Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
19.03.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Das Gebot einer Anrede mit „Sie“ besteht nicht absolut, sondern zunächst dann, wenn dies dem üblichen Umgang entspricht, ohne dass der Betroffene dies ausdrücklich verlangen müsste (vgl UVS Vbg 2-04/99).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Richtlinienbeschwerde; sicherheitspolizeiliche Maßnahme; Amtshandlung; Verhältnismäßigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.22.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020