RS Vfgh 2020/3/3 V89/2019 ua

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 03.03.2020
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Index

74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere Rechtsverhältnisse

Norm

B-VG Art139 Abs1 Z3
IslamG 2015
SchulunterrichtsG
ZeugnisformularV
VfGG §7 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung von Individualanträgen gegen die Änderung von Anhängen zu Rundschreiben des zuständigen Bundesministers betreffend die Abkürzung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich wegen unzulässiger Anfechtung von Novellierungsanordnungen

Rechtssatz

Der Antrag richtet sich seinem eindeutigen Wortlaut nach gegen näher bezeichnete Wortfolgen in den Rundschreiben Nr 25/2018 und Nr 14/2019 des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF). Mit den genannten Rundschreiben wurden die Anhänge A und B des Rundschreibens Nr 5/2007 der BMUKK (nunmehr: BMBWF), welche Kurzbezeichnungen für die in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bzw für die staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften enthalten, "adaptiert" (Verwendung der Bezeichnung "(islam). IGGÖ" in Schulzeugnissen).

Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob den Rundschreiben Nr 25/2018 und Nr 14/2019 des BMBWF Verordnungsqualität zukommt, weil diese lediglich die Anhänge A und B des Rundschreibens Nr 5/2007 neu gefasst haben. Bei den angefochtenen Wortfolgen kann es sich daher - wenn überhaupt - nur um Novellierungsanordnungen handeln, aus denen sich die ins Treffen geführten Beeinträchtigungen der Antragsteller nicht ergeben könnten.

Entscheidungstexte

  • V89/2019 ua
    Entscheidungstext VfGH Beschluss 03.03.2020 V89/2019 ua

Schlagworte

Religionsgesellschaften, Verordnung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / Prüfungsumfang

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2020:V89.2019

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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