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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art131 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Pokorny und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Hajicek, über die Beschwerde des I in B, vertreten durch Dr. Reinhard Langner, Rechtsanwalt in Wien XIV, Hütteldorfer Straße 124, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 13. November 1997, Zl. 17-95/4260/08, betreffend Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1985 bis 1987, den Beschluß gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde eine mit Schriftsatz vom 6. Jänner 1991 erhobene Berufung gegen die Bescheide über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer für die Jahre 1985 bis 1987 als unbegründet ab.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird diese Abweisung näher begründet und weiters angeführt, was den vom Beschwerdeführer eingebrachten "Vorlageantrag vom 18. Oktober 1995" (betreffend die Berufungsvorentscheidung vom 5. September 1995 über die Sachbescheide Einkommensteuer 1985 bis 1988 bzw. Umsatz- und Gewerbesteuer 1985 bis 1989) anlange, werde "in verfahrensrechtlicher Hinsicht" festgehalten, daß wegen der Konkurseröffnung über das Vermögen des Beschwerdeführers (Konkurseröffnung im Jahr 1989, Aufhebung des Konkurses mit 1. August 1997) die Zustellung der Berufungsvorentscheidung an den Masseverwalter zu erfolgen gehabt habe. Diesem sei die Berufungsvorentscheidung auch am 15. September 1995 zugestellt worden. Somit habe die Frist zur Einbringung eines Antrages auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz unter Beachtung der Bestimmung des § 108 Abs. 2 BAO am 16. Oktober 1995 geendet. Der Vorlageantrag datiere vom 18. Oktober 1995, sei am selben Tag zur Post gegeben worden und beim Finanzamt am folgenden Tag eingelangt. Da somit dieser Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz erst nach Verstreichen der Monatsfrist eingebracht worden sei, werde dieser von der Abgabenbehörde erster Instanz - die dazu sachlich zuständig sei - als verspätet zurückzuweisen sein.
Mit der vorliegenden Beschwerde wird der angefochtene Bescheid seinem "gesamten Umfang nach bekämpft". Durch den angefochtenen Bescheid sei der Beschwerdeführer in seinem, "aus den einschlägigen Vorschriften, insbesondere den § 243 ff und § 273 ff BAO erwachsenden Recht verletzt, daß die gegen die Bescheide des Finanzamtes K. erhobenen Berufungen, sowie der gemäß § 276 Abs. 1 BAO gestellte Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz als rechtswirksam und rechtzeitig erhoben anzusehen und daher unter Abstandnahme vom gebrauchten Abweisungsgrund inhaltlich zu behandeln und zu erledigen sind".
Nach Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, nach Erschöpfung des Instanzenzuges.
Nur der Spruch - und nicht die Begründung - eines Bescheides erlangt rechtliche Geltung, nur er kann allenfalls rechtsverletzend sein (vgl. den Beschluß des Verwaltungsgerichtshofes vom 19. Februar 1992, 91/14/0228, sowie Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 423 f). Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides wurde nur über die Abweisung einer Berufung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens hinsichtlich Umsatz- und Einkommensteuer 1985 bis 1987 entschieden. In dem in der Beschwerde als verletzt bezeichneten Recht (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) konnte der Beschwerdeführer durch diesen Abspruch nicht verletzt sein (die Abweisung betreffend die Wiederaufnahme des Verfahrens wird in der Beschwerde mit keinem Wort erwähnt). Sollten die in die Begründung des angefochtenen Bescheides enthaltenen Ausführungen "in verfahrensrechtlicher Hinsicht", wonach der Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz hinsichtlich der Sachbescheide von der Abgabenbehörde erster Instanz als verspätet zurückzuweisen sein werde, zu entsprechenden Bescheiden führen, wären diese für sich gesondert, nach Erschöpfung des Instanzenzuges grundsätzlich auch vor dem Verwaltungsgerichtshof, bekämpfbar.
Mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit war die vorliegende Beschwerde aber gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluß zurückzuweisen.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998150020.X00Im RIS seit
20.11.2000