Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.03.2020Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2Rechtssatz
Aus dem bei der Befugnisausübung iSd SPG anzuwendenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich, dass das jeweilige Mittel geeignet sein muss, die Erreichung des gewünschten Erfolges spürbar, wenn auch nur in Teilbereichen zu fördern. Erweist sich die Handlung daher ex ante als zur Erreichung des angestrebten Ziels ungeeignet, scheidet eine Rechtfertigung aus (vgl VfSlg 18.975/2009).
Schlagworte
Maßnahmenbeschwerde; Richtlinienbeschwerde; sicherheitspolizeiliche Maßnahme; Amtshandlung; Verhältnismäßigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.M.22.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020