Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AVG §66 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fürnsinn und die Hofräte Dr. Hargassner, Dr. Bumberger, Dr. Pallitsch und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Seidel, über die Beschwerde des Josef Köb in Wolfurt, vertreten durch Dr. Wilhelm Winkler, Dr. Gebhard Heinzle und Dr. Julia Winkler, Rechtsanwälte in Bregenz, Gerberstraße 4, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Vorarlberg vom 26. September 1996, Zlen. 1-0135/96/K3, 1-0136/96/K3, betreffend Übertretung des Wasserrechtsgesetzes 1959, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er sich auf eine Übertretung des § 137 Abs. 3 lit. d (i.V.m. § 31 Abs. 1) WRG 1959 bezieht, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.920,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Bregenz (kurz: BH) vom 6. Februar 1996 wurde der Beschwerdeführer zur Rechtfertigung als Beschuldigter aufgefordert. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe als gemäß § 9 VStG verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der K.-Gesellschaft m.b.H. in W., am 29. Oktober 1995, am Vormittag (insbesondere gegen 10.30 Uhr)
1.
den in einer näher bezeichneten Jausenstation in D. (Alpe F.) angefallenen Fäkalschlamm (Jauche) entgegen einem näher bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 3. Oktober 1991, Spruchpunkt II Z. 2, entsorgt, indem er den anfallenden Fäkalschlamm (Jauche) nicht im gesamten erreichbaren Wirtschaftsbetrieb der näher genannten Alpe möglichst großflächig auf von Jahr zu Jahr wechselnden Flächen mittels Druckfaß verteilt habe, sondern den Fäkalschlamm (Jauche) mittels motorbetriebener Pumpe mindestens 15 Minuten lang aus dem Jauchekasten gepumpt und ohne jede Verteilung in den unmittelbar darunter liegenden Berghang eingeleitet habe, wodurch
2.
der Fäkalschlamm (Jauche) in der weiteren Folge zum Teil in das darunter liegende, zum B.-Bach gehörende Gerinne gelangt sei und dort eine Gewässerverunreinigung verursacht habe.
Er habe dadurch zu Punkt 1 eine - im Zusammenhang mit dem hier zu behandelnden Teil des Beschwerdeverfahrens nicht näher wesentliche - Übertretung des Vorarlberger Landschaftsschutzgesetzes (siehe diesbezüglich den hg. Beschluß vom 16. Dezember 1996, Zl. 96/10/0227) und zu Punkt 2 eine Übertretung nach § 137 Abs. 3 lit. d i.V.m. § 31 Abs. 1 WRG 1959 begangen.
Diesem Vorhalt liegt eine Anzeige des Dipl. Ing. M. vom 4. Jänner 1996 zugrunde, in welcher der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn unter anderem mitgeteilt wird, der Meldungsleger habe bei einem Ausflug gemeinsam mit drei nicht näher genannten Begleitern am 29. Oktober 1995 um ca. 10.30 Uhr festgestellt, wie vom Beschwerdeführer "ordnungsgemäß" Gülle entsorgt werde. Es sei anzunehmen, daß durch den starken "Gasthausbetrieb" keine geregelte Gülleentsorgung mehr gewährleistet sei. Dieser Anzeige legte der Meldungsleger ein Foto bei, das den Beschwerdeführer am 29. Oktober 1959 um ca. 10.30 Uhr beim Abpumpen einer Flüssigkeit zeigen soll.
In einem ergänzenden Aktenvermerk vom 15. Jänner 1996 wurde (offenbar von der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn) u.a. festgehalten, daß der Meldungsleger dem Amt der Stadt Dornbirn am 11. Jänner 1996 mitgeteilt habe, er sei damals als Gast beim genannten Gastgewerbebetrieb gemeinsam mit zwei oder drei Begleitern eingekehrt. Er sei längere Zeit nicht bedient worden und habe sich daher umgesehen. Dabei habe er festgestellt, daß offensichtlich der "Jauchekasten" des Betriebes mittels einer entsprechenden Pumpe in der in seiner Eingabe (offenbar gemeint: vom 4. Jänner 1996) beschriebenen Art entleert worden sei. Über diese Vorgangsweise habe er das in seiner Mitteilung (offenbar gemeint: vom 4. Jänner 1996) beiliegende Lichtbild angefertigt. Bei der abgebildeten Person handle es sich um den Beschwerdeführer. Das "Abpumpen der Gülle" habe "sicher mindestens eine 1/4 Stunde gedauert". Dabei sei die Gülle vom Beschwerdeführer nicht im Gelände verteilt, sondern einfach - wie auf dem Lichtbild ersichtlich - in eine bergabführende "Mulde" eingeleitet worden, wobei "ein Teil der Jauche in das darunterliegende Bachbett des B.-Baches" gelangt sei.
Aus der von der belangten Behörde mit den gegenständlichen Verwaltungsakten vorgelegten Niederschrift vom 8. Februar 1996, die von der BH Bregenz aufgenommen wurde, geht hervor, daß der Beschwerdeführer als Beschuldigter an jenem Tag "das Geständnis" abgelegt habe, die in der "Anzeige, Aufforderung zur Rechtfertigung bzw. in der Ladung vom 6.2.96 näher beschriebenen Taten begangen zu haben". Der Leiter der Amtshandlung habe folgendes Straferkenntnis verkündet:
"Der Beschuldigte hat die genannten Taten begangen und die folgenden Rechtsvorschriften verletzt. Mit Bedacht auf § 19 VStG 1950 werden über ihn nachstehende Geldstrafen (bei Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt. Gemäß § 64 VStG 1950 hat der Beschuldigte mit 10 % der Geldstrafen zu den Verfahrenskosten beizutragen, gemäß § 5a/2 StVO 1960 die Kosten der Alkoholuntersuchung zu zahlen und die Barauslagen wie folgt zu tragen:
verletzte Strafe Geldstrafe Ersatzfrei-
Rechtsvor- gem. § gem. § heitsstrafe
schriften gem. §
gem. §
1. ... ... ... ...
2. 137/3 (d)
i. V.m. 31/1 WRG 137/3 WRG 20.000.-- 8 Tage"
Das in der Niederschrift vom 8. Februar 1996 festgehaltene Straferkenntnis wurde vom Beschwerdeführer unterfertigt.
Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer umgehend nach dessen Verkündung Berufung, in welcher er u.a. ausführte, er habe während des Ausbringens des "Fäkalabwassers" ständig den Schlauch in einen "Bereich von 10 bis 15 Metern" hin und her geschwenkt. Lediglich kurze Zeit sei der Schlauch an derselben Stelle geblieben, weil er sich verklemmt habe. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer die Pumpe abstellen müssen. Die effektive Ausbringungszeit habe höchstens 7 bis 8 Minuten betragen. Die ausgebrachten Fäkalabwässer seien jedoch nicht bis zum Gerinne des B.-Baches gelangt, sondern bereits vorher versickert.
Der B.-Bach führe auch nicht ständig Wasser; mehr als die Hälfte des Jahres sei das Gerinne trocken. Weiters sei eine Verunreinigung des B.-Baches nicht erwiesen, weil es sich nicht um reine Jauche, sondern um ein "Jauche-Wasser-Gemisch" im Verhältnis von höchstens 1 : 3 gehandelt habe.
Der Sachverständige für Gewässerschutz führte in seinem Gutachten, das er laut Niederschrift der belangten Behörde im Zuge der mündlichen Verhandlung, an der auch der Beschwerdeführer teilnahm, vor der belangten Behörde am 15. Mai 1996 vortrug, u.a. aus, daß der B.-Bach im Bereich der näher genannten Alpe ein öffentliches Gewässer sei. Aufgrund der Aufschotterung - besonders im Bereich der seinerzeit zur Sanierung angestandenen Verbauung der WLV - fließe das Wasser teilweise nicht sichtbar im Schotterkörper.
Es sei zu beachten - so der Sachverständige weiter -, daß bei einer Ausbringung im Herbst nur ca. 10 - 30 % des Stickstoffs "in der Gülle" von den Pflanzen aufgenommen werden könnten; der Rest werde bei Regen und Schneefall besonders in Hanglage abgeschwemmt.
Am 29. Oktober 1995 sei ein "Jauche-Wasser-Gemisch" ausgebracht worden. In der ersten Novemberwoche seien in E. nach Aufzeichnung des hydrographischen Dienstes beim Landeswasserbauamt Bregenz ca. 90 mm Niederschlag - teilweise als Schnee - gefallen, wobei spätestens am 12. November 1995 dieser Schnee bei 15 Grad Celsius wieder geschmolzen sei, und dabei müsse der bis dahin "nicht verwendete Stickstoff" abgeschwemmt worden sein.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 2 des Straferkenntnisses vom 8. Februar 1996 keine Folge und bestätigte dieses mit der Maßgabe, daß die Tatbildumschreibungen und Übertretungsnormen zu lauten haben:
"... (der Beschwerdeführer) hat als gemäß § 9 VStG
verantwortliches, zur Vertretung nach außen berufenes Organ
(handelsrechtlicher Geschäftsführer) der K.-GmbH, ... am
29.10.1995, gegen 10.30 Uhr den in der Jausenstation ... in
D. ... angefallenen Fäkalschlamm (Jauche) mit Wasser vermischt
mittels motorbetriebener Pumpe mindestens 15 Minuten lang aus dem Jauchekasten gepumpt und ohne jede Verteilung in den unmittelbar darunterliegenden Berghang eingeleitet,
1. obwohl Spruchpunkt II. Z. 2 des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 3.10.1991, ..., folgenden Inhalt hat: Der anfallende Fäkalschlamm ist im ganzen erreichbaren Wirtschaftsbereich der Alpe ... möglichst großflächig und auf Flächen, die von Jahr zu Jahr wechseln, mittels Druckfaß auszubringen;
2. wodurch das Jauchegemisch in den darunterliegenden B.-Bach gelangt ist und eine Gewässerverunreinigung verursachte. ... (der Beschwerdeführer) hat somit nicht die zur Reinhaltung der Gewässer gebotene Sorgfalt aufgebracht.
Er hat damit zu 1. ... und zu Spruchpunkt 2. eine Verwaltungsübertretung gemäß § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 137 Abs. 3 lit. d Wasserrechtsgesetz begangen."
Gegen diesen Bescheid richtet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat, soweit sich die Beschwerde gegen die wegen Übertretung des § 31 Abs. 1 in Verbindung mit § 137 Abs. 3 lit. d WRG 1959 erfolgte Bestrafung des Beschwerdeführers richtet, in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Gemäß § 137 Abs. 3 lit. d WRG 1959 i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer durch Außerachtlassung der ihn gemäß § 31 Abs. 1 treffenden Sorgfaltspflicht eine Gewässerverunreinigung bewirkt.
Gemäß § 31 Abs. 1 WRG 1959 i.d.F. der Novelle BGBl. Nr. 207/1969 hat jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können, mit der im Sinne des § 1297, zutreffendenfalls mit der im Sinne des § 1299 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches gebotenen Sorgfalt seine Anlagen so herzustellen, instandzuhalten und zu betreiben oder sich so zu verhalten, daß eine Gewässerverunreinigung vermieden wird, die den Bestimmungen des § 30 zuwiderläuft und nicht durch eine wasserrechtliche Bewilligung gedeckt ist.
Gemäß § 137 Abs. 3 lit. g WRG 1959 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 252/1990 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 4 oder 5 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, wer ohne die gemäß § 32 Abs. 1 und 2 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung oder entgegen einer solchen eine Einwirkung auf Gewässer vornimmt.
Gemäß § 32 Abs. 1 leg. cit. sind Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 2) beeinträchtigen, nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
Nach § 32 Abs. 2 lit. c leg. cit. bedürfen nach Maßgabe des Abs. 1 insbesondere Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickerung) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird, einer Bewilligung.
Gemäß § 32 Abs. 8 leg. cit. gilt die land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung als ordnungsgemäß (Abs. 1), wenn sie unter Einhaltung der bezughabenden Rechtsvorschriften in Berücksichtigung der Standortgegebenheiten, insbesondere betreffend Chemikalien, Pflanzenschutz- und Düngemittel, Klärschlamm, Bodenschutz und Waldbehandlung, sowie besonderer wasserrechtlicher Anordnungen erfolgt.
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 29. Oktober 1991, Zl. 90/07/0159, ausgeführt hat, unterscheidet sich das Tatbild der fehlenden wasserrechtlichen Bewilligung gemäß § 32 WRG 1959 von dem des § 31 leg. cit. insbesondere dadurch, daß im ersteren Fall ein konkret wirksamer und beabsichtigter Angriff auf die bisherige Beschaffenheit von Wasser vorliegen muß, der plangemäß unter Verwendung von Anlagen erfolgt, während sich im zweiten Fall die Verpflichtung zur Vermeidung von Verunreinigungen in erster Linie auf Anlagen und Maßnahmen bezieht, bei denen eine Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich ist.
Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist die Bewilligungspflicht gemäß § 32 WRG 1959 immer dann gegeben, wenn nach dem natürlichen Lauf der Dinge mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer zu rechnen ist; der Eintritt einer Gewässerverunreinigung ist für die Bewilligungspflicht irrelevant (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. Mai 1993, Zl. 91/07/0164).
Es ist offenkundig, daß die im Beschwerdefall erfolgte Ausbringung von "Fäkalabwasser" - selbst wenn diese in der vom Beschwerdeführer behaupteten Form des Hin- und Herschwenkens des Schlauches erfolgt sein sollte - nicht einer ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung im Sinne des § 32 Abs. 8 WRG 1959 entspricht. Vom Sachverständigen für Gewässerschutz wurde in diesem Zusammenhang bereits im erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahren unter anderem darauf hingewiesen, daß bei einer Ausbringung im Herbst nur ca. 10 bis 30 % des Stickstoffs "in der Gülle" von Pflanzen aufgenommen werden könnten und der Rest bei Regen und Schneefall besonders in Hanglage abgeschwemmt werde. Es war daher nach dem natürlichen Lauf der Dinge aufgrund der vom Beschwerdeführer gesetzten und ihm von der Behörde auch vorgeworfenen Tathandlung mit nachhaltigen Einwirkungen auf die Beschaffenheit der Gewässer (insbesondere des Grundwassers) zu rechnen. Es bedurfte im Hinblick auf die dargestellte hg. Judikatur auch keines konkreten Nachweises mehr, daß tatsächlich eine Gewässerverunreinigung eingetreten ist. Der Beschwerdeführer hätte jedoch für diese Art der Ausbringung des "Fäkalabwassers" eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 32 WRG 1959 benötigt, die er jedoch im Tatzeitpunkt - was unbestritten ist - nicht besaß.
Die dem Beschwerdeführer zur Last gelegte Tathandlung kann auch nicht im Sinne des § 31 WRG 1959 dahingehend beurteilt werden, daß die Einwirkung auf Gewässer zwar nicht vorgesehen, aber erfahrungsgemäß möglich sei.
Die belangte Behörde hat daher, indem sie die Tat unter § 137 Abs. 3 "lit. d" anstelle von "lit. g" subsumierte, die Rechtslage verkannt und sohin den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet.
Es wird in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Berufungsbehörde nach ständiger hg. Rechtsprechung nicht gehindert ist, die Strafbestimmungen auch außerhalb der Verfolgungsverjährung zu berichtigen bzw. zu ergänzen, und daß eine Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde - ungeachtet der Verfolgungsverjährungsfrist - zulässig ist (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 25. November 1997, Zl. 97/02/0399).
Aus den dargelegten Gründen war daher der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verwaltungsstrafrecht Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides Spruch der Berufungsbehörde Ergänzungen des Spruches der ersten InstanzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1996070227.X00Im RIS seit
12.11.2001