Index
40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
AufG 1992 §5 Abs1;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 97/19/1160Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Bayjones als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Martschin, über die Beschwerden 1.) der 1988 geborenen JT und 2.) der 1989 geborenen MT, beide in S, beide vertreten durch den Vater GT, dieser vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in S, gegen die Bescheide des Bundesministers für Inneres je vom 21. April 1997, Zlen. 1.) 307.595/4-III/11/97 und
2.) 307.595/5-III/11/97, jeweils betreffend Aufenthaltsbewilligung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen haben dem Bund Aufwendungen in der Höhe von jeweils S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit den im Instanzenzug ergangenen Bescheiden des Bundesministers für Inneres vom 21. April 1997 wurden die am 28. Dezember 1995 bei der österreichischen Botschaft in Budapest überreichten Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung - unter anderem - gemäß § 5 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufG) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 des Fremdengesetzes, BGBl. Nr. 838/1992 (FrG), abgewiesen. Begründend führte die belangte Behörde zu diesem Abweisungsgrund in den angefochtenen Bescheiden im wesentlichen gleichlautend aus, die Beschwerdeführerinnen seien jeweils im Besitz eines von der österreichischen Botschaft in Belgrad ausgestellten Touristensichtvermerkes mit Geltungsdauer vom 9. Oktober 1995 bis 23. Oktober 1995 gewesen. Sie hielten sich seit Ablauf dieser Touristensichtvermerke "bis dato" wider dem § 15 FrG unerlaubt im Bundesgebiet auf. Hiedurch sei - unter anderem - der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG verwirklicht. Die Erteilung einer Bewilligung sei gemäß § 5 Abs. 1 AufG ausgeschlossen. Eine auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützte Entscheidung stelle einen zulässigen Eingriff in das durch Art. 8 MRK geschützte Grundrecht dar.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres sachlichen, persönlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen Beschwerden in dem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 5 Abs. 1 AufG lautete:
"§ 5. (1) Eine Bewilligung darf Fremden nicht erteilt werden, bei denen ein Sichtvermerksversagungsgrund (§ 10 Abs. 1 FrG) vorliegt, insbesondere aber, wenn deren Lebensunterhalt oder eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich für die Geltungsdauer der Bewilligung nicht gesichert ist."
§ 10 Abs. 1 Z. 6 FrG lautete:
"§ 10. (1) Die Erteilung eines Sichtvermerkes ist zu versagen, wenn
...
6. der Sichtvermerk zeitlich an einen Touristensichtvermerk anschließen oder nach sichtvermerksfreier Einreise (§ 12 Aufenthaltsgesetz oder § 14) erteilt werden soll;"
Die vorliegenden Beschwerden treten der maßgeblichen Sachverhaltsannahme der belangten Behörde, die Beschwerdeführerinnen hielten sich im Anschluß an eine Einreise mit Touristensichtvermerk weiterhin im Bundesgebiet auf, nicht entgegen. Auf Basis dieser Bescheidfeststellung ist aber der Sichtvermerksversagungsgrund des § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gegeben. Maßgeblich ist in diesem Zusammenhang allein, daß sich der Fremde - bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides - im Anschluß an eine mit Touristensichtvermerk erfolgte Einreise im Bundesgebiet aufhält (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Oktober 1995, Zl. 95/19/0500).
Insoweit die Beschwerdeführerinnen behaupten, ihnen stünde gemäß § 3 AufG ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu, vermag dieses Vorbringen den Beschwerden schon deshalb nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil ein derartiger Rechtsanspruch das Nichtvorliegen eines Versagungsgrundes im Sinne des § 5 Abs. 1 AufG voraussetzt. Gerade ein solcher Versagungsgrund (§ 10 Abs. 1 Z. 6 FrG) ist jedoch bei den Beschwerdeführerinnen gegeben.
Die Beschwerdeführerinnen vertreten weiters die Auffassung, die erstinstanzliche Behörde hätte entsprechend § 13a AVG ihrer Belehrungspflicht dahingehend nachzukommen gehabt, "als diese die gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen über eine Antragstellung aus dem Ausland vor Einreise zu belehren gehabt hätte". Da die Beschwerdeführerinnen zu diesem Zeitpunkt bereits "eingeschult" gewesen seien, hätte die Behörde auf die Möglichkeit der Erteilung eines gewöhnlichen Sichtvermerkes hinzuweisen gehabt.
Diesem Vorbringen ist zunächst entgegenzuhalten, daß es nicht Aufgabe der Behörde ist, die Parteien in materiell-rechtlicher Hinsicht zu belehren (vgl. das hg. Erkenntnis vom 20. Dezember 1989, Zl. 89/03/0241). Die Verwaltungsbehörden waren daher nicht verpflichtet, den gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerinnen darüber zu belehren, daß der gegenständliche Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nur dann Erfolg haben könnte, wenn die Beschwerdeführerinnen das Bundesgebiet vor der Antragsüberreichung am 28. Dezember 1995 wieder verlassen hätten. Die fehlende Belehrung über die Möglichkeit, (auch) bei der Fremdenpolizeibehörde die Erteilung eines gewöhnlichen Sichtvermerkes zu beantragen, stellt keinen Mangel des Verfahrens über den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung dar, der zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führen könnte.
Insoweit die Beschwerdeführerinnen schließlich rügen, die belangte Behörde habe rechtswidrig von einer Interessensabwägung (gemeint offenbar: einer Beurteilung gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK) abgesehen, ist ihnen zu entgegnen, daß bei einer auf § 5 Abs. 1 AufG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z. 6 FrG gestützten Entscheidung eine Bedachtnahme auf private und familiäre Interessen des Fremden aus den im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1. Juli 1993, Slg. Nr. 13.497, genannten Gründen nicht in Betracht kommt.
Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidungen gründen sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1998:1997191159.X00Im RIS seit
02.05.2001