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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §66 Abs4Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/05/0066Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2018/05/0023 E 25. September 2018 RS 1Stammrechtssatz
Wenn ein erstinstanzlicher Bescheid im Sinne einer negativen Entscheidung abzuändern ist, darf sich das VwG nicht darauf beschränken, den Berufungsbescheid "ersatzlos" zu beben. Vielmehr hat es selbst die negative Erledigung herbeizuführen, das heißt in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0011). Durch die ersatzlose Aufhebung (bloß) des Berufungsbescheides gehört der erstinstanzliche Bescheid wieder und weiterhin dem Rechtsbestand an (vgl. VwGH 24.1.1995, 93/04/0203).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050065.L01Im RIS seit
24.04.2020Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020