RS Vwgh 2020/2/26 Fr 2019/05/0024

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Veröffentlicht am 26.02.2020
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art133 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs7
VwGG §38

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Fr 2015/03/0011 B 6. April 2016 VwSlg 19337 A/2016 RS 1(hier: ohne den letzten Satz)

Stammrechtssatz

Nach Art 133 Abs 7 B-VG kann "wegen Verletzung der

Entscheidungspflicht ... einen Antrag auf Fristsetzung stellen,

wer im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht als Partei zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht berechtigt zu sein behauptet". Damit ist die Parteistellung vor dem VwG jedenfalls Voraussetzung für die Antragslegitimation. Ferner setzt ein solcher Fristsetzungsantrag voraus, dass die antragstellende Partei in ihrem Recht auf Geltendmachung der Entscheidungspflicht verletzt wird, eine bloße (die Möglichkeit einer solchen Rechtsverletzung relevierende) Behauptung der Berechtigung zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht reicht nicht aus (siehe die insofern einschlägige Rechtsprechung zur früheren Säumnisbeschwerde nach Art 132 B-VG idF vor der Verwaltungsgerichtsbarkeitsnovelle 2012, etwa VwGH vom 12. Oktober 2004, 2004/05/0142). In diese Richtung weist das Erfordernis der Parteistellung für die Antragslegitimation, zumal Parteien in aller Regel das Recht zur Geltendmachung der Entscheidungspflicht zukommt (vgl idZ VwGH vom 15. Dezember 1977, 934 u 1223/73 (verstärkter Senat, VwSlg 9458 A/1977)).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:FR2019050024.F01

Im RIS seit

24.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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