Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
19.03.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Dass es in Österreich im Allgemeinen dem üblichen Umgang entspricht, Erwachsene (nicht notwendig erst ab der Volljährigkeit) mit „Sie“ anzusprechen, kann dabei als notorisch gelten (vgl VwGH 97/01/0630). Ausnahmen können sich zum einen dort ergeben, wo dies auf regionale Besonderheiten zurückzuführen ist (vgl UVS Vbg 2-04/99), zum anderen aber auch in jenen Fällen, in denen sich das einschreitende Organ und der Betroffene bereits vor der Amtshandlung – einvernehmlich – per „Du“ angesprochen haben (vgl UVS NÖ VB-09-2000).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Richtlinienbeschwerde; sicherheitspolizeiliche Maßnahme; Amtshandlung; Verhältnismäßigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.22.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020