RS Lvwg 2020/3/24 LVwG-AV-506/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.03.2020

Norm

AWG 2002 §73
VVG 1991 §2 Abs1
VVG 1991 §4

Rechtssatz

Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung gemäß § 4 Abs 2 VVG ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss (vgl VwGH 2011/05/0050).

Schlagworte

Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckungsverfahren; Ersatzvornahme; Kostenvorschreibung; Kostenvoranschlag; Schonungsprinzip;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.506.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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