TE Vfgh Erkenntnis 2020/3/4 E2373/2019 ua

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Veröffentlicht am 04.03.2020
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Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
EMRK Art3
AsylG 2005 §8, §10, §34, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46, §52, §55
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander hinsichtlich der Nichtzuerkennung des subsidiären Schutzstatuts betreffend eine Familie aus Georgien; mangelhafte Auseinandersetzung mit der Schutzbedürftigkeit der kranken minderjährigen Tochter sowie der Notwendigkeit von Therapien

Spruch

I. 1. Die Beschwerdeführer sind, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Georgien unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander (ArtI Bundesverfassungsgesetz BGBl Nr 390/1973) verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 3.008,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Georgiens. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und Eltern der minderjährigen Drittbeschwerdeführerin.

2. Die Drittbeschwerdeführerin leidet an einer Krankheit, die als "atypisches hämolytisch-urämisches Syndrom" bezeichnet wird. Im Februar des Jahres 2018 wurde sie zum ersten Mal in Georgien medizinisch behandelt. In der Universitätsklinik in der georgischen Hauptstadt Tiflis, in der sie für mehrere Wochen stationär behandelt wurde, konnte nur eine Verdachtsdiagnose gestellt werden. Die Drittbeschwerdeführerin wurde unmittelbar aus der Universitätsklinik von Tiflis in ein Krankenhaus in der Türkei, in Istanbul, geflogen. Dort wurde die Verdachtsdiagnose bestätigt und eine Krankenbehandlung angeboten; da die Beschwerdeführer nach eigenen Angaben die Kosten für die Behandlung der Drittbeschwerdeführerin in Istanbul nicht aufbringen konnten, reisten sie weiter nach Österreich.

3. Am 15. März 2018 stellten die Beschwerdeführer in Österreich Anträge auf internationalen Schutz und brachten vor, in Georgien fehle es an einer adäquaten medizinischen Behandlung der Krankheit der Drittbeschwerdeführerin. In Österreich wurde unmittelbar nach der Ankunft der Beschwerdeführer eine zehnmalige Plasmaaustauschbehandlung durchgeführt und es wurden B-Zellantikörper verabreicht. Im Anschluss wurde eine dauerhafte Immunsuppressionstherapie begonnen, wodurch sich der Zustand der Drittbeschwerdeführerin besserte. Im April 2018 konnte die Drittbeschwerdeführerin aus der stationären Behandlung entlassen werden, und es finden regelmäßige Kontrolluntersuchungen statt.

4. Mit Bescheiden jeweils vom 7. September 2018 wurden die Anträge auf internationalen Schutz durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl abgewiesen. Der Status der Asylberechtigten wurde nicht zuerkannt. Der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien wurde nicht zugesprochen und Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden nicht erteilt. Unter Setzung einer Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise wurden Rückkehrentscheidungen erlassen und es wurde festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei. Begründend führte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dem Vorbringen der Beschwerdeführer seien keine Umstände zu entnehmen, welche die Gewährung von Asyl rechtfertigen würden. Eine Rückkehr nach Georgien sei möglich und zumutbar; die nötige medizinische Behandlung stünde der Drittbeschwerdeführerin auch dort zur Verfügung.

5. Das Bundesverwaltungsgericht wies die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25. Februar 2019 mit am 3. Juni 2019 mündlich verkündetem Erkenntnis als unbegründet ab. Die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses erfolgte am 18. Juli 2019. Das Bundesverwaltungsgericht begründete seine Entscheidung im Hinblick auf die vorliegend maßgeblichen Fragen im Wesentlichen wie folgt:

5.1. Bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl – wie nunmehr das Bundesverwaltungsgericht – gehe davon aus, dass die medizinische Behandlung in Österreich besser sei als in Georgien. Dieser Umstand sei im Rahmen des vorliegenden Antrages auf internationalen Schutz jedoch nicht relevant. Es sei zwar durchaus nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführer mit ihrer Tochter nunmehr nach Österreich gereist seien, da sie auf Grund der Erkrankung in Georgien von den Ärzten dahingehend beraten worden seien. Dennoch berechtige der Wunsch nach einer besseren Behandlungsmöglichkeit nicht, sich weltweit ein Sozialsystem auszusuchen, welches den Wunschvorstellungen entspreche. Sie versuchten letztlich, gemäß ihren Angaben das laut ihren Recherchen beste Land für eine Behandlung der Tochter zu erreichen.

5.2. Den vorgelegten medizinischen Befunden werde gefolgt. Jedoch versuchten die Beschwerdeführer offensichtlich, die Situation im Heimatland in einem sehr ungünstigen Licht darzustellen. Vor allem seien deren Angaben zur unmöglichen Behandlung in Georgien vor dem Hintergrund der medizinischen Schreiben aus Georgien sowie der Länderfeststellungen und Anfragebeantwortungen als unglaubwürdig zu beurteilen. Zwar sei die Tochter tatsächlich von Georgien in die Türkei bzw ins Ausland zur Abklärung der Erkrankung geschickt worden, die Verdachtsdiagnose aus Georgien sei jedoch in der Türkei und letztlich in Österreich bestätigt worden. Aus den vorgelegten, georgischen, medizinischen Schreiben gehe auch nur hervor, dass damals mangels einer genauen Diagnose keine entsprechende Behandlung gewährleistet gewesen sei, nicht, dass nach einer Diagnose auch keine Behandlung erfolgen könnte.

5.3. Es hätten nach der Ankunft der Beschwerdeführer in Österreich umfangreiche diagnostische Maßnahmen stattgefunden. Es sei festgestellt, dass die Drittbeschwerdeführerin an einer schweren – genetisch bedingten – Autoimmunerkrankung leide. Es möge "vielleicht so sein, dass die Diagnose in Georgien später gestellt" worden sei, als dies in Österreich passiert wäre, jedoch handle es sich bei dieser Gesundheitsbeeinträchtigung nunmehr um einen feststehenden Umstand, der letztlich nicht mehr rückgängig gemacht werden könne und für welchen in Österreich die bestmöglichen Behandlungsmöglichkeiten herausgearbeitet worden seien.

5.4. Vor allem sei die Drittbeschwerdeführerin nunmehr in Österreich entsprechend behandelt und ihre Erkrankungsbilder diagnostiziert worden, sodass etwaige Fehldiagnosen nunmehr gänzlich unwahrscheinlich erschienen. Dass man mit der Erkrankung in Georgien einer erniedrigenden Behandlung oder einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre, könne damit gerade nicht angenommen werden. In Anbetracht der Tatsache, dass die Krankheit weder in Österreich noch in Georgien tatsächlich heilbar sei und die entsprechende Medikation in Georgien erlangbar sei, gingen die Ausführungen zu diesem Themenkreis ins Leere und sei das Asylrecht nicht als Möglichkeit zu sehen, sich international die bestmögliche Behandlung zu sichern. Letzteres würde letztlich dazu führen, dass jeder Erkrankte in Georgien in Österreich aus diesem Grunde eine Behandlung beziehen könnte, was jedoch aus dem Gesundheitssystem in Österreich letztlich nicht finanziert werden könne und auch diametral zu den Entscheidungen des EGMR zu Art3 EMRK stehe.

5.5. Schon die belangte Behörde habe eine Anfragebeantwortung zur Verfügbarkeit von Medikamenten und Behandlungsmöglichkeiten eingeholt, welche sie der Entscheidung hinsichtlich der Drittbeschwerdeführerin zugrunde gelegt habe. Demnach gebe es sowohl stationäre als auch ambulante Behandlungen sowie Folgebehandlungen durch Internisten, Hämatologen, Nierenfachärzte, eine Behandlung durch Nierenfachärzte für Kinder, Kinderärzte, Plasmapherese, Nierentransplantationen, Bluttransfusionen und seien auch diverse Laboruntersuchungen in den angeführten Einrichtungen verfügbar.

5.6. Gemäß der aktuellsten Anfrage seien alle angefragten Medikamente bzw Alternativmedikationen in den angeführten Einrichtungen verfügbar gewesen. Vorerst sei das Medikament Cellept als nicht erhältlich ausgewiesen gewesen, nach Recherche über das Gesundheitsministerium und einer eingeholten Anfragebeantwortung von Mai 2019 habe sich herausgestellt, dass wirkstoffgleiche Produkte erhältlich seien. Hiezu sei jedoch festzuhalten, dass es hinsichtlich der Notwendigkeit von bestimmten Medikamenten, die in Georgien nicht erhältlich seien, einen entsprechenden Erlass des Gesundheitsministeriums vom 15. Juni 2011 gebe, der die Einfuhr von bestimmten "Heilmitteln" und deren Mengen regle und auch nach bestimmten Kriterien ermögliche.

5.7. Es handle sich bei der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin letztlich auch um eine nicht heilbare Krankheit, welche sowohl in Georgien als auch in allen anderen Ländern der Welt zu einer Beeinträchtigung der Lebenserwartung führe; dass die Drittbeschwerdeführerin jedoch in Georgien in diesem Zusammenhang dem Risiko ausgesetzt sein würde, unter besonders qualvollen Umständen zu sterben, könne nicht angenommen werden. Die Diagnose sei gestellt, die Drittbeschwerdeführerin sei entsprechend medikamentös eingestellt und die Medikamente bzw die Wirkstoffe seien in Georgien erhältlich. Es sei festzustellen, dass nunmehr bei Klarstellung der Diagnosen und des Medikamentenbedarfes auch im Herkunftsland von einer qualitativ höherwertigeren Behandlung auszugehen sei.

5.8. Aus den Anfragebeantwortungen werde ersichtlich, dass zwar die Kosten für die Behandlung in Georgien nicht vollständig finanziert würden. Aus dem von den Beschwerdeführern eingeholten georgischen Schreiben ergebe sich aber, dass sie mit einem Zuschuss wegen der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin in Höhe von 100 Lari rechnen könnten; die Kosten der Medikamente würden nicht übernommen werden und es sei auf die aktuellen Programme, welche auf der Webseite des Gesundheitsministeriums zu finden seien, hingewiesen worden. Daraus erhelle sich letztlich, dass die Beschwerdeführer auch noch aus anderen Programmen Leistungen erhalten könnten, wenn auch nicht gesichert. Jedenfalls seien damit die Behandlungsmöglichkeiten gegeben, wenn auch nicht kostenfrei. Aus den in den Anfragebeantwortungen wiedergegebenen Medikamtentenpreisen gehe hervor, dass die Ausführungen zur Finanzierbarkeit der Medikamente durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachvollziehbar seien. So habe dieses richtig festgehalten, dass die durchschnittlichen Kosten bei einem Durchschnittseinkommen finanzierbar seien. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Erst- und Zweitbeschwerdeführer zum Familieneinkommen beitragen könnten, sie eine eigene Unterkunft mit Wein- und Mandarinengarten hätten, sie familiäre Unterstützung von Verwandten, die sich ständig nach der Drittbeschwerdeführerin erkundigten, erlangen könnten und schließlich die Beschwerdeführer bislang weder das staatliche Förderwesen noch NGOs tatsächlich in Anspruch genommen hätten.

5.9. Letztlich sei die Schlussfolgerung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, basierend auf den nunmehrigen Befunden und den Anfragebeantwortungen, dass für die Drittbeschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Georgien keine reale Gefahr bestehe, dass sie auf Grund ihrer Erkrankung, Störung oder Beeinträchtigung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtere oder sie unter besonders qualvollen Umständen zu Tode komme, zutreffend.

5.10. Im Rahmen einer Überstellung in den Herkunftsstaat sei darauf zu achten, dass sie ihre Medikation mit sich führe und sich nach der Rückkehr ihrer oder einer alternativen Medikation sowie fachärztlichen Kontrollen zur Weiterverfolgung von Diagnosen/Therapien unterziehe. Damit sei es ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien in eine die Existenz bedrohende Notlage geraten würden, weil sie Mitglieder einer großen Familie seien, welche im Falle der Rückkehr als soziales Auffangnetz zur Verfügung stünde. Auch seien den Beschwerdeführern Unterstützungsleistungen aus dem Herkunftsstaat zugänglich und verfügten sie noch über ein in ihrem Eigentum stehendes Haus mit angeschlossener Landwirtschaft, wodurch sie Unterkunft und zumindest teilweise Lebensunterhalt erwirtschaften könnten. Die Angaben in der Beschwerde, die Beschwerdeführer hätten ihr ganzes Hab und Gut verkauft, seien vor den sonstigen Angaben der Beschwerdeführer nicht haltbar.

5.11. Es ergäben sich vor dem Hintergrund der Ermittlungen und aus den vorgelegten ärztlichen Befunden keine Anhaltspunkte dafür, dass mit der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin akute, aktuelle und punktuelle Lebensgefahr verbunden wäre bzw dass eine Behandlung in Georgien nicht möglich sei. Soweit in einem ärztlichen Schreiben ausgeführt sei, dass die Drittbeschwerdeführerin an einem hochspezialisierten kindernephrologischen Zentrum regelmäßig kontrolliert werden müsse, sei festzuhalten, dass entsprechende Kontrollen auch im Herkunftsland möglich seien und letztlich nicht ersichtlich sei, warum es sich dabei um ein hochspezialisiertes kindernephrologisches Zentrum handeln müsse. Das Bundesverwaltungsgericht halte die Anfragebeantwortungen auch für nachvollziehbar und aussagekräftig. Dass es an spezialisiertem Fachwissen zur Behandlung nach der Diagnose in einem Ausmaß mangeln würde, dass etwa Lebensgefahr bestehe, sei eine bloße Unterstellung; es könne jetzt insbesondere auf der Arbeit der Ärzte in Österreich aufgebaut werden. Die Angst der Beschwerdeführer vor einer nicht kompetenten Behandlung in Georgien könne zwar am Rande teilweise nachvollzogen werden, ändere aber nichts an der Nichterfüllung des Vorliegens eines Tatbestandes, welcher die Abschiebung verhindern könnte.

5.12. Auf Grund des ermittelten Sachverhaltes stehe fest, dass eine weitere Versorgung und Behandlung der Drittbeschwerdeführerin im Herkunftsstaat verfügbar sei. Es sei ihr auch durchaus zumutbar, mit Hilfe ihrer Verwandten und Eltern die Existenzmittel zu beschaffen. Alle Erkrankungen seien entsprechend behandelbar und es erhelle sich auch nicht, dass sich in Zusammenschau aller Erkrankungen und deren Behandlungsmöglichkeiten, insbesondere auf Grund der Verfügbarkeit entsprechender Medikamente, bei Rückkehr ein Zustand einstellen würde, der Relevanz iSd Judikatur hinsichtlich Erkrankungen bewirken würde. Darüber hinaus lägen keine sonstigen existenziellen Bedrohungsszenarien vor, und es handle sich bei Georgien inzwischen um einen sicheren Herkunftsstaat.

5.13. Zur Nichteinholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens werde festgehalten, dass die Erkrankungen auf Grund der Angaben der Beschwerdeführer festgestellt worden seien, und es werde auch von deren Schwere ausgegangen. Die Anfragebeantwortungen seien nachvollziehbar und es sei von einer Behandelbarkeit der Erkrankung auszugehen.

5.14. Allfällige ungünstigere Entwicklungsbedingungen im Ausland begründeten für sich allein noch keine Gefährdung des Kindeswohles, vor allem dann, wenn die Familie von dort stamme. Zudem gehörten die Eltern und deren soziookönomischen Verhältnisse grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes.

5.15. Im vorliegenden Fall seien also weder asylrelevante Gründe vorgebracht worden noch sei ein Sachverhalt gegeben, der die Gewährung von subsidiärem Schutz erfordere. Die Rückkehrentscheidungen stellten einen verhältnismäßigen und damit gerechtfertigten Eingriff in das Recht der Beschwerdeführer auf Achtung des Privatlebens, und deshalb keine Verletzung desselben dar.

5.16. Zur Zulässigkeit der Abschiebung führt das Bundesverwaltungsgericht aus, auf Grund der hier vorliegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung möge zwar den Verfassern der zu erörternden Bescheinigungsmittel insoweit nicht entgegengetreten werden, als hieraus ableitbar sei, dass eine Überstellung nach Georgien zu einer Beeinträchtigung des gesundheitlichen Zustandes der Drittbeschwerdeführerin führen bzw eine Wiederherstellung der Gesundheit erschwert bzw verzögert werden könne, womit jedoch noch nicht gesagt sei, dass dies zu einer Verletzung von Art3 EMRK führe. Es liege aktuell keine lebensbedrohende Erkrankung vor, welche das Risiko bergen würde, im Falle der Rückkehr unter qualvollen Umständen in Georgien zu sterben. Es gebe in Georgien auch, wie in der Verhandlung ausführlich erörtert worden sei und sich aus den Anfragebeantwortungen ergebe, Behandlungsmöglichkeiten, und Medikamente seien zur Behandlung der Erkrankung vorhanden. Es könne damit nicht von einem gänzlichen Fehlen von angemessenen Behandlungsmöglichkeiten ausgegangen werden und es müsse zwar eventuell mit einer Verschlechterung des persönlichen Zustandes der Drittbeschwerdeführerin gerechnet werden, diese sei jedoch nicht unwiederbringlich oder derart gravierend, dass eine Abschiebung für unzulässig zu erklären wäre. Es könne auch aktuell nicht per se davon ausgegangen werden, dass es zu einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung wegen einer etwaig anderen Medikation mit wirkstoffgleichen Inhalten komme oder ein intensives Leiden ausgelöst werde, da die Erkrankung an sich nicht heilbar sei, sondern nur die Symptome abgemildert werden könnten, und sich aus den Angaben der Beschwerdeführer noch nicht ableiten lasse, dass sich der Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin in relevanten Ausmaßen verschlechtern würde. Die Beschwerdeführer hätten in Georgien auch vor ihrer Ausreise – trotz der Erkrankung der Tochter – für ihren Lebensunterhalt sorgen können. Verwandte befänden sich nach wie vor in Georgien, und diese Personen könnten die Beschwerdeführer in der Heimat unterstützen. Neben den Möglichkeiten, Sozialleistungen zu beziehen, stehe den Beschwerdeführern damit auch ein Netz von Verwandten zur Verfügung, das zur Finanzierung der lediglich teilweise kostenpflichtigen Behandlung der Drittbeschwerdeführerin beitragen könne. Die Abschiebung sei zulässig.

6. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird. Begründend wird dazu im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

6.1. Das Bundesverwaltungsgericht verwende lediglich Textbausteine, die nur auf Grund ihrer allgemein gehaltenen Formulierungsweise den Anschein erweckten, auf die konkreten Umstände des Einzelfalles einzugehen. Darüber hinaus fänden weder eine Auseinandersetzung mit der zu lösenden Rechtsfrage, ob Art3 EMRK einer Abschiebung der Drittbeschwerdeführerin nach Georgien entgegenstehe, noch mit den zur Lösung dieser Frage notwendigen Ermittlungen auf Sachverhaltsebene statt. Zudem fehle eine Auseinandersetzung mit dem Vorbringen, in Georgien fehle es an ärztlicher Expertise für die Behandlung und die notwendigen Kontrolluntersuchungen. Den mit der Beschwerde vorgelegten Befund zur Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin ignoriere das Bundesverwaltungsgericht; es unterlasse auch insgesamt eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen in der Beschwerde.

6.2. Die Beschwerde stütze sich einerseits auf die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Annahme, die bei der Drittbeschwerdeführerin bestehende unheilbare Autoimmunerkrankung würde aus dem Blickwinkel des Art3 EMRK einer Abschiebung nicht entgegenstehen, und andererseits auf das Ignorieren wesentlichen Vorbringens der Beschwerdeführer in ihrem gegen die verwaltungsbehördlichen Bescheide erhobenen Rechtsmittel und der mit diesem vorgelegten Beweismittel.

6.3. Im gesamten Erkenntnis fänden sich keine konkreten Ausführungen zu der bei der Drittbeschwerdeführerin auftretenden Erkrankung und ihrer Behandlungsnotwendigkeit. Auch zur Art der medizinischen Behandlung und zu ihrer Verfügbarkeit in Georgien fänden sich keine Feststellungen oder zumindest Ausführungen. Die rechtliche Beurteilung begnüge sich ebenso mit der Verwendung von Textbausteinen. Diese Ausführungen im angefochtenen Erkenntnis ließen nicht erkennen, ob tatsächlich eine Auseinandersetzung mit den Akten, den beim Bundesverwaltungsgericht bekämpften Bescheiden und der Beschwerde erfolgt sei. Es lasse nicht erkennen, von welchem Sachverhalt das Bundesverwaltungsgericht ausgehe, welche Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin es zu behandeln gelte, welche Behandlungsmöglichkeiten dazu zur Verfügung stünden, welche davon in Georgien, dem Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, zugänglich seien und weshalb die dort bestehenden alternativen Behandlungsmöglichkeiten trotz des dies bestreitenden Vorbringens der Beschwerdeführer als medizinisch vertretbare Alternative zu den in Österreich bestehenden gewertet würden. Das Bundesverwaltungsgericht gehe auch gar nicht auf die divergierenden Prozessstandpunkte zur Kernfrage des vorliegenden Verfahrens, der Frage des Bestehens von adäquaten medizinischen Behandlungen in Georgien, ein. Das Vorbringen in der Beschwerde und die mit ihr vorgelegten medizinischen Befunde ignoriere es schlicht.

6.4. Die dargestellten Mängel würden im Familienverfahren nach §34 AsylG 2005 auch auf die den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Entscheidungen durchschlagen. Auch sie erachteten sich durch das angefochtene Erkenntnis daher in ihrem Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt.

6.5. Durch den gemeinsam mit der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befund, wonach der bei der Drittbeschwerdeführerin bestehenden genetischen Mutation zufolge das lebenslange Risiko eines Rückfalles bestehe, sie deshalb auf eine geeignete Immunsuppressionstherapie angewiesen sei, wodurch die Krankheitsaktivität zwar unterdrückt werden könne, im Falle ihres – jederzeit möglichen – Aufflackerns die Drittbeschwerdeführerin aber sofort mittels Plasmaseperationstherapie in einem "hochspezialisierten kindernephrologischen Zentrum" behandelt werden müsse, und die ebenso mit der Beschwerde – nochmals – vorgelegte Bestätigung der die Drittbeschwerdeführerin in Georgien behandelnden Ärzte, wonach es an der dortigen Klinik an entsprechendem Knowhow fehle, lägen ohne Zweifel stichhaltige Gründe für die Annahme vor, im Falle der Abschiebung der Drittbeschwerdeführerin nach Georgien bestehe ein reales Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung ihrer Lebenserwartung führen könne. Diese dargetane Gefahr habe das Bundesverwaltungsgericht aber keiner Prüfung unterzogen und die Auswirkungen des Abschiebungsvorganges auf den Gesundheitszustand der Drittbeschwerdeführerin nicht näher beurteilt.

6.6. Dem Bundesverwaltungsgericht sei ein Ignorieren des Vorbringens der Beschwerdeführer und insbesondere der von ihnen vorgelegten Beweismittel, der medizinischen Befunde der die Drittbeschwerdeführerin behandelnden Ambulanz des AKH Wien einerseits sowie der georgischen Klinik andererseits, anzulasten. Seine nicht näher untermauerte Auffassung, in Georgien stünden adäquate Möglichkeiten zur Behandlung der Drittbeschwerdeführerin zur Verfügung, stützt das Bundesverwaltungsgericht allein auf die Beantwortung einer entsprechenden Anfrage der Behörde durch die (bei der Behörde angesiedelte) Staatendokumentation. Ihm sei dahingehend die unterlassene Durchführung eines ordentlichen Ermittlungsverfahrens und damit willkürliches Verhalten vorzuwerfen. Ein solches ordentliches Ermittlungsverfahren hätte nämlich im Hinblick auf die einander widerstreitenden Äußerungen der Staatendokumentation einerseits und des auf einen Befund der behandelnden georgischen Klinik gestützten Vorbringens der Beschwerdeführer andererseits der Einholung einer gutachterlichen Stellungnahme eines medizinischen Sachverständigen zur Klärung der Frage bedurft, ob die in der Anfragebeantwortung angesprochenen, in Georgien behauptetermaßen zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten den sich aus der Erkrankung der Drittbeschwerdeführerin ergebenden Anforderungen, wie sie im Befund des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien beschrieben seien, entsprechen.

6.7. Die Beschwerdeführer erachteten sich vor diesem Hintergrund in ihren verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt. Diese Rechtsverletzungen würden durch Abweisung des Antrages der Drittbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung begründet. Angesichts des sich durch das durchgeführte Beweisverfahren ergebenden Vorliegens der realen Gefahr einer drohenden Verletzung von Art2 und 3 EMRK lägen die in §8 AsylG 2005 normierten Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten vor. Dass es für die Zuerkennung dieses Status nicht der Verursachung der drohenden Verletzung durch einen "Akteur" iSd Art6 der sogenannten Status-Richtlinie (RL 2011/95/EU) bedürfe, habe der Verwaltungsgerichtshof nun – nach der in seinem Erkenntnis vom 6. November 2018, Ra 2018/01/0106, obiter dargestellten gegenteiligen Rechtsansicht – kürzlich ausdrücklich klargestellt (vgl VwGH 21.5.2019, Ro 2019/19/0006).

6.8. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seien die Eltern der noch minderjährigen und ledigen Drittbeschwerdeführerin und damit als Familienangehörige iSd §2 Abs1 Z22 AsylG 2005 zu verstehen. Die vorstehenden Ausführungen zur Grundrechtswidrigkeit der gegenüber der Drittbeschwerdeführerin erlassenen Entscheidung würden insofern auch auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durchschlagen.

7. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Verwaltungs- und Gerichtsakten vorgelegt, von der Erstattung einer Gegenschrift aber abgesehen und auf die Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

II. Erwägungen

1. Die – zulässige – Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Georgien unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise richtet, begründet.

2. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleich-behandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

3. Solche Fehler sind dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

3.1. Gemäß §8 Abs1 AsylG 2005 ist einem Fremden, dessen Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art2, 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur EMRK bedeuten oder für ihn als Zivil-person eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.2. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt die im Lichte dessen notwendige Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation der Drittbeschwerdeführerin im Hinblick auf eine, nach ihrer Rückführung in den Herkunftsstaat erfolgende, mögliche unmenschliche oder erniedrigende Behandlung iSd Art3 EMRK nicht in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise vor (vgl hiezu VfGH 19.9.2014, U634/2013 ua; 30.6.2016, E381/2016 ua; 24.11.2016, E1085/2016 mwN); das Bundesverwaltungsgericht führt insbesondere keine hinreichende Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien aus der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR 13.12.2016 [GK], Fall Paposhvili, Appl 41.738/10; vgl zuletzt auch EGMR 1.10.2019, Fall Savran, Appl 57.467/15) durch (zur Maßgeblichkeit einer Prüfung des Einzelfalles anhand der Kriterien dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in vergleichbaren Fällen vgl bereits VfGH 11.6.2019, E2094/2018 ua; 11.6.2019, E3796/2018):

3.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht lässt entgegen der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte das junge Alter der Drittbeschwerdeführerin und damit ihre sich daraus ergebende besondere Vulnerabilität außer Betracht (zur Relevanz besonderer Vulnerabilität einer Person in diesem Zusammenhang vgl VfGH 16.9.2013, U496/2013) und misst diesem Umstand für die Beurteilung der Gefahr einer Verletzung von Art3 EMRK keine hinreichende Bedeutung zu (vgl zur Maßgeblichkeit dieses Kriteriums EGMR 13.12.2016 [GK], Fall Paposhvili, Appl 41.738/10 [Z174]).

3.2.2. Zudem stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Erwägungen im angefochtenen Erkenntnis wesentlich auf die Annahme, es sei nur noch eine medikamentöse Behandlung notwendig und es gebe keine Gefahr der Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Drittbeschwerdeführerin in lebensbedrohlichem Ausmaß. Damit missachtet es die Aussage des – den Akten beiliegenden – medizinischen Gutachtens des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien vom 25. September 2018, das angibt, ein Wiederaufflackern der Krankheit sei, oftmals ausgelöst durch Infekte, jederzeit möglich; es bestehe ein lebenslanges Risiko eines Rückfalles, der dann eine Plasmaseparationstherapie notwendig werden lasse. Mit diesem letztgenannten Umstand setzt sich das Bundesverwaltungsgericht nicht ausreichend auseinander.

3.2.3. Weiters referiert das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung das Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, die Drittbeschwerdeführerin werde längerfristig eine Dialyse benötigen. Gleichzeitig wird im angefochtenen Erkenntnis eine Anfragebeantwortung wiedergegeben, aus der hervorgeht, die Drittbeschwerdeführerin werde nicht in das staatliche Dialyseprogramm in Georgien aufgenommen. Das Bundesverwaltungsgericht unterlässt es, sich mit den Konsequenzen dieser Ermittlungsergebnisse und insbesondere ihrem Zusammenhang auseinanderzusetzen. Damit fehlt eine Auseinandersetzung mit dem individuellen Zugang der Drittbeschwerdeführerin zu den in Georgien vorhandenen Behandlungsmöglichkeiten, auf die das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung stützt. Zudem findet auch keine Erwägung dazu statt, welche Distanz zwischen dem Wohnort der Drittbeschwerdeführerin und den Behandlungseinrichtungen liegt (im vorliegenden Fall auch insbesondere dem nach dem Gutachten des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Wien für die Drittbeschwerdeführerin wesentlichen kindernephrologischen Zentrum) (vgl zur Maßgeblichkeit dieser Kriterien EGMR 13.12.2016 [GK], Fall Paposhvili, Appl 41.738/10 [Z190]).

3.3. Die angefochtene Entscheidung ist aus diesen Gründen im Hinblick auf die Beurteilung einer der Drittbeschwerdeführerin im Falle der Rückkehr drohenden Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht gemäß Art3 EMRK mit Willkür behaftet und erweist sich – soweit damit die Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassene Rückkehrentscheidung und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Georgien unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird – schon aus diesem Grund als verfassungswidrig. Sie ist somit insoweit aufzuheben. Der Aufhebungsumfang ergibt sich vor dem Hintergrund der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes vom 4. Dezember 2019, E1199/2019.

3.4. Der Mangel schlägt gemäß §34 Abs4 AsylG 2005 auf die Entscheidung betreffend den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin durch (s VfSlg 19.855/2014; VfGH 24.11.2016, E1085/2016 ua; 11.6.2019, E2094/2018 ua), weshalb diese auch – im selben Umfang wie jene betreffend die Drittbeschwerdeführerin – hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin aufzuheben ist.

4. Im Übrigen – soweit sich die Beschwerde gegen die durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigte Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten richtet – wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt:

4.1. Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind.

4.2. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen, insbesondere der Frage, ob das Bundesverwaltungsgericht das Vorbringen der Beschwerdeführer in allen Aspekten rechtmäßig beurteilt hat, insoweit nicht anzustellen.

4.3. Demgemäß wurde beschlossen, von einer Behandlung der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten richtet, abzusehen.

III. Ergebnis

1. Die Beschwerdeführer sind somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit ihre Beschwerde gegen die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten, gegen die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels sowie gegen die erlassenen Rückkehrentscheidungen und den Ausspruch der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat Georgien unter Setzung einer 14-tägigen Frist für die freiwillige Ausreise abgewiesen wird, in dem durch das Bundesverfassungsgesetz BGBl 390/1973 verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander verletzt worden.

2. Das Erkenntnis ist daher in diesem Umfang aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

3. Im Übrigen wird von der Behandlung der Beschwerde abgesehen.

4. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 bzw §19 Abs3 Z1 iVm §31 letzter Satz VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in Höhe von € 501,– enthalten.

Schlagworte

Asylrecht / Vulnerabilität, Entscheidungsbegründung, Ermittlungsverfahren, Rückkehrentscheidung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E2373.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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