Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
15.10.2018Index
50/01 GewerbeordnungNorm
GewO 1994 §9 Abs1Rechtssatz
§ 9 Abs 2 GewO 1994 bildet keine Rechtsgrundlage dafür, der Gewerbeinhaberin nach Ablauf der gesetzlich eingeräumten Frist von sechs Monaten – in welcher ein Gewerbe trotz Ausscheidens des Geschäftsführers längstens fortgeführt werden darf – die Bestellung eines gewerberechtlichen Geschäftsführers mit sofortiger Wirkung bescheidmäßig aufzutragen, da die Verkürzung einer bereits abgelaufenen Frist nicht in Betracht kommt.
Schlagworte
Neuer gewerberechtlicher Geschäftsführer, Holzbaugewerbebetreibender, Verkürzung der FristEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2018:LVwG.41.25.2567.2018Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020