RS Lvwg 2020/2/25 LVwG 30.36-612/2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.02.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

25.02.2020

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §5 Abs2
StVO 1960 §99 Abs1 litb

Rechtssatz

Kommt der -  im Zuge eines Arbeitsunfalls - Verletzte der Aufforderung durch Polizeibeamte nicht nach, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, stellt dessen Weigerung keine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO 1960 dar, wenn ihm (sowie den auffordernden Polizeibeamten) zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst ist, dass gegen ihn der Verdacht besteht, zuvor ein Fahrzeug gelenkt zu haben.

Schlagworte

Alkoholtest, Atemluftuntersuchung, Arbeitsunfall, kein Verdacht, Belehrung, Rechtsfolgen einer Verweigerung, Aufforderung ohne Verdacht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.36.612.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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