RS Vwgh 2020/2/26 Ra 2019/05/0065

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §28 Abs1

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2019/05/0066

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2018/05/0023 E 25. September 2018 RS 1

Stammrechtssatz

Wenn ein erstinstanzlicher Bescheid im Sinne einer negativen Entscheidung abzuändern ist, darf sich das VwG nicht darauf beschränken, den Berufungsbescheid "ersatzlos" zu beben. Vielmehr hat es selbst die negative Erledigung herbeizuführen, das heißt in Reformation des Berufungsbescheides den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben (vgl. VwGH 2.7.2018, Ro 2017/12/0011). Durch die ersatzlose Aufhebung (bloß) des Berufungsbescheides gehört der erstinstanzliche Bescheid wieder und weiterhin dem Rechtsbestand an (vgl. VwGH 24.1.1995, 93/04/0203).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019050065.L01

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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