RS Vwgh 2020/3/6 Ro 2019/02/0007

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Veröffentlicht am 06.03.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/02 Kreditwesen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2
AVG §60
FM-GwG 2017 §37 Abs1
VStG §24
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §50

Rechtssatz

Im Rahmen der Rechtmäßigkeitskontrolle einer auf § 37 Abs. 1 FM-GwG 2017 gestützten Veröffentlichung hat das VwG in seinem Erkenntnis zu begründen, ob die Verlautbarung zum Kreis der nach der genannten Vorschrift zu veröffentlichenden Daten zählt und insbesondere, weshalb die Veröffentlichung verhältnismäßig ist (vgl. VwGH 27.6.2019, Ra 2019/02/0017).

Schlagworte

Begründung von ErmessensentscheidungenBesondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2019020007.J04

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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