Index
E000 EU- Recht allgemeinNorm
ABGB §7Rechtssatz
Mit der Bestimmung des § 45 Abs. 2 NAG 2005, wonach die Zeit eines unmittelbar vorangehenden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet auf Grund einer Aufenthaltsbewilligung zur Hälfte auf die Fünfjahresfrist gemäß § 45 Abs. 1 NAG 2005 anzurechnen ist, wurde Art. 4 Abs. 2 zweiter Unterabsatz der Richtlinie 2003/109/EG umgesetzt. Eine entsprechende sekundärrechtliche Grundlage für die Regelung des § 20 Abs. 1a NAG 2005 besteht nicht. Anhaltspunkte dafür, dass das Fehlen einer vergleichbaren Anrechnungsbestimmung in § 20 Abs. 1a NAG 2005 gemessen an der Zielsetzung der Regelung als planwidrig anzusehen ist oder eine verfassungsrechtlich bedenkliche Ungleichbehandlung nach sich ziehen würde, sind für den VwGH nicht ersichtlich. Es ist somit nicht erkennbar, dass die Bestimmung des § 20 Abs. 1a NAG 2005 unvollständig bzw. ergänzungsbedürftig wäre. Die analoge Anwendung der Sonderregelung des § 45 Abs. 2 NAG 2005 würde sich vielmehr über das ausdrücklich erfolgte Abstellen auf eine Niederlassung hinwegsetzen. Indem das VwG die Prüfung der Voraussetzung der rechtmäßigen Niederlassung nach § 20 Abs. 1a Z 2 NAG 2005 nicht erkennbar vorgenommen bzw. die Zeiten des Aufenthaltes aufgrund der Aufenthaltsbewilligung "Studierende" berücksichtigt hat, erweist sich die auf § 20 Abs. 1a NAG 2005 gestützte Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels als rechtswidrig (vgl. VwGH 19.11.2014, Ra 2014/22/0010 bis 0014).
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3Besondere RechtsgebieteGemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2019220024.L07Im RIS seit
24.04.2020Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020