TE Vfgh Erkenntnis 2020/3/5 E3783/2019 ua

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 05.03.2020
beobachten
merken

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §35
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46. §52. §53, §55
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf Grund Verhängung einer Mutwillensstrafe betreffend die Beschwerdeführung einer georgischen Staatsangehörigen gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht; Einbringung eines zulässigen Rechtsmittels darf nicht durch das Mittel der Mutwillensstrafe beeinträchtigt werden

Spruch

I. 1. Die Erstbeschwerdeführerin ist durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 200,– verhängt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl Nr 390/1973, verletzt worden.

Das Erkenntnis wird insoweit aufgehoben.

2. Im Übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, der Erstbeschwerdeführerin zuhanden ihres Rechtsvertreters die mit € 2.856,– bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Sachverhalt, Beschwerde und Vorverfahren

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist georgische Staatsangehörige und Mutter der im Inland geborenen Zweitbeschwerdeführerin. Ehegatte bzw Vater der Beschwerdeführerinnen ist ein in Österreich zunächst als subsidiär Schutzberechtigter, dann als gemäß §55 AsylG 2005 Aufenthaltsberechtiger aufhältiger georgischer Staatsangehöriger. Die Erstbeschwerdeführerin stellte erstmals am 24. März 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, nachdem sie mittels eines Visums C legal ins Bundesgebiet eingereist war, und begründete diesen mit der in Georgien erfolgten Eheschließung und dem Wunsch, das Familienleben in Österreich fortzusetzen.

2. Mit Bescheid vom 17. November 2016 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Erstbeschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab; ebenso wurde der Antrag auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Weiters wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß §46 FPG zulässig sei. Gleichzeitig wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

3. Eine gegen diesen Bescheid gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 3. Jänner 2017 mit der Maßgabe abgewiesen, dass die Frist zur freiwilligen Ausreise wegen bestehender Risikoschwangerschaft sechs Monate betrage.

4. Nach der Geburt der Zweitbeschwerdeführerin stellte die Erstbeschwerdeführerin für diese und sich einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, der vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin meritorisch, hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin aber zurückweisend entschieden wurde, weshalb der betreffende Bescheid nach erhobener Beschwerde vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. August 2018 behoben und dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgetragen wurde, ein Familienverfahren zu führen.

5. Mit Bescheiden vom 23. Jänner 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf internationalen Schutz gemäß §3 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 ab; ebenso wurden die Anträge auf Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß §8 Abs1 iVm §2 Abs1 Z13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien abgewiesen. Weiters wurden Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §57 AsylG 2005 nicht erteilt, gemäß §10 Abs1 Z3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß §52 Abs2 Z2 FPG erlassen und gemäß §52 Abs9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung nach Georgien gemäß §46 FPG zulässig sei. Gleichzeitig wurde eine Frist zur freiwilligen Ausreise nicht gewährt und Beschwerden gegen diese Bescheide die aufschiebende Wirkung aberkannt. Die Außerlandesbringung der Beschwerdeführerinnen wurde wegen erneuter Schwangerschaft der Erstbeschwerdeführerin bis 21. September  2019 aufgeschoben und ein Einreiseverbot für die Dauer von zwei Jahren erlassen.

6. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführerinnen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, das diese mit hier angefochtenem Erkenntnis vom 15. April 2019 mit der Maßgabe abwies, dass die Dauer des Einreiseverbotes auf sechs Monate herabgesetzt werde. Zugleich wurde gegen die Erstbeschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 200,– verhängt, da sie "in sichtlicher Kenntnis der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw der Nutz- und Zwecklosigkeit eine Beschwerde gegen den Spruchpunkt I" (betreffend Asyl) eingebracht habe.

7. Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde, in der die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Erkenntnisses beantragt wird.

8. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Gerichts-, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Verwaltungsakten vorgelegt, von der Erstattung von Gegenschriften wurde aber Abstand genommen.

II. Erwägungen

Die Beschwerde ist zulässig.

A. Soweit sie sich gegen die Verhängung einer Mutwillensstrafe in der Höhe von € 200,– gegen die Erstbeschwerdeführerin richtet, ist sie auch begründet.

1. Nach der mit VfSlg 13.836/1994 beginnenden, nunmehr ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (s etwa VfSlg 14.650/1996 und die dort angeführte Vorjudikatur; weiters VfSlg 16.080/2001 und 17.026/2003) enthält ArtI Abs1 Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, das allgemeine, sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen zwischen Fremden vorzunehmen. Diese Verfassungsnorm enthält ein – auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes – Gebot der Gleichbehandlung von Fremden untereinander; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

Diesem einem Fremden durch ArtI Abs1 leg. cit. gewährleisteten subjektiven Recht widerstreitet eine Entscheidung, wenn sie auf einem gegen diese Bestimmung verstoßenden Gesetz beruht (vgl zB VfSlg 16.214/2001), wenn das Verwaltungsgericht dem angewendeten einfachen Gesetz fälschlicherweise einen Inhalt unterstellt hat, der – hätte ihn das Gesetz – dieses als in Widerspruch zum Bundesverfassungsgesetz zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, stehend erscheinen ließe (s etwa VfSlg 14.393/1995, 16.314/2001) oder wenn es bei Erlassung der Entscheidung Willkür geübt hat (zB VfSlg 15.451/1999, 16.297/2001, 16.354/2001 sowie 18.614/2008).

Ein willkürliches Verhalten des Verwaltungsgerichtes, das in die Verfassungssphäre eingreift, liegt unter anderem in einer gehäuften Verkennung der Rechtslage, aber auch im Unterlassen jeglicher Ermittlungstätigkeit in einem entscheidenden Punkt oder dem Unterlassen eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens überhaupt, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteivorbringens und einem leichtfertigen Abgehen vom Inhalt der Akten oder dem Außerachtlassen des konkreten Sachverhaltes (zB VfSlg 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001).

2. Ein solcher Fehler ist dem Bundesverwaltungsgericht unterlaufen:

2.1. Die Bestimmung des §35 AVG droht eine Strafe von bis zu € 726,– denjenigen an, "die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen".

2.2. Im vorliegenden Fall hat die Erstbeschwerdeführerin den ihr gegenüber ergangenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich aller Spruchpunkte mit Ausnahme des Spruchpunktes VIII., der die Verlängerung der Frist zur freiwilligen Ausreise betrifft, angefochten, insbesondere also auch den Spruchpunkt I. betreffend die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten. Die Anfechtung (auch) dieses Spruchpunktes ahndete das Bundesverwaltungsgericht mit einer Mutwillensstrafe in der Höhe von € 200,–.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht begründet die Verhängung einer Mutwillensstrafe gegen die Erstbeschwerdeführerin folgendermaßen (S 67-68 des angefochtenen Erkenntnisses; Schreibweise im Original):

"Es zeigt sich im gegenständlichen nach Ansicht des ho. Gerichts klar und zweifelsfrei, dass die rechtsfreundliche vertretenen bP1 in sichtlicher Kenntnis der Grund- und Aussichtslosigkeit bzw der der Nutz- und der Zwecklosigkeit eine Beschwerde gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides einbrachte. Es liegt auch offen auf der Hand, dass wider besseres Wissen die erfolgte Inanspruchnahme des ho. Gerichts durch die Anfechtung des Spruchpunktes I des angefochtenen Bescheides durch die beschwerdeführende Partei unter solchen Umständen geschah, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar war bzw ist und die Einbringung des Antrages auf internationalen Schutz sichtlich rechtsmissbräuchlich lediglich deswegen erfolgte. Dies zeigt sich auch schon darin, dass die bP auch in der Beschwerde keinen einzigen konkreten Umstand auch nur ansatzweise benannten, aufgrund dessen sie sich im Falle einer Rückkehr nach Georgien einer Gefahr iSd Art1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK ausgesetzt erachtet, obwohl aus den Ausführungen der bP hervorgeht, dass sie die Tatbestandsmerkmale des Art1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK sehr wohl kennt. Somit ist auch der Tatbestand der mutwilligen Inanspruchnahme des ho. Gerichts in Bezug auf Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides erfüllt. Die offensichtliche Aussichtslosigkeit und Mitwilligkeit zeigt sich auch darin, dass die bP1 anlässlich ihrer erstmaligen Antragstellung dieses Aussichtslosigkeit erkannte und damals gegen den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides keine Beschwerde einbrachte.

Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 15. Dezember 1999, Zl 98/12/0406).

Neben dem bereits beschriebenen Mutwillen ist zu Lasten der bP auch der von ihnen verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger, sowie die Bindung von Ressourcen der belangten Behörde und des ho. Gerichts zu berücksichtigen. Trotz der notorisch bekannten Tatsache, dass die logistischen Mittel des ho. Gerichts gegenwärtig voll ausgeschöpft werden müssten, um eingehende Anträge gem. dem Asyl- und Fremdenrecht in einer einigermaßen vertretbaren Zeit bearbeiten zu können, dennoch weitere Rückstände aufgebaut werden und eine zeitliche Verzögerung der Erledigung von begründeten Anträgen durch die Bindung von Ressourcen im gegenständlichen Verfahren zur Verletzung wesentlicher Interessen der Antragsteller führt, beanspruchte die beschwerdeführende Partei personelle Ressourcen des ho. Gerichts und wurde der Bund durch ihr Verschulden zudem mit Kosten belastet, zumal dieser den für die Führung des Verfahrens Sach- und Personalaufwand zu tragen hat."

2.4. Dieser Begründung kann nicht gefolgt werden. Der von einem Rechtsakt Belastete muss frei in der Entscheidung darüber sein, ob er Rechtsbehelfe ergreift, oder nicht. Es würde daher §35 AVG ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt, umfasste der Tatbestand der offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde die Einbringung einer – im Übrigen – zulässigen Beschwerde, die sich gegen alle, und nicht bloß gegen einzelne belastende Spruchpunkte eines angefochtenen Bescheides richtet. Die dem Rechtsschutzwerber zustehende Möglichkeit, sich durch die Einbringung von Rechtsmitteln gegen ihn belastende staatliche Akte zu wehren, darf – vom echten Rechtsmissbrauch abgesehen – nicht durch das Mittel der Mutwillensstrafe beeinträchtigt werden.

B. Im Übrigen (soweit sich die Beschwerde hinsichtlich der Erstbeschwerdeführerin gegen die Abweisung der Beschwerde gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten, der subsidiär Schutzberechtigten, eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen, gegen die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie gegen den Ausspruch, dass die Abschiebung nach Georgien zulässig sei, richtet; sowie hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin überhaupt) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt: Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind: Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer – allenfalls grob – unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen sind zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen.

III. Ergebnis

1. Die Erstbeschwerdeführerin ist somit durch das angefochtene Erkenntnis, soweit damit eine Mutwillensstrafe in der Höhe von € 200,– verhängt wird, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander gemäß ArtI Abs1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl 390/1973, verletzt worden.

Das Erkenntnis ist daher insoweit aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen ist.

Im Übrigen (auch hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin) wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.

2. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §88 VfGG. Ein Streitgenossenzuschlag ist nicht zuzusprechen, weil die Beschwerde im Hinblick auf die Zweitbeschwerdeführerin abgelehnt wurde und bei Ablehnung der Beschwerdebehandlung kein Kostenersatz erfolgt (vgl VfSlg 18.045/2006). In den zugesprochenen Kosten ist Umsatzsteuer in der Höhe von € 436,- sowie eine Eingabegebühr gemäß §17a VfGG in der Höhe von € 240,- enthalten.

Schlagworte

Mutwillensstrafe, Beschwerderecht, Rechtsmittel, Asylrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3783.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten