Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/05/0002Ra 2020/05/0003Ra 2020/05/0004Rechtssatz
Wird im Spruch des angefochtenen Erkenntnisses nicht über die Zulässigkeit einer Revision abgesprochen (nach der Begründung wird eine solche für unzulässig erachtet), ist die Revision als ordentliche anzusehen. Ihre Zulässigkeit ist (mangels Begründung der Zulässigkeit durch das VwG ausschließlich) anhand der Zulässigkeitsbegründung der Revision zu prüfen (vgl. VwGH 24.3.2015, Ro 2014/05/0089).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020050001.J01Im RIS seit
24.04.2020Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020