RS Lvwg 2020/3/19 LVwG-M-22/001-2019, LVwG-M-22/002-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.03.2020
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

19.03.2020

Norm

B-VG Art130 Abs1 Z2
SPG 1991 §33
SPG RichtlinienV 1993 §5 Abs2
SPG RichtlinienV 1993 §9 Abs1

Rechtssatz

Aus dem bei der Befugnisausübung iSd SPG anzuwendenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass das jeweilige Mittel geeignet sein muss, die Erreichung des gewünschten Erfolges spürbar, wenn auch nur in Teilbereichen zu fördern. Erweist sich die Handlung daher ex ante als zur Erreichung des angestrebten Ziels ungeeignet, scheidet eine Rechtfertigung aus (vgl VfSlg 18.975/2009).

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde; Richtlinienbeschwerde; sicherheitspolizeiliche Maßnahme; Amtshandlung; Verhältnismäßigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.22.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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