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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56Rechtssatz
Der Bestand des erteilten Aufenthaltstitels bleibt von der zwischenzeitig erfolgten Ausreise des Fremden unberührt. Das Verfahren ist somit nicht aus diesem Grund einzustellen.
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteMaßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220197.L01Im RIS seit
24.04.2020Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020