RS Vwgh 2020/3/9 Ra 2020/02/0044

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Veröffentlicht am 09.03.2020
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §6
AVG §71 Abs1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §7 Abs4

Rechtssatz

Steht der Behörde ein Zeitraum von maximal acht Werktagen zur Verfügung, um ein Schriftstück innerhalb der offenen Frist an die zuständige Behörde weiterzuleiten, kann schon angesichts des der Behörde zuzugestehenden Zeitraumes für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe jedenfalls nicht von einer "extremen Verzögerung" oder von einem "krassen Fehlverhalten" gesprochen werden. Die aufgetretene Verzögerung bei der Weiterleitung geht daher zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0331).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020044.L01

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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