Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
25.02.2020Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs2Rechtssatz
Kommt der - im Zuge eines Arbeitsunfalls - Verletzte der Aufforderung durch Polizeibeamte nicht nach, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, stellt dessen Weigerung keine Übertretung nach § 99 Abs 1 lit b iVm § 5 Abs 2 StVO 1960 dar, wenn ihm (sowie den auffordernden Polizeibeamten) zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst ist, dass gegen ihn der Verdacht besteht, zuvor ein Fahrzeug gelenkt zu haben.
Schlagworte
Alkoholtest, Atemluftuntersuchung, Arbeitsunfall, kein Verdacht, Belehrung, Rechtsfolgen einer Verweigerung, Aufforderung ohne VerdachtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.30.36.612.2019Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020