RS Vwgh 2020/2/26 Fr 2019/05/0024

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Niederösterreich
L82003 Bauordnung Niederösterreich
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1
AVG §68 Abs1
BauO NÖ 2014 §14 Z2
BauO NÖ 2014 §35 Abs2 Z2

Rechtssatz

Diejenige Partei, die den (erstinstanzlichen) Bescheid nicht bekämpft hat, kann den auf Grund des Rechtsmittels einer anderen Partei ergangenen Rechtsmittelbescheid nicht bekämpfen, es sei denn, die Rechtsmittelbehörde hat den erstinstanzlichen Bescheid zum Nachteil der Partei, die ihn nicht bekämpft hat, abgeändert. Damit wird der Grundgedanke angesprochen, dass eine Partei durch die Unterlassung eines Rechtsmittels zum Ausdruck bringt, ihr Recht nicht weiter zu verfolgen (vgl. VwGH 30.6.2015, Ra 2015/03/0022, mwN; vgl. in diesem Sinn zum baubehördlichen Verfahren bereits VwGH 1.7.1975, 1575/74).

Schlagworte

Rechtskraft Besondere Rechtsgebiete BaurechtRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019050024.F02

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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