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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art133 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/05/0018Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/05/0225 B 24. September 2018 RS 1Stammrechtssatz
Beim Inhalt der Bestellungsurkunde nach § 9 Abs. 2 VStG handelt es sich um eine Erklärung im Einzelfall, die auszulegen ist. Wie eine solche Erklärung aufzufassen ist, ist jeweils nach den besonderen Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und stellt im Allgemeinen keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung dar. Die Auslegung einer Bestellungsurkunde im Einzelfall wäre nur revisibel, wenn dem VwG dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (Hinweis VwGH 24.5.2016, Ra 2016/03/0041; 20.2.2018, Ra 2018/11/0010; 11.4.2018, Ra 2017/11/0242), wenn die Beurteilung also grob fehlerhaft erfolgt wäre (Hinweis VwGH 23.1.2018, Ra 2018/05/0002).
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050017.L01Im RIS seit
24.04.2020Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020