Entscheidungsdatum
24.03.2020Norm
AWG 2002 §73Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Eichberger, LL.M. als Einzelrichter über die Beschwerde des A, in ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 07. März 2019, Zl. ***, betreffend die Anordnung einer Ersatzvornahme und über die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme, zu Recht:
1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Anlässlich der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass A verpflichtet wird als Vorauszahlung für die Kosten der ihm mit Schreiben vom 22. November 2018, Zl. ***, angedrohten Ersatzvornahme € 825,-- gegen nachträgliche Verrechnung auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Tulln einzuzahlen.
2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.
Rechtsgrundlagen:
§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)
§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG
Entscheidungsgründe:
1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren:
Mit Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) vom 22. Juni 2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Tulln verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgestellten Altfahrzeuge, nämlich
? VW Käfer, Type 118, Fahrgestell Nr. ***, Farbe Rot,
? Ford, Type Fiesta JBS 1.8D, Fahrgestell Nr. ***, Farbe
Weinrot,
? Honda Civic 1.4 iS, Type EJ19, Fahrgestell Nr. ***, Farbe Rot,
? VW Käfer, Type 112, Fahrgestell Nr. ***, Farbe Rot, und
? Opel Vectra-A-C 20NE, Fahrgestell Nr. ***, Farbe weiß (rostig),
bis spätestens 31. Juli 2018 nachweislich und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Weiters wurde er verpflichtet, Nachweise über die Entsorgung dieser Altfahrzeuge, ausgestellt von einem Befugten, der Bezirkshauptmannschaft Tulln bis spätestens 31. Juli 2018 vorzulegen.
Da der Beschwerdeführer dieser Verpflichtung nicht Folge leistete, wurde von der Bezirkshauptmannschaft Tulln mit Schreiben vom 03. August 2018 durch Androhung der Ersatzvornahme das Vollstreckungsverfahren eingeleitet.
Die von der Behörde von befugten Unternehmen angeforderten Angebote wurden mit Schreiben vom 08. November 2018 der Amtssachverständigen für Abfallchemie mit dem Ersuchen um Stellungnahme übermittelt, ob in diesen Kostenvoranschlägen alle Leistungen aus dem Titelbescheid enthalten sind und ob die Angebote als angemessen anzusehen sind.
Mit Stellungnahme der Amtssachverständigen für Abfallchemie vom 22. November 2018 wurde ausgeführt, dass sämtliche eingeholte Angebote zur Erledigung der im Titelbescheid genannten Arbeiten inhaltlich vergleichbar, sachlich richtig und zielführend sind. Es wurde auch festgestellt, dass alle Firmen sachkundig erscheinen, um die Arbeiten fachgerecht zu erledigen.
Aus fachlicher Sicht wurde auch festgestellt, dass der Auftrag an die Firma C GmbH vergeben werden kann, weil das Angebot vollständig ist, im Kostenvoranschlag alle Leistungen aus dem Titelbescheid enthalten sind, das Angebot als angemessen anzusehen ist und im Preisvergleich der Kostenvoranschläge das Angebot der C GmbH als preisgünstig einzustufen ist.
Mit Parteiengehör gemäß § 45 Abs. 3 AVG vom 22. November 2018, Zl. ***, wurden dem Beschwerdeführer die von der Behörde eingeholten Angebote und die fachliche Stellungnahme der Amtssachverständigen für Abfallchemie übermittelt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, hierzu binnen 2 Wochen eine Stellungnahme abzugeben, worauf der Beschwerdeführer nicht reagierte.
Mit beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 07. März 2019, Zl. ***, wurde die Ersatzvornahme angeordnet und der Beschwerdeführer verpflichtet, die Kosten der Ersatzvornahme in der Höhe von € 825,-- vorauszuzahlen.
2. Zum Beschwerdevorbringen:
Mit der rechtzeitigen Beschwerde, bei der belangten Behörde eingelangt am 04. April 2019, brachte der Beschwerdeführer vor, dass unrechtmäßig der Betrag von € 825,-- der Fa. C, ***, vorgeschrieben worden sei, weil allgemein bekannt sei, dass Schrotthändler durch Eisenverkauf verdienen. Weiters gibt er an, dass die Fa. B in *** auch zuständig sei, den Eisenwert zu vergüten und dies dadurch alles weitaus billiger möglich gewesen wäre.
Er beantragte daher, den beschwerdegegenständlichen Bescheid zu beheben.
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 29. April 2019 wurde der bezughabende Akt samt der Beschwerde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vorgelegt und darauf hingewiesen, dass sowohl auf eine Beschwerdevorentscheidung als auch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.
Mit Schreiben vom 03. Juni 2019 legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Entsorgungsnachweis des Beschwerdeführers vom 02. April 2019 vor, aus dem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer bei der Fa. B GesmbH in *** das Fahrzeug Opel mit der FIN-Nummer *** nachweislich und ordnungsgemäß entsorgt hat.
3. Feststellungen:
Mit Behandlungsauftrag gemäß § 73 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG 2002) vom 22. Juni 2018, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Tulln verpflichtet, die auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgestellten Altfahrzeuge, nämlich
? VW Käfer, Type 118, Fahrgestell Nr. ***, Farbe Rot,
? Ford, Type Fiesta JBS 1.8D, Fahrgestell Nr. ***, Farbe
Weinrot,
? Honda Civic 1.4 iS, Type EJ19, Fahrgestell Nr. ***, Farbe Rot,
? VW Käfer, Type 112, Fahrgestell Nr. ***, Farbe Rot, und
? Opel Vectra-A-C 20NE, Fahrgestell Nr. ***, Farbe weiß (rostig),
bis spätestens 31. Juli 2018 nachweislich und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Weiteres wurde er verpflichtet, Nachweise über die Entsorgung dieser Altfahrzeuge, ausgestellt von einem Befugten, der Bezirkshauptmannschaft Tulln bis spätestens 31. Juli 2018 vorzulegen.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer kein Rechtsmittel erhoben und wurde dieser Bescheid somit rechtskräftig.
Dieser rechtskräftige Behandlungsauftrag vom 22. Juni 2018 wurde vom Beschwerdeführer nicht vollständig erfüllt, da er lediglich das Fahrzeug Opel Vectra-A-C 20NE mit der FIN-Nummer *** über ein hierzu befugtes Unternehmen nachweislich entsorgt hat.
Mit Schreiben vom 03. August 2018 wurde dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme nach den Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes zur Durchführung der Maßnahmen angedroht, wobei ihm auch eine neuerliche Frist zur Leistungserbringung bis 31. Juli 2018 gewährt wurde.
Von der belangten Behörde wurden Angebote von Unternehmen, die für die Abfallentsorgung befugt sind, zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen eingeholt.
Die eingeholten Angebote wurden der Amtssachverständigen für Abfallchemie vorgelegt und dahingehend beurteilt, dass das Angebot der Fa. C in ***, sämtliche Erfordernisse erfüllt und auch das Günstigste ist.
Gemeinsam mit dem Angebot der Fa. C wurde die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Abfallchemie dem Beschwerdeführer im Wege des Parteiengehörs mit Schreiben vom 22. November 2018 gemäß § 45 Abs. 3 AVG übermittelt.
Die Durchführung der notwendigen und adäquaten Maßnahmen wurden durch das hierzu befähigte Unternehmen mit Kosten in der Höhe von € 825,-- veranschlagt.
Die von diesem Unternehmen angebotene Leistung stellt sich dermaßen dar, dass die beschwerdegegenständlichen Fahrzeuge mittels LKW und Greifer abtransportiert und entsorgt werden. Hierfür wurde preislich eine Pauschale festgesetzt.
Mit Bescheid vom 07. März 2019, Zl. ***, wurde die Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten dieser Ersatzvornahme dem Beschwerdeführer angeordnet.
Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet den Betrag in der Höhe von € 825,-- auf das Konto der Bezirkshauptmannschaft Tulln zu überweisen.
In der rechtzeitigen Beschwerde wurden keine konkreten Einwände über die Höhe der Kosten der durchzuführenden Maßnahmen bzw. über die Notwendigkeit dieser eingebracht. Es wurde lediglich ausgeführt, dass das entsorgende Unternehmen durch den Eisenverkauf einen Verdienst bestreiten und dass eine Entsorgung bei einem bestimmten Unternehmen günstiger wäre.
4. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen gründen sich auf den unbedenklichen Inhalt des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und dem Vorbringen des Beschwerdeführers insbesondere auf die vom Beschwerdeführer der belangten Behörde übermittelten Entsorgungsnachweise.
Es blieb durchwegs unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegen den Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 vom 22. Juni 2018 kein Rechtsmittel erhoben hat und somit rechtskräftig wurde.
Der dem gegenständlichen Verfahren zu Grunde liegende Titelbescheid wurde vom Beschwerdeführer nicht gänzlich erfüllt. Dies wird mit der Beschwerde auch dahingehend bestätigt, dass der Beschwerdeführervertreter selbst vorbringt, dass eine Entsorgung über ein von ihm genanntes Unternehmen günstiger wäre.
Die nicht vollständige Erfüllung des Behandlungsauftrages vom 22. Juni 2018 ergibt sich aus dem vom Beschwerdeführer eingebrachten Entsorgungsnachweis des Fahrzeuges Opel Vectra-A-C 20NE mit der FIN-Nummer ***.
Dass die Höhe der veranschlagten Kosten für die Durchführung der Ersatzvornahme adäquat ist, ergibt sich aus dem Angebot des Unternehmens C GesmbH.
Auch entsprechen die angebotenen Leistungen den Maßnahmen, die laut Behandlungsauftrag vom 22. Juni 2018, Zl. ***, dem Beschwerdeführer angeordnet wurden.
Die Behauptung des Beschwerdeführervertreters, bei dem von ihm genannten Unternehmen sei die Entsorgung günstiger zu vollziehen, als bei dem, welches die belangte Behörde hierfür vorgesehen hat, geht ins Leere. Die Behörde hat das günstigste der eingeholten Angebote, welches sämtliche Erfordernisse erfüllt, in Anspruch genommen. Dem Beschwerdeführer wurde bereits mit Erlassung des Behandlungsauftrages verpflichtet, die Fahrzeuge ordnungsgemäß zu entsorgen. Dies hat er auch nach Androhung der Ersatzvornahme unterlassen, obwohl er selbst von der behaupteten günstigeren Variante Kenntnis hatte.
5. Rechtslage:
Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes lauten auszugsweise:
Erkenntnisse und Beschlüsse
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsgerichtshofgesetzes lautet:
Revision
„§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.“
Die maßgebliche Bestimmung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes - VVG lautet:
(1) Bei der Handhabung der in diesem Bundesgesetz geregelten Zwangsbefugnisse haben die Vollstreckungsbehörden an dem Grundsatz festzuhalten, daß jeweils das gelindeste noch zum Ziel führende Zwangsmittel anzuwenden ist.
(1) Wenn der zu einer Arbeits- oder Naturalleistung Verpflichtete dieser Pflicht gar nicht oder nicht vollständig oder nicht zur gehörigen Zeit nachgekommen ist, so kann die mangelnde Leistung nach vorheriger Androhung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten bewerkstelligt werden.
(2) Die Vollstreckungsbehörde kann in einem solchen Fall dem Verpflichteten die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung auftragen. Der Auftrag zur Vorauszahlung ist vollstreckbar.
6. Erwägungen:
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass die Vorschreibung des Betrages von € 825,-- unrechtmäßig gewesen sei, da die Fa. C als Schrotthändler aus dem Eisenverkauf einen Verdienst habe. Außerdem gebe es ein weiteres Unternehmen, welches den Eisenwert vergütet und die Entsorgung somit günstiger gewesen wäre.
Dieses Vorbringen führt ihn nicht zum Erfolg.
Mit dem Behandlungsauftrag gemäß § 73 AWG 2002 vom 22. Juni 2018 wurde bei den gegenständlichen Fahrzeugen die Abfalleigenschaft festgestellt und deshalb der Beschwerdeführer aufgefordert, diese Fahrzeuge ordnungsgemäß entsorgen zu lassen.
Dieser Titelbescheid erlangte Rechtskraft, da der Beschwerdeführer innerhalb der
4-wöchigen Beschwerdefrist keine Beschwerde erhoben hat.
Der Titelbescheid vom 22. Juni 2018 ist klar gefasst und beschreibt genau, welche Fahrzeuge innerhalb welcher Frist zu entfernen sind.
Entscheidend für die Rechtmäßigkeit der Kostenvorschreibung ist, dass die Ersatzvornahme im Titelbescheid ihre Deckung findet. Einwendungen gegen die Kostenvorschreibung kann der Verpflichtete nur unter dem Gesichtspunkt erheben, dass die vorgeschriebenen Kosten unverhältnismäßig hoch seien, wofür er allerdings den Beweis erbringen muss (VwGH vom 08. April 2014, 2011/05/0050).
Diesen Gegenbeweis ist der Beschwerdeführer schuldig geblieben. Alleine die Behauptung, eine Entsorgung über das von ihm genannte Unternehmen wäre billiger gewesen, ist nicht als solcher Beweis geeignet.
Durch die Einholung des Kostenvoranschlages hat die Vollstreckungsbehörde dem aus § 2 Abs 1 VVG ableitbaren Schonungsprinzip bei Vorschreibung einer Kostenvorauszahlungspflicht jedenfalls entsprochen, sodass an der Höhe der vorgeschriebenen Zahlungspflicht keine Rechtswidrigkeit erkannt werden kann.
Darüber hinaus konnte festgestellt werden, dass die angebotenen Maßnahmen durch das hierzu befähigte Unternehmen den Maßnahmen aus dem Behandlungsauftrag entsprechen.
Da der Beschwerdeführer seiner Verpflichtung, nämlich der Entsorgung der als Abfall angesprochenen Fahrzeuge, nicht nachgekommen ist, hat die Behörde zu Recht nach Androhung der Ersatzvornahme diese auch angeordnet.
Eine für den Verpflichteten bestehende Unmöglichkeit der Leistung bewirkt nicht die Unzulässigkeit einer Vollstreckung durch Ersatzvornahme, weil diese Vollstreckungsform der Herstellung des bescheidmäßig aufgetragenen Zustandes im Wege des Verwaltungszwanges für alle Fälle dient, in denen der Verpflichtete nicht willens oder nicht in der Lage ist, die geschuldete, ihrer eigentümlichen Beschaffenheit nach auch durch einen Dritten zu bewerkstellende Leistung zu erbringen (VwGH vom 26. Februar 2015, 2011/07/0155).
So hat auch der Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 10. Oktober 2014, Ra 2014/03/0034, dargelegt, dass einem Verpflichteten die ursprünglich auf Grund eines behördlichen Auftrags bestehende Möglichkeit, die aufgetragene Leistung auf mehrere Arten zu realisieren, durch die zwangsweise Vollstreckung aus der Hand genommen wird, weil ihm als verpflichteter Partei ein Einfluss auf die Durchführung der Ersatzvornahme nicht zusteht; vielmehr obliegt gemäß § 4 Abs. 1 VVG die Bewerkstelligung der mangelnden Leistung auf Gefahr und Kosten des Verpflichteten der Vollstreckungsbehörde, weshalb nicht mit Erfolg geltend gemacht werden kann, dass die Kosten ohne Einschaltung der Behörde geringer gewesen wären.
Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch eines Bescheides die Hauptfrage u.a. in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung zu erledigen. Um diesen gesetzlichen Anforderungen im konkreten Fall zu genügen war der angefochtene Kostenvorauszahlungsauftrag dahingehend zu präzisieren, als die Vorauszahlung der Kosten gegen nachträgliche Verrechnung – wie in § 4 Abs 2 VVG gesetzlich normiert – aufgetragen wird. Überdies hat der Beschwerdeführer ein Fahrzeug bereits entsorgt, weshalb die nachträgliche Verrechnung dem Beschwerdeführer zum Vorteil gereicht.
7. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte die Durchführung einer – ohnehin nicht beantragten - öffentlich mündlichen Verhandlung entfallen, da bereits die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder
Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S 389 entgegenstehen. Darüber hinaus war der Sachverhalt unstrittig und musste lediglich eine Rechtsfrage geklärt werden.
8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung, wie in den Erwägungen ersichtlich, nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Schlagworte
Umweltrecht; Abfallwirtschaft; Verfahrensrecht; Vollstreckungsverfahren; Ersatzvornahme; Kostenvorschreibung; Kostenvoranschlag; Schonungsprinzip;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.506.001.2019Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020