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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
AVG §58 Abs2Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2020/05/0010Rechtssatz
Es ist nicht zu erkennen, inwieweit die Revisionswerber als Nachbarn dadurch, dass mit dem angefochtenen Beschluss die von den Miteigentümern gegen den Berufungsbescheid erhobene Beschwerde als gegenstandslos geworden erklärt und das Beschwerdeverfahren (i.A. einer Duldungsverpflichtung nach § 7 NÖ BauO 2014) eingestellt wurde, in einem subjektiv-öffentlichen Recht verletzt sein könnten. Insbesondere können sie in einem solchen Recht auch nicht durch bestimmte Ausführungen in der Begründung des angefochtenen Beschlusses - selbst wenn das VwG, wie von den Revisionswerbern vorgebracht wird, tatsächlich von einer unzutreffenden Rechtsansicht ausgegangen sein sollte - verletzt werden, weil derartige Ausführungen keine über den normativen Gehalt des Spruches - nämlich die Erklärung der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde der Miteigentümer und der Einstellung des Beschwerdeverfahrens - hinausgehende Bindungswirkung zu entfalten vermögen (vgl. dazu etwa VwGH 29.9.2015, Ra 2015/05/0064, mwN).
Schlagworte
Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2020050009.L02Im RIS seit
24.04.2020Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020