskraft zugesprochen. Der Wirt des Lokales konnte nur vage Angaben über den Zeitpunkt des Verlassens der Gastwirtschaft machen, während der Zeuge EE die telefonische Anzeige exakt um 18:59:57 Uhr machte, also zum Zeitpunkt, als der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in der Adresse 2 in Betrieb setzte und wegfuhr.

Der Beschwerdeführer verantwortet sich weiters damit, dass er erst nach dem Lenken des KFZ eine größere Menge an Alkohol getrunken habe. Er gibt dabei an, dass der letzte Alkoholkonsum vor der Atemluftmessung am 25.10.2019 um 18.45 Uhr stattgefunden habe, nämlich Prosecco und Rosé, jeweils knapp ein Drittel bis ein Viertel der jeweiligen Flasche sowie eine 0,5 l-Flasche Bier. Betrachtet man nun das Eintreffen der Polizeistreife um 19.33 Uhr (Durchführung des Tests mit dem Vortestgerät und der Angabe des Beschwerdeführers, dass er um 18.45 Uhr den letzten Alkoholkonsum vor der Atemluftmessung getätigt habe, so erweist sich der behauptete Nachtrunk in Zusammenschau mit den Angaben des Zeugen EE und dem Zeugen GG als unglaubwürdig. Der Zeuge EE gab an, dass er den Beschwerdeführer um 19.00 Uhr beobachtet habe, wie er in sein Auto gestiegen sei und weggefahren sei und auch der Zeuge GG gab an, dass der Beschwerdeführer gegen 17.00 Uhr gekommen sei und nach 2 Stunden das Lokal wiederum verlassen habe. Die Verantwortung des Beschwerdeführers, dass er zwischen 18.00 Uhr und 18.45 Uhr zu Hause nach der Fahrt mit seinem PKW je ein Viertel bis ein Drittel Prosecco und Rosé sowie eine Flasche 0,5 l Bier getrunken habe, erweist sich daher als nicht glaubwürdig. Hätte der Beschwerdeführer einen Nachtrunk getätigt, so hätte dies in der Zeit zwischen 19.00 Uhr und 19.33 Uhr stattfinden müssen. Dies wird vom Beschwerdeführer jedoch nicht einmal behauptet.

Zudem erscheint es mit der allgemeinen Lebenserfahrung nur schwer in Einklang zu bringen, dass in einer halben Stunde sowohl eine Flasche 0,5 l Bier sowie je ein Viertel bis ein Drittel Prosecco und Rosé (dies entspricht in etwa 0,45 l) in einer derart kurzen Zeit getrunken werden kann. Anlässlich der Niederschrift vor der belangten Behörde vom 11.11.2019 gibt der Beschwerdeführer an, dass er nachgemessen habe und 0,9 l Prosecco konsumiert habe. Im Laufe der weiteren Einvernahme gibt der Beschwerdeführer zudem an, dass er den Prosecco mit Ananassaft vermischt hätte. Abgesehen von dieser nunmehr geänderten Trinkverantwortung erscheint es nicht glaubhaft, wenn man vom festgestellten Zeitpunkt des Eintreffens zuhause gegen frühestens 19.03 Uhr und dem Eintreffen der Polizei spätestens gegen 19.33 Uhr ausgeht, dass eine derart große Menge an Flüssigkeit innerhalb von 30 Minuten getrunken werden kann. Zu hinterfragen ist auch die Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers um 19.15 Uhr nach Hause gekommen ist und gerade diese nicht als Zeugin im gegenständlichen Verfahren zur behaupteten Nachtrunkverantwortung namhaft gemacht wird.

Weiters ist festzuhalten, dass entsprechend der Anzeige der PI X vom 27.10.2019, die Beamten um 19:43 in der Garage des Beschwerdeführers die Motorhaube des Fahrzeuges des Beschwerdeführers kontrolliert haben und dabei noch Restwärme feststellen konnten. Würde man nun der Verantwortung des Beschwerdeführers folgen und das Eintreffen zuhause tatsächlich kurz nach 18:00 annehmen so ist es äußerst unwahrscheinlich, dass nach dieser Zeitspanne noch Restwärme am Fahrzeug feststellbar ist, zumal die Fahrtstrecke vom Lokal zur Wohnadresse des Beschwerdeführers nur wenige Minuten beträgt und in dieser Zeit der Motor nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht die volle Betriebstemperatur erreichen wird. Auch wenn die Fahrtstrecke bergauf führt und die Garage des Beschwerdeführers nach den Feststellungen der Polizeibeamten gut isoliert ist, so wird ein Fahrzeug nach mehr als 90 Minuten zur Gänze abgekühlt sein. Das Eintreffen des Beschwerdeführers kurz nach 18:00 Uhr zuhause ist daher auch aus diesem Grund nicht glaubwürdig.

Die Nachtrunkverantwortung ist – wie vorhin dargelegt – insgesamt unpräzise, in sich widersprüchlich und nachträglich geändert und geht daher das Gericht in einer Gesamtschau im Lichte der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Nachtrunkverantwortung (vgl etwa VwGH 30.10.2006, 2005/02/0315; 30.10.2003, 2000/02/0168 uva) davon aus, dass der Beschwerdeführer keinen Nachtrunk getätigt hat.

Der Nachtrunk unterliegt zudem der freien Beweiswürdigung. Der Konsum von großen Mengen Alkohol in einem sehr kurzen Zeitraum erweist sich an sich schon als äußerst unglaubwürdig, zudem kommt noch die Tatsache hinzu, dass die Angaben des Beschwerdeführers zur konkreten Alkoholmenge zu unbestimmt waren. Auch der behauptete Trinkzeitraum von 18:00 Uhr bis 18:45 ist widerlegt. Der Beschwerdeführer gibt an, knapp ein Drittel bis ein Viertel der Flasche Prosecco und Rosé getrunken zu haben. Eine genaue Angabe zur Gebindegröße bzw zum Alkoholgehalt fehlen. Die Angabe des Beschwerdeführers ist daher nicht ausreichend konkret (vgl VwGH 20.04.2004, 2003/02/0270).

Bei gesamthafter Betrachtung aller Ermittlungsergebnisse ist die Verantwortung des Beschwerdeführers im mehrfacher Hinsicht als widerlegt anzusehen.

In diesem Zusammenhang ist auch die Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht erforderlich, da die Nachtrunkbehauptung als unglaubwürdig zu qualifizieren ist (vgl dazu VwGH 20.04.2004, 2003/03/0253).

III.     Rechtslage:

Die entscheidungswesentlichen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl Nr 159 idF BGBl I Nr 218/42 (StVO), lauten wie folgt:

§ 5.

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

(1) Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(2) Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und – soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt – von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,

         1.       die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder

         2.       bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

§ 99.

Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

         a)       wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

[…]

IV.      Erwägungen:

Aufgrund des festgestellten Sachverhalts steht fest, dass der Beschwerdeführer ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und sohin den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erfüllt hat.

Die Nachtrunkbehauptung erweist sich als unglaubwürdig, weshalb von dem am 25.10.2019 um 19.52 Uhr gemessenen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,09 mg/l auszugehen ist. Zweifel an der ordnungsgemäßen Durchführung des Alkomattestes sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden seitens des Beschwerdeführers auch nicht behauptet. Es war daher zum Lenkzeitpunkt von einem im Sinn des § 99 Abs 1 lit a StVO relevanten Alkoholgehalt der Atemluft von 1,09 mg/l auszugehen.

V.       Strafbemessung:

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.

Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Beschwerdeführer hat im Verfahren Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen gemacht. Der Unrechtsgehalt der geahndeten Verwaltungsübertretung ist als beträchtlich anzusehen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu berücksichtigen, erschwerend kommt nichts hinzu. Unter Zugrundelegung der vorhin aufgezeigten Strafzumessungskriterien erscheint die Verhängung der Mindeststrafe, insbesondere bei dem bisher unbescholtenen Beschwerdeführer, als ausreichend, um ihm das besondere Gewicht der übertretenen Vorschrift vor Augen zu führen. Die verhängte Strafe war daher entsprechend herabzusetzen.

B)   Bescheid der Landespolizeidirektion Tirol vom 13.01.2020, Zahl *** wegen Entziehung der Lenkberechtigung (LVwG-2020/40/0295):

I. Verfahrensgang:

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13.01.2020, Zahl *** entzog die Landespolizeidirektion Tirol dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klassen AM/A/B, gerechnet vom 25.10.2019 bis inklusive 25.04.2020.

Weiters wurde als begleitende Maßnahme die Teilnahme an einer Nachschulung angeordnet sowie der Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum Ablauf der Entzugsdauer ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt verkehrspsychologischer Stellungnahme beizubringen.

Begründend wurde in diesem Bescheid ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 25.10.2019 in Z das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, wobei mittels Alkomat ein Atemluftalkoholgehalt von 1,09 mg/l festgestellt worden sei.

In der fristgerecht dagegen erhobenen Beschwerde wurden die bereits oben im Verwaltungsstrafverfahren angeführten Gründe vorgebracht.

II. Sachverhalt:

Die Behörden nach dem Führerscheingesetz (§ 35 FSG) sind an rechtskräftige Entscheidungen der Strafbehörden gebunden (vgl etwa VwGH 30.06.1998, Zl 98/11/0134, 08.08.2002, 2001/11/0210 uva).

Aufgrund dieser Bindungswirkung ist gegenständlich davon auszugehen, dass entsprechend den Ausführungen unter A) Herr AA am 25.10.2019 gegen 19.15 Uhr den PKW mit dem amtlichen Kennzeichen *** in Z, Adresse 1, von der Adresse 2 bis zur Adresse 1 gelenkt und sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der mittels geeichtem Alkomat durchgeführte Alkomattest ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 1,09 mg/l.

III. Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen des Führerscheingesetzes, BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 76/2019 (FSG) zu berücksichtigen:

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

         1.       die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2.       sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

[…]

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

         1.       ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;

[…]

4.       die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24. (1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

         1.       die Lenkberechtigung zu entziehen oder

         2.       die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.

[…]

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:

         1.       wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,

         2.       wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder

         3.       wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Dauer der Entziehung

§ 25.

(1) Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.

[…]

(3) Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

         1.       auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

         2.       der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

         1.       erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

[…]

IV. Erwägungen:

Aufgrund der vorliegenden Bindungswirkung ist vom oben dargelegten Sachverhalt auszugehen. Damit steht auch fest, dass gegenständlich eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs 3 Z 1 FSG (hier konkret eine Übertretung gemäß § 99 Abs 1 lit a StVO) vorliegt.

Daraus resultiert gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG eine Mindestentziehungsdauer von 6 Monaten. Auch die Anordnung einer Nachschulung sowie die Anordnung eines amtsärztlichen Gutachtens samt verkehrspsychologischer Stellungnahme sind in der gegenständlichen Fallkonstellation aufgrund des § 24 Abs 3 FSG zwingend anzuordnen.

Die eingebrachte Beschwerde erweist sich daher als unbegründet.

VI.      Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Die sechswöchige Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder einer ordentlichen bzw außerordentlichen Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist - sofern die ordnungsgemäße Zustellung dieser Entscheidung bis zum 30.  April 2020 erfolgt - gemäß § 1 Abs 1 in Verbindung mit § 6 Abs 2 Verwaltungsrechtliches COVID-19-Begleitgesetz (COVID-19-VwBG), BGBl I Nr 16/2020 idF BGBl I Nr 24/2020, bis zum Ablauf des 30. April 2020 unterbrochen. Sie beginnt mit 1. Mai 2020 neu zu laufen.

Der Bundeskanzler ist allerdings ermächtigt, durch Verordnung die angeordnete allgemeine Unterbrechung von Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, soweit dies zur Verhütung und Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Mag. Piccolroaz

(Richter)

Schlagworte

Alkoholdelikt;
Führerscheinentzug;
Nachtrunk;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2020:LVwG.2020.40.0295.2

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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