TE Lvwg Erkenntnis 2020/1/30 VGW-102/012/14011/2019

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Veröffentlicht am 30.01.2020
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Entscheidungsdatum

30.01.2020

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
19/05 Menschenrechte

Norm

B-VG Art. 130 Abs1 Z2
EMRK 1. ZP Art. 1

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag. Hornschall über die Maßnahmenbeschwerde des Herrn A. B. wegen „qualifizierter Untätigkeit“ der Landespolizeidirektion Wien in der Zeit vom 16.8.2019 bis 23.10.2019 durch unterlassene Nachschau in der angeblich im Eigentum des Beschwerdeführers stehenden Wohnung in Wien, C.-gasse, weil diese vermutlich von unberechtigten Personen benutzt wird,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz – VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Ad I.

Der Beschwerdeführer, Herr A. B., brachte folgende mit „Maßnahmenbeschwerde“ übertitelte Eingabe vom 24.10.2019 beim Verwaltungsgericht Wien ein:

„Sachliche Zuständigkeit:

Aus Art. 130 Abs. 1 Zf 2 B-VG ergibt sich das angerufene Verwaltungsgericht in Wien als zuständig. (Hauer in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit 359 ff;). Die direkte Einbringung basiert auf § 20 VwGVG.

Sachliche Zulässigkeit:

Als AuvBZ (=Akt/Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zugangsgewalt) wurde eine qualifizierte Untätigkeit durch die Höchstrichter angesehen (VwGH 24.03.2011, Zl. 2008/09/0075). Ebenso kriminalpolizeiliche Akte im Zuge des strafprozessnahen Vorverfahrens, soweit sie nicht der Strafjustiz zuzurechnen sind (VwGH 15.03.2012, ZI. 2012/10/0004).

Beschwerdelegitimation und Parteistellung:

Beschwerdelegitimiert ist jedermann, der behauptet, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein (Art. 132 Abs. 2 B-VG; VwGH 22.03.2012, 2012/07/0028). Die behauptete Rechtsverletzung muss zumindest möglich sein (VwGH 10.11.2011, 2010/07/0032). Die Behauptung kann sich nicht nur auf die Verletzung einfachgesetzlicher Rechte, sondern auch auf die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte und Unionsrecht beziehen (Grabenwarter/Fister; Verwaltungsverfahrensrecht 211).

Zudem besteht kein Anwaltszwang (Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht10 Rz 958).

Rechtzeitigkeit:

Die Rechtzeitigkeit beruht auf der gesetzlichen Bestimmung nach § 7 Abs. 4 VwGVG (hiezu: Fister in Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren 2014, § 7 VwGVG, Anm. 15) und ist gegeben.

Sachverhalt:

Mit Schreiben vom 14./16. August 2019 brachte ich bei der belangten Behörde eine schriftliche Sachverhaltsdarstellung nach § 80 StPO ein. zuzüglich erteilte ich die schriftliche Ermächtigung basierend auf § 109 Abs. 2 StGB iVm §§ 1 ff Gesetz zum Schutz des Hausrechts (Art. 149 B-VG) auch die Eingangstüre in meiner Wohnung in Wien, C.-gasse; deutlich zu versiegeln (siehe Beilage ./2).

Am 02. Oktober 2019 brachte ich bei der belangten Behörde einen Antrag gem. § 2 Auskunftspflichtgesetz idgF ein (siehe Beilage ./3). Die Einbringung erfolgte am 07. Oktober 2019, sodass sich der "dies ad quem" nach § 3 Auskunftspflichtgesetz spätestens mit 02. Dezember 2019 (acht-Wochen-Frist) berechnen lässt.

Ebenso im Monat Oktober 2019, nämlich am 23., sprach ich beim Vertreter des soz. Dienstes (StrVB Blnsp. D. E.) der JA F. (ca. 0930 Uhr) vor und wurde mir ein Telefonat mittels Amtsleitung mit der belangten Behörde gestattet. Dieser sog. Urgenzanruf bzgl. meiner Rechtsagenda verlief ohne Erfolg, da mir die tlf. Auskunft in unprofessioneller Weise (auch mit Floskel und Fisimatenten behaftet) verwehrt wurde (mein Gedächtnisprotokoll vom 23.10. 2019).

Aufgrund der "qualifizierten Untätigkeit" der belangten Behörde muss mit gegenständlicher Maßnahme vorgegangen werden. Dies auch weil gegenständliches Vorgehen als Rettungsanker iSd § 2 AHG anzusehen ist.

Gemäß § 1 Abs. 1 AHG haftet der Bund nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für den Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als seine Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten schuldhaft verursacht haben. Die Organe handeln rechtswidrig, wenn sie m ateriell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Vorschriften gesetzwidrig anwenden. Dabei wird, wie nach den allgemeinen Grundsätzen des Schadenersatzes, Verschulden vorausgesetzt. Der Bund haftet nicht nur für grobes, sondern auch für leichtes Verschulden, das am Maßstab des § 1299 ABGB zu messen ist [Schräget, AHG3 Rz 159; RlS-Justiz RS0026381).

Es wird daher - da der Umstand nach § 28 Abs. 6 VwGVG nicht vorliegt - der notwendige

Antrag

gestellt, meinem Rechtsmittel Folge zu geben, als auch gem. § 24 Abs. 1 VwGVG eine mdl. Anhörung im Rahmen einer Videokonferenz (iSd § 277 ZPO) anzusetzen.“

Als Beilage reichte der Beschwerdeführer seine an die Landespolizeidirektion Wien (Behörde) gerichtete Sachverhaltsdarstellung vom 16.8.2019 ein:

„Ich bin Hauptmieter der Wohnung in Wien, C.-gasse, und dort seit dem 12.12.2016 aufrecht gemeldet. Seit 19.9.2016 befinde ich mich wegen §§ 146 ff StGB in Haft.

Aufgrund zivilrechtlicher Agenden wurden meiner Rechtsanwältin Fr. Mag. G. H. in Wien, ... (Tel. ...) die Wohnungsschlüssel am 24.5.2019 persönlich übergeben. Diese wurden sodann an Ort und Stelle Frau I. J., geb. am ...1977, wh. in

1.) K.-straße, Wien (...) übergeben.

2.) L.-gasse, Wien

Vereinbart wurde, dass meine Wohnung für die Dauer von zwei Monaten, nämlich vom 01.06. bis 01.08.2019 möbliert und mit Sachgüter und Geräten (TV-Gerät, DVD-Player, Sony Stereoanlage), DVD's und Kochgeschirr an nachstehende Personen überlassen wurde:

1.) M. N., geb. am ...2019

2.) M. O., geb. am ...1998

3.) P. Q., geb. am ...1998

Es wurden keine Untermietverträge oder Abmachungen getroffen.

Im Zuge eines Ausganges gem. § 126 Abs. 2 Ziffer 4 StVG vom 01. - 03.07.2019 hielt ich persönlich Nachschau und verwies energisch auf das Datum 01.08.2019;

Die genannten Personen halten sich (vermutlich) nach wie vor in meiner Wohnung auf und besteht nach Ansicht meiner Rechtsanwälte - der Verdacht der rubrizierten Straftatbestände.

Aus diesem Grund

E R M Ä C H T I G E

ich Sie an Ort und Stelle Nachschau zu halten, den betreffenden Personen den Schlüssel abzunehmen und aufzufordern meine Wohnung zu verlassen. Sodann die Wohnungstüre selbst amtlich zu versiegeln.“

Weiters reichte der Beschwerdeführer als Beilage seinen an die Behörde gerichteten Antrag vom 2.10.2019 auf Auskunftserteilung ein:

„Mittels Schreiben vom 16. August 2019 und ergänzendem Schreiben vom 26. August 2019 erstattete ich eine Sachverhaltsdarstellung gem. § 80 StPO und erteilte zu notwendigen Handlungen bzgl. meiner Wohnung in Wien, C.-gasse, nach § 109 Abs. 2 StGB eine Ermächtigung.

Zuweilen sind mehr als 6 (sechs) Wochen verstrichen und ersuche die angerufene Behörde mir eine Sachinformation postalisch oder telefonisch bei der JA F. (...; sozialer Dienst;) zukommen zu lassen.“

Mit Schreiben vom 4.11.2019 erteilte das Verwaltungsgericht Wien dem Beschwerdeführer den Auftrag, folgende Mängel zu beheben: fehlende eindeutige Bezeichnung der vermuteten „qualifizierten Untätigkeit“ der Behörde, fehlende Belege darüber, inwiefern die „qualifizierter Untätigkeit“ tatsächlich vorgefallen ist, fehlendes Begehren und fehlende Angaben, wann die „qualifizierten Untätigkeit“ stattgefunden hat.

Der Beschwerdeführer erstattete daraufhin folgendes ergänzendes Vorbringen vom 26.11.2019:

„Das von mir gewünschte Begehren liegt darin, dass „festgestellt werden soll dass die zuständigen Organe der LPD entsprechend dem Gesetz eine Nachschau an meiner Wohnadresse vornehmen hätten sollen um einen weiteren Schaden von meinem Eigentum abwenden zu können. Die betr. Organe unternahmen vielmehr nichts.“

Die „unqualifizierte Untätigkeit“ verlief seit schriftliche Mitteilung vom 16.8.2019 und endete mittels E-Mail an den sozialen Dienst der Justizanstalt F. am 23.10.2019 (erhalten in Kopie/Ausdruck am 28.10.2019.

Durch diese „qualifizierter Untätigkeit“ entstand mir ein pers. und materieller Schaden durch weitere anhaltende Benutzung meiner Wohnung durch Unberechtigte.“

Der unter einem vom Beschwerdeführer gestellte Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 28.11.2019, GZ: VGW-102/V/012/15622/2019-3 abgewiesen.

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Das Verwaltungsgericht Wien geht aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers von folgendem Sachverhalt aus:

Der Beschwerdeführer äußerte gegenüber der Behörde die Vermutung, dass seine Mietwohnung von unberechtigten Personen weiterbenutzt werde, nachdem die vereinbarte Nutzungszeit geendet hatte. Deshalb habe er die Behörde „ermächtigt“, an Ort und Stelle Nachschau zu halten, den betreffenden Personen den Schlüssel abzunehmen, sie aufzufordern seine Wohnung zu verlassen und sodann die Wohnungstüre selbst amtlich zu versiegeln. Die Behörde habe aber eine Nachschau unterlassen, was als „qualifizierte Untätigkeit“ im Sinne der oben dargestellten Judikatur des VwGH einzustufen sei. Der Beschwerdeführer beantragte sinngemäß, die Rechtswidrigkeit dieses Aktes unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt festzustellen.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte ua. über Beschwerden gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Maßnahmenbeschwerde).

Eine Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt dann vor, wenn Verwaltungsorgane im Rahmen der Hoheitsverwaltung einseitig gegen individuell bestimmte Adressaten einen Befehl erteilen oder Zwang ausüben und damit unmittelbar – d.h. ohne vorangegangene Bescheid – in subjektiver Rechte der Betroffenen eingreifen (ständige Judikatur, z.B. VwGH vom 22.11.2017, GZ: Ro 2016/17/0003).

Laut der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes – VwGH vom 24.3.2011, GZ: 2008/09/0075, ist darüber hinaus auch – unter bestimmten Bedingungen – eine qualifizierte Untätigkeit von behördlichen Organen als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anzusehen. Für die Bewertung von Vorgangsweisen als Ausübung unmittelbarer Befehls-und Zwangsgewalt ist es von wesentlicher Bedeutung, ob dadurch ein Eingriff in die Rechtssphäre des Betroffenen bewirkt wird und ob die Unterlassungen in objektiver Hinsicht darauf abzielt, eine diesbezügliche Duldungspflicht des Betroffenen zu bewirken. Der VwGH hat in der zitierten Entscheidung das Vorliegen dieser beiden Bedingungen bei der Fesselung des Beschwerdeführers durch Angehörige eines privaten Sicherheitsdienstes mit der Zustimmung und im Zusammenwirken durch Polizeibeamte angenommen und diese qualifizierte Untätigkeit der Behördenorgane in Bezug auf die Fesselung als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls und Zwangsgewalt eingestuft.

Weiters führt der VwGH aus, dass prinzipiell kein Anspruch auf polizeiliches Eintreten oder polizeilichen Schutz besteht. Nur aus grundrechtlichen Verbürgungen kann ein subjektiv-öffentliches Recht auf staatlichen Schutz geboten sein. Dies kommt auch im Art. 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention - EMRK zum Ausdruck, welcher nur dann das verbriefte Recht zusichert, gegen jede vertretbarerweise behauptete Verletzung garantierter Schutzansprüche eine wirksame Beschwerde einzulegen zu können, wenn es sich dabei im Grundrechtskatalog der EMRK enthaltene Rechte handelt.

Der Beschwerdeführer moniert einen Eingriff in sein Recht auf Eigentum. Dieses Recht ist in Art. 1 des 1. Zusatzprotokolls zur EMRK verbrieft. Jedoch ist eine solche Rechtsverletzung gar nicht möglich, weil es sich bei der gegenständlichen Wohnung laut seinen eigenen Angaben nur um eine Mietwohnung handelt. (Tatsächlich steht die Wohnung laut Eintrag im Zentralen Melderegister und im Grundbuch im Eigentum der R. GmbH Consulting & Controlling.) Der Beschwerdeführer ist deshalb gemäß Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG mangels Verletzung eines ihm zustehenden Rechtes nicht legitimiert, auf dieser Basis eine Maßnahmenbeschwerde zu erheben.

Ein staatlicher Schutz vor Eingriffen in Bestandsrechte, zu denen auch das Mietrecht zählt, ist nicht vorgesehen, da es sich dabei um privatrechtliche Vereinbarungen und keine aus öffentlich-rechtlichen Normen ableitbare subjektive Rechte handelt. Staatlichen Behörden sind nicht dazu verhalten, die Einhaltung zivilrechtlicher Vereinbarungen zu kontrollieren oder diese gar (quasi als „Rausschmeißer“) zu exekutieren. Es steht dem Beschwerdeführer frei, mit zivilrechtlichen Mitteln (z.B. Räumungsklage) vorzugehen. Auch eventuelle Amtshaftungsansprüche sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen.

Auch besteht – entgegen der Rechtsansicht des Beschwerdeführers – mangels öffentlich-rechtlicher Grundlage kein subjektiver Anspruch auf polizeiliches Einschreiten im Falle eines Hausfriedensbruches. Laut § 109 Strafgesetzbuch – StGB begeht außerdem nur Hausfriedensbruch, wer sich den Eintritt in die Wohnung eines anderen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt erzwingt. Dass eine solche Drohung oder Gewaltanwendung stattgefunden hat, wird von Beschwerdeführer jedoch nicht vorgebracht. Es lag somit gar kein Hausfriedensbruch vor. Ein vertragswidriges Verbleiben in einer Wohnung nach Ablauf der vereinbarten Nutzungszeit stellt keinen Hausfriedensbruch dar.

Das vom Beschwerdeführer angeführte Gesetz zum Schutze des Hausrechtes steht im Verfassungsrang und garantiert ein Grundrecht. Es schützt das Hausrecht aber ausschließlich vor staatlichen Eingriffen - und nicht vor vertragswidrig handelnden Privatpersonen. Somit konnte die allenfalls unbefugte Nutzung der Wohnung den Beschwerdeführer nicht in seinen Rechten nach diesem Gesetz verletzen.

Dem Beschwerdevorbringen ist auch nicht zu entnehmen, dass es eine Zustimmung oder ein Zusammenwirken von Polizeibeamten mit den eventuell unbefugten Nutzern der Wohnung gegeben hätte. Da auch sonst keine Anhaltspunkte vorliegen, dass der Beschwerdeführer in einem ihm zukommenden subjektiv-öffentlichen Recht verletzt wurde, wird vom Verwaltungsgericht festgestellt, dass kein im gegenständlichen Maßnahmenbeschwerdeverfahren relevanter Eingriff in die Rechtssphäre des Beschwerdeführers stattgefunden hat. Damit konnte auch keine Duldungspflicht hinsichtlich eines solchen Eingriffs ausgelöst werden. Die unterbliebene Nachschau in der Wohnung ist nicht als eine „qualifizierte Untätigkeit“ der Behörde einzustufen, die nach der Judikatur des VwGH als Akt verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren wäre. Deswegen war die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte eine Verhandlung entfallen, weil hinsichtlich des Sachverhaltes dem Vorbringen des Beschwerdeführers gefolgt wurde und lediglich Rechtsfragen zu klären waren.

Ad II.

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; qualifizierter Untätigkeit; Eigentumsrecht; Mietwohnung; Bestandsrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2020:VGW.102.012.14011.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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