RS Vfgh 2020/3/5 E3783/2019 ua

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Veröffentlicht am 05.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und Dienstrechtsverfahren

Norm

BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1
AVG §35
AsylG 2005 §3, §8, §10, §57
FremdenpolizeiG 2005 §46. §52. §53, §55
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf Grund Verhängung einer Mutwillensstrafe betreffend die Beschwerdeführung einer georgischen Staatsangehörigen gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht; Einbringung eines zulässigen Rechtsmittels darf nicht durch das Mittel der Mutwillensstrafe beeinträchtigt werden

Rechtssatz

Der von einem Rechtsakt Belastete muss frei in der Entscheidung darüber sein, ob er Rechtsbehelfe ergreift, oder nicht. Es würde daher §35 AVG ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt, umfasste der Tatbestand der offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde die Einbringung einer - im Übrigen - zulässigen Beschwerde, die sich gegen alle, und nicht bloß gegen einzelne belastende Spruchpunkte eines angefochtenen Bescheides richtet. Die dem Rechtsschutzwerber zustehende Möglichkeit, sich durch die Einbringung von Rechtsmitteln gegen ihn belastende staatliche Akte zu wehren, darf - vom echten Rechtsmissbrauch abgesehen - nicht durch das Mittel der Mutwillensstrafe beeinträchtigt werden.

Entscheidungstexte

  • E3783/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Erkenntnis 05.03.2020 E3783/2019 ua

Schlagworte

Mutwillensstrafe, Beschwerderecht, Rechtsmittel, Asylrecht, Entscheidungsbegründung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:E3783.2019

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2021
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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