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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §6Rechtssatz
Steht der Behörde ein Zeitraum von maximal acht Werktagen zur Verfügung, um ein Schriftstück innerhalb der offenen Frist an die zuständige Behörde weiterzuleiten, kann schon angesichts des der Behörde zuzugestehenden Zeitraumes für eine geschäftsordnungsgemäße Behandlung der Eingabe jedenfalls nicht von einer "extremen Verzögerung" oder von einem "krassen Fehlverhalten" gesprochen werden. Die aufgetretene Verzögerung bei der Weiterleitung geht daher zu Lasten der Partei, die den Schriftsatz bei der falschen Einbringungsstelle eingebracht hat (vgl. VwGH 10.9.2018, Ra 2018/19/0331).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020020044.L01Im RIS seit
27.04.2020Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020