TE Vfgh Beschluss 2020/3/3 V89/2019 ua

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Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
IslamG 2015
SchulunterrichtsG
ZeugnisformularV
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen gegen die Änderung von Anhängen zu Rundschreiben des zuständigen Bundesministers betreffend die Abkürzung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich wegen unzulässiger Anfechtung von Novellierungsanordnungen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung

I.       Antragsvorbringen und Vorverfahren

1.       Mit dem auf Art139 Abs1 Z3 B-VG gestützten Antrag begehren die Antragstellerinnen, der Verfassungsgerichtshof möge aussprechen, dass die Wortfolge "Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ)" im Anhang A zum Rundschreiben Nr 25/2018 des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (im Folgenden: BMBWF) gesetzwidrig war, sowie die Wortfolge "Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (islam. (IGGÖ))" im Anhang A zum Rundschreiben Nr 14/2019 des BMBWF als gesetzwidrig aufheben.

2.       Zur Zulässigkeit führen die Antragstellerinnen zusammengefasst aus, dass die angefochtenen Rundschreiben des BMBWF generelle Wirkung hätten und als Verordnungen zu qualifizieren seien. Auf Grund dieser Rundschreiben werde in den Schulzeugnissen (Schulnachrichten, Jahreszeugnissen) von Schülerinnen und Schülern, die sich zum Islam bekennen, nicht mehr "islam." als religiöses Bekenntnis vermerkt, sondern finde die Bezeichnung "IGGÖ" in der Schulnachricht 2018 bzw nunmehr die Bezeichnung "islam. IGGÖ" Verwendung.

2.1.    Die Erstantragstellerin sei eine von zwei gesetzlich anerkannten Religionsgesellschaften nach dem Islamgesetz 2015. Der Name bzw die korrekte Bezeichnung der Erstantragstellerin sei "Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich". Gemäß §9 Abs2 Islamgesetz 2015 seien der Name sowie alle daraus abgeleiteten Begriffe ausdrücklich geschützt und dürften nur mit Zustimmung der Erstantragstellerin verwendet werden. Durch die auf Grund der angefochtenen Rundschreiben geänderten Bezeichnungen des Religionsbekenntnisses in Schulzeugnissen werde die Erstantragstellerin unmittelbar in ihrem gesetzlich geschützten Namensrecht sowie in ihrem Recht auf religiöse Autonomie und Selbstbestimmung als gesetzlich anerkannte Religionsgesellschaft verletzt.

2.2.    Die Zweitantragstellerin sei Schülerin und besuche derzeit die 9. Schulstufe. Sie bekenne sich zum Islam und übe ihren Glauben regelmäßig aus. In ihrer Schulnachricht für das Schuljahr 2018/2019 sei ihr Religionsbekenntnis mit "IGGÖ" und in ihrem Jahreszeugnis für das Schuljahr 2018/2019 mit "islam. (IGGÖ)" bezeichnet worden. Sie fühle sich dadurch in ihren religiösen Gefühlen und insbesondere in ihrem Recht auf individuelle Glaubens- und Gewissensfreiheit verletzt.

Das Provisorialverfahren gemäß §71 SchUG sehe keinen Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Bezeichnung des Religionsbekenntnisses in Zeugnisformularen vor. Mittels Eingabe vom 6. Februar 2019 habe die Zweitantragstellerin beantragt, ihr religiöses Bekenntnis in der Schulnachricht 2018/2019 richtig mit "islam." zu beurkunden. Die Bildungsdirektion Wien habe die Eingabe unter Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Widerspruches gemäß §72 Abs9 SchUG mit Bescheid vom 14. März 2019 zurückgewiesen. Gegen diesen Bescheid habe die Zweitantragstellerin Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches die Beschwerde mit Erkenntnis vom 11. Juli 2019 als unbegründet abgewiesen habe. Begründend habe das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, dass es sich bei einer Schulnachricht nicht um eine bekämpfbare schulrechtliche Entscheidung handle. Eine Änderung der Schulnachricht durch die Schule sei zwar nicht ausgeschlossen, es bestünde aber kein in einem Instanzenzug durchsetzbarer Rechtsanspruch auf ein derartiges Vorgehen der Schule. Auch gegen die Bezeichnung des Religionsbekenntnisses im Jahreszeugnis 2018/2019 habe sich die Zweitantragstellerin mittels Eingabe vom 3. Juli 2019 zur Wehr gesetzt. Die Bildungsdirektion habe die Eingabe neuerlich als unzulässig zurückgewiesen und auf ihre Unzuständigkeit verwiesen. Es gebe keinerlei Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf "Berichtigung" eines Zeugnisses.

3.       In der Sache begründen die Antragstellerinnen die Gesetzwidrigkeit der angefochtenen Rundschreiben im Wesentlichen damit, dass es kein Religionsbekenntnis "Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich" oder "IGGÖ" gebe. Die von der Erstantragstellerin gelehrte und von der Zweitantragstellerin angenommene und praktizierte Religionslehre sei der Islam. Die in den angefochtenen Rundschreiben vorgesehenen Bezeichnungen stünden im Widerspruch zum Islamgesetz 2015, zur genehmigten Verfassung und Lehre der Erstantragstellerin sowie zum Personenstandsgesetz. Ferner stünden die einschränkenden Bezeichnungen im Widerspruch zum Selbstverständnis der Erstantragstellerin, weshalb das verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf korporative Religionsfreiheit (Art15 StGG, Art9 EMRK) verletzt werde. Ebenso werde durch die Bezeichnungen das Recht auf Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art14 StGG, Art9 EMRK) verletzt, weil sich die Zweitantragstellerin ohne Einschränkung zum islamischen Glauben bekenne. Es gebe zudem keine sachliche Rechtfertigung für die Änderung der Bezeichnungen, weshalb auch gleichheitsrechtliche Bedenken bestünden. Schließlich seien die angefochtenen Rundschreiben nicht – wie nach dem Islamgesetz 2015 vorgesehen – vor ihrer Erlassung zur Begutachtung übermittelt worden.

4.       Der BMBWF (Abteilung II/3 – Schulrechtslegistik) erstattete eine Äußerung, in der im Hinblick auf die Zulässigkeit der Anträge insbesondere ausgeführt wird, dass die angefochtenen Rundschreiben nicht als Verordnungen zu qualifizieren seien.

4.1.    Das Rundschreiben Nr 5/2007 zum Religionsunterricht, welches durch die Rundschreiben Nr 25/2018 und Nr 14/2019 aktualisiert worden sei, informiere lediglich über die Religionsrechtslage. Weder dessen Anhang A noch den Rundschreiben Nr 25/2018 bzw Nr 14/2019 komme eine rechtsgestaltende Wirkung im Hinblick auf den Namen bzw die Kurzbezeichnung einer Kirche oder Religionsgesellschaft zu.

4.2.    Anhang A des Rundschreibens Nr 5/2007 bzw die diesen abändernden Rundschreiben, würden jene gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften nennen, denen eine Schülerin oder ein Schüler angehören könne. Dies diene dem erleichterten Vollzug von §3 Abs2 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Gestaltung von Zeugnisformularen (Zeugnisformularverordnung), BGBl 415/1989, wonach auf einem Zeugnisformular die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft zu vermerken sei. Die in Anhang A genannte Kurzbezeichnung stehe dabei für die jeweilige Kirche oder Religionsgesellschaft und nicht für ein Glaubensbekenntnis (vgl §3 Abs2 der Zeugnisformularverordnung).

4.3.    Die angefochtenen Rundschreiben würden keine Rechtsmeinung im Hinblick auf die Rechtspersönlichkeit oder Bezeichnung einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft enthalten, sondern würden der Information über einen rechtlich bestehenden Zustand dienen. Dabei würden die Rundschreiben jenen Namen bzw jene Kurzbezeichnung der Erstantragstellerin wiedergeben, die im Rahmen der Verfassung mit Bescheid des Bundesministers für Kunst und Kultur, Verfassung und Medien vom 26. Februar 2016 gemäß §6 Abs1 Z1 Islamgesetz 2015 genehmigt worden sei. Somit würden die angefochtenen Rundschreiben keine rechtsverbindlichen Festlegungen treffen, sondern den Dienststellen der Schulverwaltung die Entscheidung des zuständigen Kultusamtes im Bundeskanzleramt bekannt geben.

II.      Rechtslage

1.       Die §§19, 22 und 22a des Bundesgesetzes über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz – SchUG), BGBl 472/1986 (WV), idF BGBl I 86/2019 lauten auszugsweise wie folgt:

"Information der Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigten und der Lehrberechtigten

§19. (1)–(1b) […]

(2) Am Ende des 1. Semesters ist für jede Schülerin und jeden Schüler eine Schulnachricht auszustellen. Davon ausgenommen sind die Vorschulstufe und Klassen der Volks- und Sonderschule, hinsichtlich derer anstelle der Beurteilung gemäß §§18 und 20 eine Information über die Lern- und Entwicklungssituation gemäß §18a tritt, sofern nicht gemäß §18a Abs6 die Ausstellung einer Schulnachricht verlangt wird, sowie lehrgangs- und saisonmäßige Berufsschulen. Weiters ausgenommen sind die 10. bis 13. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen, hinsichtlich derer am Ende des 1. Semesters nach Maßgabe der Bestimmungen des §22a ein Semesterzeugnis über das betreffende Wintersemester auszustellen ist. Davon abweichend ist an lehrgangsmäßigen Berufsschulen auf Verlangen der Schülerin oder des Schülers eine Schulnachricht auszustellen, sofern der Lehrgang nach mindestens der Hälfte der Lehrgangsdauer unterbrochen wird. Die Schulnachricht hat die Noten der Schülerin oder des Schülers in den einzelnen Unterrichtsgegenständen (§18) zu enthalten. […]

(3)–(9) […]

Jahreszeugnis, Abschlußzeugnis, Schulbesuchsbestätigung

§22. (1)–(1a) […]

(2) Das Jahreszeugnis hat insbesondere zu enthalten:

a) die Bezeichnung, Form bzw Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule;

b) die Personalien des Schülers;

c) die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges);

d) die Unterrichtsgegenstände der betreffenden Schulstufe und die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§20), sofern der Unterricht in Leistungsgruppen erfolgt, auch die Angabe der Leistungsgruppe; an Berufsschulen entfällt die Angabe der Leistungsgruppe, doch ist im Falle des Besuches von Pflichtgegenständen mit erweitertem oder vertieftem Bildungsangebot (§47 Abs3 des Schulorganisationsgesetzes) ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen, sofern dieser Vermerk nicht wegen der besonderen Bezeichnung dieser Pflichtgegenstände entbehrlich ist; in der 7. und 8. Schulstufe der Neuen Mittelschule sind in den differenzierten Pflichtgegenständen die Beurteilungen mit einem entsprechenden Zusatz der grundlegenden oder der vertieften Allgemeinbildung anzuführen; im Falle des §31d ist ein diesbezüglicher Vermerk aufzunehmen;

e) die Beurteilung des Verhaltens des Schülers in der Schule nach Maßgabe des §21 Abs1;

f)–l) […]

Semesterzeugnis

§22a. (1) Ab der 10. Schulstufe von zumindest dreijährigen mittleren und höheren Schulen ist für jeden Schüler am Ende jedes Semesters ein Semesterzeugnis auszustellen.

(2) Das Semesterzeugnis hat insbesondere zu enthalten:

1. Das Schuljahr und das Semester (Wintersemester, Sommersemester),

2.die Bezeichnung, Form bzw Fachrichtung der Schulart und den Standort der Schule,

3. die Personalien des Schülers,

4. die besuchte Schulstufe und die Bezeichnung der Klasse (des Jahrganges),

5. die Unterrichtsgegenstände des betreffenden Semesters und

a) die Beurteilung der darin erbrachten Leistungen (§20) oder

b) auf Verlangen die Beurteilung der im Rahmen eines allfälligen Unterrichtsbesuches gemäß §26b oder einer allfälligen Semesterprüfung gemäß §23b erbrachten Leistungen oder

c) im Fall der Wiederholung der Schulstufe die jeweils bessere Beurteilung der im Pflichtgegenstand erbrachten Leistungen und ein entsprechender Vermerk oder

d) im Fall der Befreiung von der Teilnahme am Unterricht ein entsprechender Vermerk und im Fall der §§23b und 26b die Beurteilung der bei der Semesterprüfung bzw im Rahmen des Unterrichtsbesuches erbrachten Leistungen, […]"

2.       §3 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport vom 19. Juli 1989 über die Gestaltung von Zeugnisformularen (Zeugnisformularverordnung), BGBl 415/1989, idF BGBl II 78/2018, lautet auszugsweise wie folgt:

"2. Abschnitt

Zeugnisse, Schulbesuchsbestätigungen

Jahres- und Semesterzeugnis

§3. (1) In das Jahreszeugnis (Anlagen 2, 3 und 4) und in das Semesterzeugnis (Anlage 5) sind folgende Vermerke mit der erforderlichen Ergänzung aufzunehmen: […]

(2) Beim Religionsbekenntnis ist von Amts wegen die Zugehörigkeit zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw die Zugehörigkeit zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.

(3)–(10) […]"

3. Das Rundschreiben Nr 5/2007, Durchführungserlass zum Religionsunterricht, Geschäftszahl: BMUKK-10.014/2-III/3/2007, kundgemacht auf der Homepage
des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulrecht/rs/1997-2017/2007_05.html), idF des Rundschreibens Nr 14/2019, Neufassung der Anhänge A und B des Rundschreiben Nr 5/2007 – neue Kurzbezeichnungen für die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (islam. (IGGÖ)) sowie die Islamisch-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (islam. (SCHIA)), BMBWF-10.014/0039-II/4/2019, kundgemacht auf der Homepage des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulrecht/rs/2019_14.html), lautet auszugsweise wie folgt:

"[…]

Verteiler: VI/N

Zentrallehranstalten

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Pädagogische Akademien samt Übungsschulen Sachgebiet: Schulrecht/Religionsrecht Inhalt: Durchführungsbestimmungen betreffend den Religionsunterricht

Geltung: unbefristet

Rechtsgrundlagen: Art14, 15 und 17 StGG

Art2, zweiter Satz, des 1. ZP EMRK

§§1 ff Religionsunterrichtsgesetz

§13 Schulzeitgesetz 1985

§8 litd und h Schulorganisationsgesetz

§§10 Abs1 und 34 bis 40 Schulunterrichtsgesetz,

§§12 Abs1 und 33 bis 40 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige

§3 Abs2 Zeugnisformularverordnung

§2 Abs6 BG über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften

Rundschreiben Nr 5/2007

Grundsätzliches:

Die österreichische Rechtsordnung kennt

?    gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften (Anhang A (pdf, 12 KB)) und

?    

?    staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaften (Anhang B (pdf, 71 KB)).

Personen, die weder einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft noch einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft angehören, gelten als Personen ohne Bekenntnis (o.B.).

Für alle Schüler und Schülerinnen, die einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, ist der Religionsunterricht ihres Bekenntnisses an den in §1 Abs1 RelUG genannten Schulen und an Schulen mit eigenem Organisationsstatut iSd §14 Abs2 PrivSchG Pflichtgegenstand.

Der Religionsunterricht ist konfessionell gebunden. Die Teilnahme (Besuch des Pflicht /Freigegenstandes Religion) von Schülern und Schülerinnen einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft an einem Religionsunterricht, welcher von einer anderen als der dem eigenen Bekenntnis entsprechenden Kirche oder Religionsgesellschaft eingerichtet wurde, ist nicht zulässig.

[…]

Eintragungen in Schulnachrichten und Jahres- bzw Semesterzeugnissen

Personalien

Gemäß §3 Abs2 der Zeugnisformularverordnung, BGBl Nr 415/1989 idgF, ist im Jahres- bzw Semesterzeugnis beim Religionsbekenntnis von Amts wegen die Zugehörigkeit

?    zu einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft bzw

?    zu einer staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaft zu vermerken.

Dabei sind die im Anhang A bzw B in Klammer gesetzten Kurzbezeichnungen, die nicht verändert werden dürfen, zu verwenden. Bei Schüle[r]n und Schülerinnen ohne Bekenntnis ist der für das Religionsbekenntnis vorgesehene Raum durchzustreichen.

Analog ist in der Schulnachricht (§19 Abs2 SchUG) vorzugehen.

Eine diesbezügliche Eintragung in das Abschlusszeugnis, das Reifeprüfungszeugnis, das Reife- und Diplomprüfungszeugnis sowie in das Abschlussprüfungszeugnis ist in der Zeugnisformularverordnung nicht vorgesehen und daher unzulässig.

[…]"

4. Das Rundschreiben Nr 25/2018, Rundschreiben Nr 5/2007. Neufassung des Anhanges A – neue Kurzbezeichnung für die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ), BMBWF-10.014/0025-II/4/2018, kundgemacht auf der Homepage des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulrecht/rs/2018_25.html) lautete auszugsweise wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"[…]

Verteiler: Rundschreiben-Verteiler Abteilung II/4

Zentrallehranstalten

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Pädagogische Hochschulen samt Praxisschulen

Sachgebiet: Schulrecht/Religionsrecht

Inhalt: Durchführungsbestimmungen betreffend den Religionsunterricht

Geltung: unbefristet

Rechtsgrundlage: §6 Islamgesetz 2015, BGBl I Nr 39/2015

Bescheid des Bundeskanzleramtes der Republik Österreich vom 26.2.2016, BKA-KA9.070/0004-Kultusamt/2016

Adaptierung des Anhanges A

§6 Abs1 Z1 Islamgesetz 2015 bestimmt, dass eine im Rahmen der inneren Angelegenheiten erstellte Verfassung einer islamischen Religionsgesellschaft unter anderem die Angabe des Namens und einer Kurzbezeichnung enthalten muss, wobei die Religionsgesellschaft klar erkennbar und eine Verwechslung mit anderen Kirchen oder Religionsgesellschaften, Vereinen, Einrichtungen oder anderen Rechtsformen ausgeschlossen sein muss.

Es ist daher das Rundschreiben Nr 5/2007 in seinem Anhang A dahingehend zu adaptieren, dass der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich in Entsprechung des Bescheides des Bundeskanzleramtes der Republik Österreich vom 26.2.2016, BKA-KA9.070/0004-Kultusamt/2016, nunmehr die Kurzbezeichnung 'IGGÖ' beigefügt wird.

[…]

Anhang A

In Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften:

Katholische Kirche (mit folgenden Riten:)

römisch-katholisch (röm.-kath.)

maronitisch-katholisch

italo-albanisch

chaldäisch-katholisch

[…]

Evangelische Kirche A.B.

evangelisch A.B. (evang. A.B.)

Evangelische Kirche H.B.

evangelisch H.B. (evang. H.B.)

Altkatholische Kirche Österreichs

altkatholisch (altkath.)

Griechisch-orientalische Kirche in Österreich

griechisch-orthodox (griech.-orth.)

serbisch-orthodox (serb.-orth.)

[…]

Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (IGGÖ)

[…]

Die nähere Bezeichnung der Zugehörigkeit zur römisch-katholischen, zur griechisch-orientalischen Kirche und zur Kirche 'Freikirchen in Österreich' hat nach den Angaben des Schülers bzw seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

[…]"

5. Das Rundschreiben Nr 14/2019, Neufassung der Anhänge A und B des Rundschreiben Nr 5/2007 – neue Kurzbezeichnungen für die Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (islam. (IGGÖ)) sowie die Islamisch-Schiitische Glaubensgemeinschaft in Österreich (islam. (SCHIA)), BMBWF-10.014/0039-II/4/2019, kundgemacht auf der Homepage des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (https://www.bmbwf.gv.at/Themen/schule/schulrecht/rs/2019_14.html), lautet auszugsweise wie folgt (die angefochtene Wortfolge ist hervorgehoben):

"[…]

Verteiler: Rundschreiben-Verteiler Abteilung II/4

Zentrallehranstalten

Höhere land- und forstwirtschaftliche Lehranstalten

Pädagogische Hochschulen samt Praxisschulen

Sachgebiet: Schulrecht/Religionsrecht

Inhalt: Durchführungsbestimmungen betreffend den Religionsunterricht

Geltung: unbefristet

Rechtsgrundlage: Religionsunterrichtsgesetz, BGBl Nr 190/1949 idgF

Adaptierung der Anhänge A und B

Mit gegenständlichem Rundschreiben wird das Rundschreiben Nr 5/2007 –'Durchführungsbestimmungen zum Religionsunterricht' - in seinen Anhängen A und B wie folgt adaptiert:

In Anhang A wird der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich nunmehr die Kurzbezeichnung 'islam. (IGGÖ)' beigefügt.

In Anhang B wird der Islamisch-Schiitischen Glaubensgemeinschaft in Österreich nunmehr die Kurzbezeichnung 'islam. (SCHIA)' beigefügt.

Anhang A und Anhang B des Rundschreibens Nr 5/2007 werden in aktualisierter Fassung übermittelt.

Das Rundschreiben Nr 25/2018 tritt hiermit außer Kraft.

[…]

Anhang A

In Österreich gesetzlich anerkannte Kirchen und Religionsgesellschaften:

Katholische Kirche (mit folgenden Riten:)

römisch-katholisch (röm.-kath.)

[…]

Islamische Glaubensgemeinschaft in Österreich (islam. (IGGÖ))

[…]

Die nähere Bezeichnung der Zugehörigkeit zur römisch-katholischen, zur griechisch-orientalischen Kirche und zur Kirche 'Freikirchen in Österreich' hat nach den Angaben des Schülers bzw seiner Erziehungsberechtigten zu erfolgen.

[…]"

III.    Erwägungen

1.       Der Antrag ist unzulässig.

1.1.    Gemäß Art139 Abs1 Z3 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die unmittelbar durch diese Gesetzwidrigkeit in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, wenn die Verordnung ohne Fällung einer gerichtlichen Entscheidung oder ohne Erlassung eines Bescheides für diese Person wirksam geworden ist. Wie der Verfassungsgerichtshof in seiner mit VfSlg 8058/1977 beginnenden ständigen Rechtsprechung ausgeführt hat, ist daher grundlegende Voraussetzung für die Antragslegitimation, dass die Verordnung in die Rechtssphäre der betroffenen Person unmittelbar eingreift und sie – im Fall ihrer Gesetzwidrigkeit – verletzt. Hiebei hat der Verfassungsgerichtshof vom Antragsvorbringen auszugehen und lediglich zu prüfen, ob die vom Antragsteller ins Treffen geführten Wirkungen solche sind, wie sie Art139 Abs1 Z3 B-VG als Voraussetzung für die Antragslegitimation fordert (vgl zB VfSlg 8594/1979, 15.527/1999, 16.425/2002 und 16.426/2002).

1.2.    Der Antrag richtet sich seinem eindeutigen Wortlaut nach gegen näher bezeichnete Wortfolgen in den Rundschreiben Nr 25/2018 und Nr 14/2019 des BMBWF. Mit den genannten Rundschreiben wurden die Anhänge A und B des Rundschreibens Nr 5/2007 der BMUKK (nunmehr: BMBWF), welche Kurzbezeichnungen für die in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bzw für die staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften enthalten, "adaptiert".

1.3.    Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob den Rundschreiben Nr 25/2018 und Nr 14/2019 des BMBWF Verordnungsqualität zukommt, weil diese lediglich die Anhänge A und B des Rundschreibens Nr 5/2007 neu gefasst haben. Bei den angefochtenen Wortfolgen kann es sich daher – wenn überhaupt – nur um Novellierungsanordnungen handeln, aus denen sich die ins Treffen geführten Beeinträchtigungen der Antragsteller nicht ergeben könnten (vgl VfSlg 17.363/2004, 18.285/2007, 18.878/2009, 19.141/2010).

2.       Der Antrag erweist sich daher schon aus diesem Grund als unzulässig.

IV.      Ergebnis

1.       Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

2.       Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

Religionsgesellschaften, Verordnung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V89.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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