Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.03.2020Norm
AWG 2002 §73Rechtssatz
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung gemäß § 4 Abs 2 VVG ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss (vgl VwGH 2011/05/0050).
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckungsverfahren; Ersatzvornahme; Kostenvorschreibung; Kostenvoranschlag; Schonungsprinzip;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.506.001.2019Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020