Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze außer Finanz- und DienstrechtsverfahrenNorm
BVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1Leitsatz
Verletzung im Recht auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander auf Grund Verhängung einer Mutwillensstrafe betreffend die Beschwerdeführung einer georgischen Staatsangehörigen gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten durch das Bundesverwaltungsgericht; Einbringung eines zulässigen Rechtsmittels darf nicht durch das Mittel der Mutwillensstrafe beeinträchtigt werdenRechtssatz
Der von einem Rechtsakt Belastete muss frei in der Entscheidung darüber sein, ob er Rechtsbehelfe ergreift, oder nicht. Es würde daher §35 AVG ein verfassungswidriger Inhalt unterstellt, umfasste der Tatbestand der offenbar mutwilligen Inanspruchnahme der Behörde die Einbringung einer - im Übrigen - zulässigen Beschwerde, die sich gegen alle, und nicht bloß gegen einzelne belastende Spruchpunkte eines angefochtenen Bescheides richtet. Die dem Rechtsschutzwerber zustehende Möglichkeit, sich durch die Einbringung von Rechtsmitteln gegen ihn belastende staatliche Akte zu wehren, darf - vom echten Rechtsmissbrauch abgesehen - nicht durch das Mittel der Mutwillensstrafe beeinträchtigt werden.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Mutwillensstrafe, Beschwerderecht, Rechtsmittel, Asylrecht, EntscheidungsbegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:E3783.2019Zuletzt aktualisiert am
25.08.2021