Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
08.08.2019Index
L46006 Jugendförderung Jugendschutz SteiermarkNorm
Stmk. JSchG 2013 §18 Abs2Rechtssatz
Die Voraussetzungen der Anwendung des § 45 Abs 1 Z 4 VStG liegen vor, wenn eine Jugendliche zwei Monate vor Vollendung des 18. Lebensjahres und zwei Tage nach Inkrafttreten der Novellierung des JSchG Stmk 2013 (StJG), mit der durch § 18 Abs 2 StJG das Schutzalter für Rauchen auf 18 Jahre angehoben wurde, beim Rauchen einer Zigarette angetroffen wurde. Demnach kann in diesem Fall eine gemäß § 27 Abs 4a StJG als Strafe oder Teil der Strafe aufzutragenden Schulung zum Thema Jugendschutz, ebenso wie eine Ermahnung, unterbleiben, da durch die zwischenzeitige Erlangung der Volljährigkeit die Verwaltungsübertretung kein weiteres Mal mehr begangen werden kann.
Schlagworte
Rauchen, Jugendlicher, Schulung, Schutzalter, Volljährigkeit, ErmahnungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2019:LVwG.30.13.1795.2019Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020