RS Vwgh 2020/2/26 Fr 2019/05/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2020
beobachten
merken

Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
BauO NÖ 2014 §35

Rechtssatz

Bauaufträge an einzelne Miteigentümer können auch in getrennten Bescheiden und damit unabhängig voneinander ergehen (vgl. VwGH 3.6.1997, 93/06/0181, mwN; VwGH 15.2.2011, 2008/05/0087, mwN; VwGH 23.7.2013, 2013/05/0012, mwN). Der Auftrag kann rechtens auch an einzelne Miteigentümer ergehen, kann in diesem Fall aber nicht vollstreckt werden, ehe er nicht gegenüber allen Miteigentümern rechtskräftig ist (vgl. VwGH 26.9.2017, Ra 2017/06/0154, mwN). Der Eintritt der formellen Rechtskraft ist im Übrigen bei einem Bescheid, der an mehrere Parteien ergeht, für jede Partei gesondert zu beurteilen. All dies muss auch dann gelten, wenn ein Bauauftrag an einen Alleineigentümer und außerdem noch an eine oder mehrere andere Personen gerichtet ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019050024.F03

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten