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E000 EU- Recht allgemeinNorm
ARB1/80 Art13Rechtssatz
Das VwG hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (vgl. VwGH 27.7.2017, Ra 2016/22/0066). Eine Einschränkung dieses Grundsatzes kann sich (unter anderem) aus der Stillhalteklausel des Art. 13 ARB 1/80 ergeben, welche die Anwendbarkeit neu eingeführter Bestimmungen ausschließt, wenn eine restriktivere (verschärfte) Regelung getroffen wird, als sie eine frühere Rechtslage seit dem EU-Beitritt Österreichs vorgesehen hat (vgl. VwGH 31.5.2017, Ra 2016/22/0089; 14.12.2006, 2005/18/0168). Die Stillhalteklausel kommt nur dann und nur insoweit zur Anwendung, als durch die sonst grundsätzlich maßgebliche Rechtslage eine Verschärfung - im Sinn einer Schlechterstellung des Antragstellers - eingetreten ist, andernfalls ist auf die nach den in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien maßgebliche Rechtslage abzustellen (vgl. VwGH 16.1.2018, Ra 2017/22/0209; 23.11.2017, Ra 2016/22/0099; 18.1.2017, Ra 2016/22/0021).
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1Maßgebende Rechtslage maßgebender SachverhaltEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2020:RA2017220040.L02Im RIS seit
24.04.2020Zuletzt aktualisiert am
24.04.2020