RS Vwgh 2020/3/12 Ra 2019/02/0233

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.2020
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E06202025
E3R E06202025
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
37/02 Kreditwesen

Norm

AIFMG 2013 §19 Abs11 Z3
AIFMG 2013 §19 Abs2
AIFMG 2013 §60 Abs2 Z10
B-VG Art133 Abs4
EURallg
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwRallg
32011L0061 AIFMG-RL
32013R0231 AIFMErgV

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/02/0234

Rechtssatz

Gemäß dem Erwägungsgrund Nr. 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 enthält die Richtlinie 2011/61/EU ausführliche Anforderungen für die Verwahrstelle eines AIF, um einen hohen Anlegerschutzstandard sicherzustellen. Die jeweiligen konkreten Rechte und Pflichten der Verwahrstellen, des AIFM und gegebenenfalls des AIF und Dritter sollten daher eindeutig festgelegt werden. Der SCHRIFTLICHE VERTRAG soll alle Einzelheiten regeln, die für die angemessene Verwahrung sämtlicher Vermögenswerte des AIF durch die Verwahrstelle ODER EINEN DRITTEN, AUF DEN VERWAHRUNGSAUFGABEN GEMÄSZ DER RICHTLINIE 2011/61/EU ÜBERTRAGEN WERDEN, und für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollfunktionen durch die Verwahrstelle notwendig sind. Angesichts dieser klaren unionsrechtlichen Regelung zum Schriftlichkeitsgebot zwischen Verwahrstelle und einem Dritten, dem Verwahraufgaben übertragen werden, kann sich daher in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026).

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020233.L01

Im RIS seit

27.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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