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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art13Rechtssatz
In einem Verfahren betreffend Aufenthaltstitel ist im Zusammenhang mit § 19 NAG 2005 eine Verschlechterung der Rechtsposition der Fremden im Vergleich zur früheren Rechtslage nach dem FrG 1997 und nach dem diesem vorangehenden AufG 1992 und FrG 1993 nicht zu sehen, weil schon die §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 2 und 3 FrG 1997 dahingehend zu verstehen waren, dass im Antrag ein bestimmter Aufenthaltstitel und der jeweilige Aufenthaltszweck konkret anzugeben waren, und weil auch bereits nach § 6 Abs. 1 AufG 1992 der Aufenthaltszweck (unter Glaubhaftmachung des Fehlens von Ausschließungsgründen nach § 5 AufG 1992) genau anzugeben war.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220040.L05Im RIS seit
24.04.2020Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020