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74/01 Gesetzliche Anerkennung, äußere RechtsverhältnisseNorm
B-VG Art139 Abs1 Z3Leitsatz
Zurückweisung von Individualanträgen gegen die Änderung von Anhängen zu Rundschreiben des zuständigen Bundesministers betreffend die Abkürzung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich wegen unzulässiger Anfechtung von NovellierungsanordnungenRechtssatz
Der Antrag richtet sich seinem eindeutigen Wortlaut nach gegen näher bezeichnete Wortfolgen in den Rundschreiben Nr 25/2018 und Nr 14/2019 des Bundesministers für Bildung, Wissenschaft und Forschung (BMBWF). Mit den genannten Rundschreiben wurden die Anhänge A und B des Rundschreibens Nr 5/2007 der BMUKK (nunmehr: BMBWF), welche Kurzbezeichnungen für die in Österreich gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften bzw für die staatlich eingetragenen religiösen Bekenntnisgemeinschaften enthalten, "adaptiert" (Verwendung der Bezeichnung "(islam). IGGÖ" in Schulzeugnissen).
Es kann vor diesem Hintergrund dahingestellt bleiben, ob den Rundschreiben Nr 25/2018 und Nr 14/2019 des BMBWF Verordnungsqualität zukommt, weil diese lediglich die Anhänge A und B des Rundschreibens Nr 5/2007 neu gefasst haben. Bei den angefochtenen Wortfolgen kann es sich daher - wenn überhaupt - nur um Novellierungsanordnungen handeln, aus denen sich die ins Treffen geführten Beeinträchtigungen der Antragsteller nicht ergeben könnten.
Entscheidungstexte
Schlagworte
Religionsgesellschaften, Verordnung, VfGH / Individualantrag, VfGH / Formerfordernisse, VfGH / PrüfungsumfangEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2020:V89.2019Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020