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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §33 Abs1Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/16/0204Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zorn und die Hofräte Dr. Mairinger und Dr. Thoma als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Galli, LL.M., über die Revision der W K und des K S, beide in K, beide vertreten durch die Austrotax Steuerberatung GmbH in 1020 Wien, Nestroyplatz 1/22, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18. Oktober 2019, Zl. LVwG-AV-980/001-2019, betreffend Ergänzungsabgabe nach der NÖ Bauordnung (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht:
Gemeindevorstand der Marktgemeinde Harmannsdorf; weitere Partei:
Niederösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:
Spruch
Das Verfahren wird eingestellt.
Begründung
1 Die revisionswerbenden Parteien sind der an sie ergangenen Aufforderung vom 3. Jänner 2020, die Mängel der gegen das vorbezeichnete Erkenntnis eingebrachten Revision zu beheben, nicht fristgerecht nachgekommen.
2 Mit dem im Gefolge der genannten Aufforderung eingelangten Schriftsatz vom 11. Februar 2020 wurde folgenden Punkten der genannten Aufforderung nicht entsprochen:
"4. Es sind die Rechte, in denen die revisionswerbenden Parteien verletzt zu sein behaupten (Revisionspunkte, § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG), zu bezeichnen.
.....
6. Es ist ein bestimmtes Begehren (§ 28 Abs. 1 Z 6in Verbindung mit § 42 Abs. 2 VwGG) zu stellen.
7. Es ist der Tag, an dem das angefochtene Erkenntnis zugestellt wurde, anzugeben (§ 28 Abs. 1 Z 7 VwGG).
8. Es ist, sofern das Erkenntnis zugestellt worden ist, eine Ausfertigung, Abschrift oder Kopie des angefochtenen Erkenntnisses anzuschließen (§ 28 Abs. 4 VwGG).
...
11. Es sind gesondert die Gründe anzugeben, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird (§ 28 Abs. 3 VwGG)."
3 Damit kann es auf sich beruhen, dass der erwähnte Schriftsatz vom 11. Februar 2020 entgegen der Bestimmung des § 74 Abs. 3 VwGG nicht im elektronischen Schriftverkehr eingebracht wurde oder - sollten die technischen Voraussetzungen dafür nicht vorliegen - entgegen § 1 Abs. 2 der VwGH-EVV dies in der Eingabe nicht bescheinigt wurde und diesfalls entgegen § 24 Abs. 3 VwGG von diesem Schriftsatz samt Beilagen nicht so viele gleichlautende Ausfertigungen beigebracht wurden, dass jeder vom Verwaltungsgerichtshof zu verständigenden Partei (im vorliegenden Fall der belangten Behörde und der NÖ Landesregierung - § 21 Abs. 1 Z 3 VwGG) eine Ausfertigung zugestellt und überdies eine für die Akten des Verwaltungsgerichtshofes zurückbehalten werden kann.
4 Das Verfahren war daher gemäß § 34 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
Wien, am 11. März 2020
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019160203.L00Im RIS seit
19.05.2020Zuletzt aktualisiert am
19.05.2020