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E000 EU- Recht allgemeinNorm
AIFMG 2013 §19 Abs11 Z3Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/02/0234Rechtssatz
Gemäß dem Erwägungsgrund Nr. 94 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 231/2013 enthält die Richtlinie 2011/61/EU ausführliche Anforderungen für die Verwahrstelle eines AIF, um einen hohen Anlegerschutzstandard sicherzustellen. Die jeweiligen konkreten Rechte und Pflichten der Verwahrstellen, des AIFM und gegebenenfalls des AIF und Dritter sollten daher eindeutig festgelegt werden. Der SCHRIFTLICHE VERTRAG soll alle Einzelheiten regeln, die für die angemessene Verwahrung sämtlicher Vermögenswerte des AIF durch die Verwahrstelle ODER EINEN DRITTEN, AUF DEN VERWAHRUNGSAUFGABEN GEMÄSZ DER RICHTLINIE 2011/61/EU ÜBERTRAGEN WERDEN, und für die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Aufsichts- und Kontrollfunktionen durch die Verwahrstelle notwendig sind. Angesichts dieser klaren unionsrechtlichen Regelung zum Schriftlichkeitsgebot zwischen Verwahrstelle und einem Dritten, dem Verwahraufgaben übertragen werden, kann sich daher in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung stellen (vgl. VwGH 30.9.2015, Ra 2014/06/0026).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019020233.L01Im RIS seit
27.04.2020Zuletzt aktualisiert am
27.04.2020