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10/10 Grundrechte;Norm
AVG §63 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, über die Beschwerde
1) der MF, 2) des HR, beide in KG, und 3) des HS in V, alle vertreten durch Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in Klagenfurt, Waaggasse 17, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Kärnten vom 18. Dezember 1997, Zl. 8W-Allg-31/6/1996, betreffend wasserrechtliche Angelegenheiten, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides ist folgender Sachverhalt zu entnehmen:
Mit Bescheid vom 7. August 1996 verbot die Bezirkshauptmannschaft St. Veit/Glan (BH) zum Schutz der Wasserversorgungsanlagen der Beschwerdeführer im Bereich der Liegenschaft des Manfred K. das Ausbringen von Jauche, Gülle und Kunstdünger sowie jede Grabung; die Wirtschaftsbeschränkungen erstreckten sich auf die gesamte Parzelle Nr. 1127 sowie auf in einem dem Bescheid beigeschlossenen Lageplan dargestellte Teile der Parzellen 1134/2 und 1130/3, alle KG G. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer als Wasserberechtigte dazu verpflichtet, an Manfred K. jährlich bis zum 31. Oktober einen Entschädigungsbetrag von S 5.180,-- zu bezahlen. Manfred K. wurde zusätzlich aufgetragen, ein auf der Parzelle Nr. 1127 KG G. ausgebaggertes Loch mit inertem Material aufzufüllen, dem übrigen Terrain anzupassen und zu besämen.
In der gegen diesen Bescheid auch von den Beschwerdeführern erhobenen Berufung begehrten diese, die im bekämpften Bescheid festgelegten Wirtschaftsbeschränkungen für eine kleinere Fläche zu verfügen und dafür Manfred K. keinen oder einen niedrigeren Entschädigungsbetrag zuzusprechen. Des weiteren begehrten die Beschwerdeführer in ihrer Berufung, Manfred K. dazu zu verpflichten, einen Graben zu sanieren und ein darin eingegrabenes Rohr zu entfernen. Vorgebracht wurde von den Beschwerdeführern hiezu, daß die mit den Wirtschaftsbeschränkungen belastete Fläche sowohl hinsichtlich der Größe als auch der Nutzung falsch bemessen und deshalb auch der Entschädigungsbetrag unrichtig festgesetzt worden sei. Über den Antrag der Beschwerdeführer hinsichtlich des Grabens und des darin befindlichen Rohres sei von der BH nie abgesprochen worden.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde im Umfang ihrer Entscheidung auf die über von den Beschwerdeführern erhobene Berufung diese Berufung hinsichtlich der Festlegung der Wirtschaftsbeschränkungen als unbegründet ab, sowie hinsichtlich der Sanierung des Grabens und der Entfernung des Rohres sowie der Festsetzung des Entschädigungsbetrages als unzulässig zurück. In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird hiezu ausgeführt, daß der von der BH verfügten Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutz der Nutz- und Trinkwasserquellen der Beschwerdeführer darauf abzielende Anträge der Beschwerdeführer vorausgegangen seien. Da die Wasserversorgungsanlage bereits einmal trockengefallen sei, sei dazu ein geologisches Gutachten des Amtes der Kärntner Landesregierung eingeholt worden. Die Nutzungsbeschränkungen sowie das Ausmaß der damit behafteten Grundstücke seien im Zuge der von der BH durchgeführten örtlichen Verhandlung festgelegt worden. Nach dem Inhalt des von der BH beigezogenen Amtssachverständigen für Geologie handle es sich bei den Quellen der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer um eher oberflächlich entspringendes Wasser, sodaß eine Beeinflussung durch Düngemaßnahmen im Einzugsbereich dieser Quellen zu erwarten sei. Des weiteren ergebe sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen, daß auch jede Ausleitung zu einer Veränderung der Abflußverhältnisse und zu einer Minderung des Rückhaltevermögens des Speicherkörpers führe, sodaß aus fachlicher Sicht auch jegliche Aushubarbeiten unterlassen werden müßten. Die im Bescheid der BH festgelegten Wirtschaftsbeschränkungen seien für das Einzugsgebiet der Quellen demnach aus fachlicher Sicht als notwendig anzusehen. Der betroffene Bereich sei ausreichend konkret beschrieben worden. Daß es sich bei der betroffenen Fläche um eine Wiese handle, was von den Beschwerdeführern in ihrer Berufung bekämpft werde, sei von einem Sachverständigen für Land- und Forstwirtschaft im Zuge der Wasserrechtsverhandlung festgestellt worden. Diese Feststellung hätten die Beschwerdeführerin auf gleicher fachlicher Ebene nicht bekämpft. Der Verweis auf den Inhalt einer Klageschrift, in welchem die Nutzung des Grundstückes als Viehweide behauptet worden sei, sei nicht geeignet, die gutachtlich getroffene Feststellung über die Nutzungsart dieses Grundstückes zu entkräften. Gegen die Entscheidung der BH über Art und Höhe der von den Beschwerdeführern zu leistenden Entschädigung sei gemäß § 117 Abs. 4 WRG 1959 eine Berufung nicht zulässig gewesen.
Unabhängig von den Anträgen der Betreiber der Wasserversorgungsanlage auf Vorschreibung von Maßnahmen zum Schutze der Nutz- und Trinkwasserquellen sei von einem Unterlieger des Manfred K. angezeigt worden, daß Manfred K. auf seinem Grundstück einen Graben gezogen habe, sodaß dadurch die vom Hang austretenden Wässer das Anrainergrundstück vernäßten. Im Zuge des von der BH durchgeführten Ortsaugenscheines sei festgestellt worden, daß der Graben teilweise verrohrt sei und in einen offenen Graben münde. Das Begehren der Beschwerdeführer auf Sanierung dieses Grabens betreffe nicht das Verfahren nach § 34 WRG 1959 und stehe mit den Anträgen der Beschwerdeführer auf Festlegung von Schutzmaßnahmen für ihre Wasserversorgungsanlage in keinem Zusammenhang. Auf Grund der Anzeige wegen der Vernässung der Anrainergrundstücke durch diesen Graben sei im Hinblick auf § 39 WRG 1959 allerdings von der BH eine örtliche mündliche Verhandlung anberaumt worden. Über diese Verhandlung sei lediglich ein Aktenvermerk angelegt worden, nach dessen Inhalt eine Parteieneinigung nicht zustandegekommen sei und deshalb eine neue Verhandlung anberaumt werden würde. Über den auf die Vernässung der Anrainergrundstücke bezugnehmenden Antrag sei das erstinstanzliche Verfahren nicht fortgeführt und von der BH auch ein Bescheid nicht erlassen worden. Da die Einbringung der Berufung jedoch eine bescheidmäßige Erledigung voraussetze, erweise sich das in der Berufung gestellte Begehren der Beschwerdeführer, Manfred K. zur Sanierung des Grabens zu verpflichten, als unzulässig, weshalb die Berufung auch in diesem Umfang zurückzuweisen gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in welcher die Beschwerdeführer vortragen, im erstinstanzlichen Verfahren nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten gewesen zu sein, sodaß sie von der Behörde entsprechend angeleitet hätten werden müssen. Die Behörde hätte im Rahmen iher Manuduktionspflicht die Beschwerdeführer darauf aufmerksam machen müssen, daß sie dem Gutachten des Amtssachverständigen ein Gegengutachten entgegensetzen müßten. Die Verletzung dieser Anleitungspflicht mache das behördliche Ermittlungsverfahren zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides mangelhaft. Bei Festsetzung der Entschädigungsleistung sei die Behörde willkürlich vorgegangen, weil sie nicht geprüft habe, ob die Entschädigung nicht auch in Sachleistungen festgesetzt werden könne. Unvollständig geblieben sei das Ermittlungsverfahren schließlich auch deswegen, weil nicht festgestellt worden sei, daß die von den Beschwerdeführern ausgeübte Wassernutzung tatsächlich auf eine wasserrechtliche Genehmigung gestützt werden könne. Eine solche Feststellung sei für die Festlegung des Entschädigungsbetrages nämlich unerläßlich. Die Festsetzung einer wiederkehrenden Leistung als Entschädigungsbetrag widerspreche dem Gesetz, dem erstinstanzlichen Bescheid sei eine unrichtige Rechtsbelehrung beigegeben worden, weil auf die Bestimmung des § 117 Abs. 4 WRG 1959 nicht verwiesen worden sei. Dies habe die Beschwerdeführer in ihrem Rechtsschutz beeinträchtigt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 kann zum Schutze von Wasserversorgungsanlagen gegen Verunreinigung (§ 30 Abs. 2) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit die zur Bewilligung dieser Anlagen zuständige Wasserrechtsbehörde - zum Schutze von nicht bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen die Bezirksverwaltungsbehörde - durch Bescheid besondere Anordnungen über die Bewirtschaftung oder sonstige Benutzung von Grundstücken und Gewässern treffen, die Errichtung bestimmter Anlagen untersagen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen.
Wer nach diesen Bestimmungen seine Grundstücke und Anlagen oder ein Nutzungsrecht im Sinne des Grundsatzgesetzes 1951 über die Behandlung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie besonderer Felddienstbarkeiten, BGBl. Nr. 103, nicht auf die Art oder in dem Umfang nutzen kann, wie es ihm auf Grund bestehender Rechte zusteht, ist dafür vom Wasserberechtigten angemessen zu entschädigen (§ 117).
Anordnungen nach § 34 Abs. 1 WRG 1959 werden im öffentlichen Interesse an einer einwandfreien Wasserversorgung erlassen, weil eine Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich bewilligt worden ist oder aber, weil ein solcher Schutz für eine an sich nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlage geboten erscheint (vgl. den hg. Beschluß vom 11. Juli 1996, 93/07/0093, mit weiteren Nachweisen).
Daß die auf Grundstücken des Manfred K. verfügten Beschränkungen zum Schutze der Wasserversorgungsanlage der Beschwerdeführer nicht notwendig wären, bringen sie gar nicht vor. Sie beschränken sich in der Bekämpfung der Abweisung ihrer Berufung im Umfang der verfügten Wirtschaftsbeschränkungen auf die Geltendmachung von Verfahrensmängeln, deren Relevanz sie nicht aufzeigen und die auch nicht vorliegen. Daß die Beschwerdeführer ihre Wasserversorgungsanlage in gesetzwidriger Weise betreiben würden, behaupten sie auch dem Verwaltungsgerichtshof gegenüber nicht, noch bringen sie vor, derlei im Verwaltungsverfahren vorgetragen zu haben. Liegt der von den Beschwerdeführern ausgeübten Wassernutzung aber eine wasserrechtliche Bewilligung zugrunde oder bedarf sie einer wasserrechtlichen Bewilligung nicht, dann entsprach die über Antrag der Beschwerdeführer vorgenommene Vorschreibung von Schutzmaßnahmen für ihre Wasserversorgungsanlage der gesetzlichen Vorschrift des § 34 Abs. 1 WRG 1959. Die Beschwerdeführer darüber zu belehren, daß sie dem Gutachten des Amtssachverständigen über die Erforderlichkeit von ihnen selbst begehrter Maßnahmen mit einem Gegengutachten erwidern müßten, war die Behörde nicht verpflichtet (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. Oktober 1995, 95/12/0246), was der diesbezüglichen Verfahrensrüge jede Berechtigung nimmt.
Daß gegen die Entscheidung der BH über Grund, Höhe, Art, Form und Frist der Leistung von Entschädigungen eine Berufung im Grunde des § 117 Abs. 4 WRG 1959 nicht zulässig war (vgl. hiezu etwa die hg. Erkenntnisse vom 8. April 1997, 96/07/0206, 0214, und vom 20. Februar 1997, 96/07/0080), wird von den Beschwerdeführern nicht in Zweifel gezogen, weshalb ihre Beschwerdeausführungen über die Rechtswidrigkeit der von der BH gewählten Gestaltung ihrer Entscheidung über die von den Beschwerdeführern zu leistende Entschädigung die Beschwerde nicht tragen können. Wenn die BH ihren Bescheid mit einer verfehlten Rechtsmittelbelehrung insofern ausgestattet haben sollte, als es an einem Hinweis auf die in § 117 Abs. 4 WRG 1959 vorgesehene Anrufung des Gerichtes gefehlt hätte, dann mag dies allenfalls einen Wiedereinsetzungsgrund gegen die Versäumung der Frist zur Anrufung des Gerichtes nach der genannten Gesetzesstelle darstellen, kann aber eine Rechtswidrigkeit des die Berufung in diesem Umfang zurückweisenden Bescheides der belangten Behörde im Grunde des § 117 Abs. 4 erster Satz WRG 1959 in keinem Fall begründen. Für die von den Beschwerdeführern vermißte Anwendung der Bestimmung des § 61 Abs. 5 AVG, die sich auf das Erfordernis eines begründeten Rechtsmittelantrages bezieht, bot der Beschwerdefall der belangten Behörde keinerlei Anlaß. Gegen die Zurückweisung der von den Beschwerdeführern im Zusammenhang mit dem nach § 39 WRG 1959 zu beurteilenden Sachverhalt erhobenen Berufung aus dem Grunde des Fehlens eines tauglichen Anfechtungsgegenstandes tragen die Beschwerdeführer vor dem Verwaltungsgerichtshof nichts vor.
Da der Inhalt der Beschwerde somit schon erkennen ließ, daß die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Berufungsrecht Begriff des Rechtsmittels bzw der Berufung Wertung von Eingaben als BerufungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1998070012.X00Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
07.09.2011