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L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag NiederösterreichNorm
AVG §63 Abs1Rechtssatz
Diejenige Partei, die den (erstinstanzlichen) Bescheid nicht bekämpft hat, kann den auf Grund des Rechtsmittels einer anderen Partei ergangenen Rechtsmittelbescheid nicht bekämpfen, es sei denn, die Rechtsmittelbehörde hat den erstinstanzlichen Bescheid zum Nachteil der Partei, die ihn nicht bekämpft hat, abgeändert. Damit wird der Grundgedanke angesprochen, dass eine Partei durch die Unterlassung eines Rechtsmittels zum Ausdruck bringt, ihr Recht nicht weiter zu verfolgen (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, mwN; vgl. in diesem Sinn zum baubehördlichen Verfahren bereits VwGH 1.7.1975, 1575/74).
Schlagworte
Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtRechtskraft Besondere Rechtsprobleme BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019050024.F02Im RIS seit
24.04.2020Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020