TE Lvwg Erkenntnis 2020/3/26 LVwG-AV-1449/001-2019

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Veröffentlicht am 26.03.2020
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Entscheidungsdatum

26.03.2020

Norm

KFG 1967 §57a Abs2
KFG 1967 §57a Abs2a

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Lindner als Einzelrichterin über die Beschwerde der B GmbH, vertreten durch A, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 4. Dezember 2019, ***, betreffend Abweisung des Antrages auf (Wieder)Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.   Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

2.   Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 6. Mai 2015, ***, wurde der B GmbH die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt.

Mit Schreiben vom 22. Mai 2015, ***, wurde die Namhaftmachung von Herrn C als geeignete Person für die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen zur Kenntnis genommen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 15. Juni 2015, ***, wurde die B GmbH zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreibern und zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern im Standort ***, ***, ermächtigt und ausgesprochen, dass die Prüfung der Fahrtschreiberanlage bzw. des Kontrollgerätes nur von Herrn D und Herrn C vorgenommen werden dürfe.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 16. Juli 2015, ***, wurde festgestellt, dass die B GmbH über die erforderlichen Einrichtungen zum Einbau und zur Prüfung von digitalen Kontrollgeräten in der Prüfstelle ***, ***, verfügt und dass Herr C eine besondere Schulung für das digitale Kontrollgerät absolviert habe und die B GmbH somit über geeignetes, für das digitale Kontrollgerät geschultes Personal verfüge.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 28.Juli 2015, ***, wurde die Ermächtigung erweitert.

Am 8. Mai 2017 wurde in der Prüfstelle der Beschwerdeführerin eine unangemeldete Revision (Revisionszeitraum 1.1.2016 bis 8.5.2017) durch einen Beamten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die B GmbH nur eine Ermächtigung für die Begutachtung von Anhängern der Klasse O1 und O2 einachsig verfügt, jedoch eine Vielzahl von Tandemanhängern sowie einen Tridemanhänger überprüft hatte.

Weiters wurden fehlende Eintragungen in Gutachten sowie unrichtige Eintragungen in Gutachten bezüglich Bremsenprüfungen festgestellt, welche als schwerer Mangel gewertet wurden.

Zudem wurde die Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Mängelkataloges sowie Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten hinsichtlich der Bremsenprüfungen festgestellt, welche ebenfalls als schwere Mängel gewertet wurden.

An mehreren Tagen wurden übermäßig viele Fahrzeuge gemäß § 57a KFG 1967 geprüft, so dass eine ordnungsgemäße Prüfung so vieler Fahrzeuge nicht möglich war. So wurden in unvertretbarer Weise Verfahrensvorschriften missachtet, indem zahlreiche Fahrzeuge trotz eines tatsächlichen Prüfaufwandes von mindestens 1,5 Stunden innerhalb von 8 bis 47 Minuten begutachtet wurden.

Darüber hinaus wurde bei der Prüfung von Fahrtschreibern, digitalen Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern in zahlreichen Fällen bei der Ermittlung der Impulse die Fahrtstrecke derartig manipuliert, dass die Impulse absichtlich erhöht wurden.

Bei mehreren Fahrzeugen, die einen Fahrtenschreiber der neuesten Generation (Kitas) verbaut hatten, wurden diese auf einen Kitas-Geber der alten Generation umgebaut und zur Vermeidung eines Fehlereintrages im EU-Kontrollgerät eine Schaltung mit drei Relais zwecks Wegschaltung des IMS-Signals, das vom Fahrzeugrechner generiert und dem EU-Kontrollgerät zur Verfügung gestellt wird, verbaut.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 30. Juni 2017, ***, wurde die der B GmbH erteilte Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern sowie zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern, welche laut Feststellungsbescheid vom 16. Juli 2015, ***, auch für den Einbau und die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gilt, wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit mit sofortiger Wirkung widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass sich die Kraftfahrbehörde angesichts der im Rahmen der Revision vom 8. Mai 2017 zutage getretenen schweren Mängel nicht darauf verlassen könne, dass die übertragenen hoheitlichen Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes ausgeübt würden. Es sei die Manipulationsprüfung offensichtlich nicht durchgeführt worden, da in den Gutachten beschrieben gewesen sei, dass die Plombe intakt gewesen, obwohl offensichtlich der KITAS-Geber umgebaut worden sei, was jedoch nicht nachvollziehbar sei. Es seien für drei nach dem 1.Oktober 2012 erstmalig zum Verkehr auf denselben Zulassungsbesitzer zugelassene Fahrzeuge positive Gutachten ausgestellt worden, obgleich diese einen Fahrtenschreiber der neuesten Generation und dennoch einen alten Geschwindigkeitsgeber (Kitas) verbaut gehabt hätte, was bei Neufahrzeugen seit 1. Oktober 2012 verboten sei.

Aufgrund ihrer Schwere erschütterten die festgestellten gravierenden Mängel die Vertrauenswürdigkeit dermaßen, dass – ungeachtet von in der Zwischenzeit getroffenen Mängeln – nur ein Widerruf der erteilten Ermächtigung in Frage komme.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 26. Juli 2017, ***, wurde die der B GmbH erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen. Begründend wurde ausgeführt, dass für diverse Fahrzeuge positive Prüfgutachten ausgestellt worden seien, obgleich bei diesen unrichtige Eintragungen im Gutachten aufscheinen, somit unrichtige Gutachten gemäß § 57a Abs. 4 KFG 1967 erstellt worden seien (Gutachten Nr. ***, ***, *** und ***). In Verbindung mit den Mängeln, die im Rahmen der am 8. Mai 2017 durchgeführten Revision festgestellt worden seien (Begutachtung einer Vielzahl von Tandem- sowie Tridemanhängern, obwohl diese nicht vom Ermächtigungsumfang umfasst gewesen seien, Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Mängelkatalogs, Auffälligkeit bei den eingetragenen Messwerten bei der Bremsenprüfung, Prüfung einer übermäßigen Anzahl von Fahrzeugen an einem Tag, sodass eine ordnungsgemäße Prüfung so vieler Fahrzeuge und in einem solchen Prüfzeitraum nicht möglich sei) sei zweifellos von einem Verlust der Vertrauenswürdigkeit auszugehen. Es komme eine auffallende Nachlässigkeit im Umgang mit der hoheitlichen Tätigkeit, die durch die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen übernommen worden sei, zum Ausdruck.

Bis vor kurzem sei als geeignete Person zur Überprüfung von Fahrzeugen im Sinne des § 57a KFG 1967 lediglich Herr C aufgeschienen. Dieser habe das Ausmaß an Überprüfungen unmöglich alleine durchführen können, ohne dass damit eine Fehlerhaftigkeit bei der Gutachtenserstellung verbunden sei. Den Ermächtigungsinhaber träfen umfangreiche Kontroll- und Aufsichtspflichten gegenüber seinem geeigneten Personal. Ungeachtet der in der Zwischenzeit getroffenen Maßnahmen – unter anderem die bereits teilweise Behebung der Fehler sowie die Kündigung von Herrn C – sei nicht von einem Fortbestehen der Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 57a Abs. 4 KFG 1967 auszugehen.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Schriftsatz vom 9. August 2019 beantragte die B GmbH die Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967.

Das rechtskräftige Urteil des Landesgerichtes *** vom 13. November 2019, ***, lautet wie folgt:

„E ist schuldig, er hat als handelsrechtlicher Geschäftsführer der F KG zwischen 28.09.2015 und 20.02.2017 in *** mit dem Vorsatz, dadurch die Allgemeinheit – insbesondere die übrigen Verkehrsteilnehmer – an deren Recht auf Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten sowie auf Verhinderung von Überschreitungen von nach Fahrzeugklassen festgelegten Höchstgeschwindigkeiten durch Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge, und den Staat an dessen Recht, die Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten zu kontrollieren und Verstöße als Verwaltungsübertretungen zu sanktionieren, zu schädigen, C dazu bestimmt, als im Sinne des § 24 Abs. 4, 5 und 7 sowie § 24a Abs. 5 KFG zur Prüfung von Fahrtschreibern, digitalen Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern Ermächtigter, sohin als Beamter seine Befugnis im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, dadurch wissentlich zu missbrauchen, dass er elf positive Prüfgutachten ausstellt, obwohl C

1. bei den auf die F KG zugelassenen Fahrzeugen mit den Kennzeichen ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** bei der Ermittlung der Impulse die Fahrtstrecke derart manipuliert hatte, dass die Impulse absichtlich erhöht wurden.

2. bei den nach dem 1.10.2012 erstmalig zum Verkehr auf die F KG zugelassenen Fahrzeugen (EURO 6 Fahrzeuge) mit den Kennzeichen ***, ***, ***, *** und ***, die einen Fahrtenschreiben der neuesten Generation (Kitas) verbaut hatten, diesen jeweils auf einen Kitas-Geber der alten Generation umgebaut und zur Vermeidung eines Fehlereintrages im EU-Kontrollgerät eine Schaltung mit drei Relais zwecks Wegschaltung des IMS-Signals, das vom Fahrzeugrechner generiert und dem EU-Kontrollgerät zur Verfügung gestellt wird, verbaut hatte.

Strafbare Handlungen

E hat hiedurch das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 12 zweiter Fall, § 302 Abs. 1 StGB begangen.

…“

Dies wurde wie folgt begründet:

„C manipulierte wissentlich die Fahrtstrecke bei der Ermittlung der Impulse bei den unter Punkt I./1./ angeführten Fahrzeugen. Ebenso baute er wissentlich bei den unter Punkt I./2./ angeführten Fahrzeugen einen falschen Kitas-Geber ein und verbaute zur Vermeidung eines Fehlereintrages im EU-Kontrollgerät eine Schaltung mit drei Relais zwecks Wegschaltung des IMS-Signals. Aufgrund seiner Ausbildung wusste C, dass er keine positiven Prüfgutachten für die unter Punkt I./1./ und 2./ angeführten Fahrzeuge hätte ausstellen dürfen, wie sei nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprachen. Er stellte dennoch wissentlich die Prüfgutachten aus, wobei er es auch für gewiss hielt, dass dadurch die Allgemeinheit und der Staat in ihren im Spruch angeführten Rechten verletzt werden.

E bestimmte C bewusst und gewollt zur Ausstellung der positiven Prüfgutachten. Auch er wusste, dass C als Ermächtigter iSd § 24 Abs. 4, 5 und 7 sowie § 24a Abs. 5 KFG positive Prüfgutachten nur ausstellen darf, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. E wusste, dass diese gesetzlichen Voraussetzungen bei den unter Punkt I./1./ und I.2./ angeführten Fahrzeugen nicht gegeben sind, zumal er selbst C zur Manipulation der Fahrtstrecke bei der Ermittlung der Impulse und zum Einbau der falschen Kitas-Geber aufgefordert hatte, E hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, dass durch die Ausstellung der positiven Prüfgutachten die Allgemeinheit und der Staat in ihren im Spruch angeführten Rechten verletzt werden.“

Herr C ist am 1. Oktober 2019 während des beim Landesgericht *** gegen ihn wegen des Verdachtes des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs. 1 StGB und des Vergehens der Amtsanmaßung nach § 314 zweiter Fall StGB anhängigen Strafverfahrens *** verstorben. Das Strafverfahren wurde infolgedessen eingestellt.

Die Strafverfahren gegen Herrn G (Gesellschafter und handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH) wegen §§ 302 Abs. 1, 314 StGB und gegen Herrn H (gewerberechtlicher Geschäftsführer und als geeignete Person namhaft Gemachter) wegen § 314 StGB wurden eingestellt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 4. Dezember 2019, ***, wurde der Antrag auf Erteilung einer Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen gemäß § 57a Abs. 2 KFG 1967 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass ein Ermächtigter im Sinne des § 57a Abs. 2 KFG 1967 sich das Verhalten der von ihm eingesetzten „geeigneten Personen“ zuzurechnen habe lassen. Aus dem Urteil des Landesgerichtes *** vom 13. November 2019, ***, gehe hervor, dass Herr C das Verbrechen des Missbrauchs der Amtsgewalt gemäß § 302 Abs. 1 StGB begangen habe. In Anbetracht dessen, dass dieser während des anhängigen Strafverfahrens verstorben sei, sei es zu keiner Verurteilung gekommen. Das Fehlverhalten von Herrn C, der (ehemaligen) geeigneten Person der B GmbH sei zweifellos im Rahmen der dieser erteilten Ermächtigungen erfolgt, weshalb dieses auch seinen Niederschlag bei der Beurteilung der Wiedererlangung der Vertrauenswürdigkeit zu finden habe. Der Umstand einer etwaigen Änderung der Gesellschaftsverhältnisse und der Geschäftsführungsverhältnisse ändere nichts an der vorstehenden Beurteilung.

Ungeachtet des seit dem Widerruf verstrichenen Zeitraumes von mehr als zwei Jahren sei davon auszugehen, dass eine Vertrauenswürdigkeit derzeit nicht gegeben sei.

Dagegen wurde seitens der Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20. Dezember 2019 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass dem verfahrenseinleitenden Antrag vollinhaltlich stattgegeben werde, beantragt.

Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Behörde unerwähnt und unberücksichtigt gelassen habe, dass die Antragstellerin unmittelbar nach dem Erkennen von Missständen durch Herrn C das Dienstverhältnis zu diesem aufgelöst habe. Einer diesbezüglichen Klage durch den Dienstnehmer sei der Erfolg versagt geblieben. Es könne keine Vertrauensunwürdigkeit vorliegen, wenn die Antragstellerin umgehend entsprechende Schritte gesetzt habe, um die Wiederholung von Missständen in der Zukunft zu vermeiden. Es sei, wenn überhaupt, der Behörde ein Vorwurf zu machen, wenn diese namhaft gemachte geeignete Personen zur Kenntnis nehme, die im Nachhinein die Befähigung missbrauchten. Der Antragstellerin könne kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie sich eines geschulten Personales bediene, welches die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 Z 2 KFG erfülle. Aufgrund des missbräuchlichen Verhaltens des mittlerweile verstorbenen C seien strafgerichtliche Erhebungen auch gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer G und den gewerberechtlichen Geschäftsführer H wegen des Verdachtes der §§ 302 Abs. 1, 314 StGB geführt, aber mangels Vorliegen der Voraussetzungen eingestellt worden. Die Auffassung der Kraftfahrbehörde, die Vertrauenswürdigkeit der Antragstellerin sei zu verneinen, sei daher willkürlich und falsch. Mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag habe die Antragstellerin dargelegt, über geeignetes Personal zu verfügen. Der Landeshauptmann sei zur Erteilung der beantragten Ermächtigung verpflichtet, indem die gesetzlichen Voraussetzungen hiefür vorlägen.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am 10. März 2020 gemäß § 24 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis aufgenommen wurde durch Vorbringen des Beschwerdeführervertreters, Einvernahme des G als handelsrechtlichem Geschäftsführer der Antragstellerin, des Zeugen E sowie durch Einsichtnahme in den erst- und zweitinstanzlichen Verfahrensakt und den Gerichtsakt des Landesgerichtes *** ***.

Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Antragstellerin, G, gab Folgendes an:

„Zu dem Zeitpunkt, als der B GmbH die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen erteilt wurde, war ausschließlich Herr D geeignete Person, einige Monate später habe ich Herrn C eingestellt, vorerst als Unterstützung zusätzlich zu Herrn D. Herr D ist dann ca. 3 bis 4 Monate später ausgeschieden und war Herr C alleinige geeignete Person im Betrieb. Ich war damals viel unterwegs, um Kunden zu akquirieren bzw. zu betreuen, ich war sehr mit dem Aufbau der Firma beschäftigt. Herr C kam von der Firma I, welches Unternehmen einen guten Ruf genießt und bin ich daher davon ausgegangen, dass er über ein hohes Maß an Fachkompetenz und Integrität verfügt. Die Einteilungen der Begutachtungen hat damals Herr C alleine durchgeführt. Ich bin zwar ausgebildeter Maschinenbautechniker, war aber nie praktisch tätig. Die Gewerbeberechtigung bzw. die Befähigung dafür hatte vorerst Herr D, danach ab dem Jahr 2016 mein Sohn H. Herr C hat sozusagen das Regiment geführt und hat sich wenig in die Karten schauen lassen, auch verfügte ich nicht über die entsprechende Fachkompetenz, ihn in seiner fachlichen Tätigkeit zu überprüfen bzw. zu kontrollieren. Ich habe Herrn C immer gefragt, ob alles in Ordnung sei, was dieser stets bejahte. Ich hatte auch keine Ahnung vom EBV-System und konnte ich auch solcher Maßen keine Kontrollfunktion ausüben. Ich habe damals nicht einmal gewusst, wie lange ungefähr die Begutachtung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ungefähr in Anspruch nimmt, ich weiß dies erst heute. Erst nach der verfahrensgegenständlichen Revision am 8.5.2017 habe ich realisiert, dass vieles schief gelaufen war, und dass es große Probleme geben wird. Ich bin davon ausgegangen, dass wenn ich eine geeignete Person anstelle und gut bezahle, dieser dann auch ordnungsgemäß arbeiten wird. Es waren zu Beginn im Jahr 2015 vier oder fünf Dienstnehmer im Betrieb, glaublich eine Person mehr dann zum Zeitpunkt des Widerrufs, eine Dame im Sekretariat, der Rest Mechaniker. Mein Sohn als gewerberechtlicher Geschäftsführer war sozusagen meine Vertrauensperson im Betrieb. Er hat dort die Kundenbetreuung über gehabt, die Annahme, die Abwicklung bzw. die Reklamationen. Es kam dann zu der gegenständlichen Revision und wurde gleich danach Herr C, nachdem ich mit meinem Rechtsanwalt Rücksprache gehalten habe, entlassen. Es kam in der Folge noch zu einem arbeitsrechtlichen Prozess, infolge dessen die Entlassung aber als rechtmäßig bestätigt wurde. Die Ermächtigungen wurden sodann bescheidmäßig am 30. Juni 2017 bzw. am 26. Juli 2017 widerrufen. Um den Betrieb weiterzuführen wurde die J GesmbH gegründet, handelsrechtlicher Geschäftsführer ist mein Sohn, K, gewerberechtlicher Geschäftsführer mein anderer Sohn, H. Ich bin handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH weiterhin, diese GmbH verfügt im Standort weiterhin über die Gewerbeberechtigung Kraftfahrzeugtechniker, die wiederkehrenden Begutachtungen werden über die J GesmbH abgewickelt. Ich habe in den Anträgen auf Erteilung der Ermächtigung als geeignete Personen Herrn L sowie meinen Sohn H namhaft gemacht und weiß ich insbesondere von meinem Sohn, dass dieser nichts tun würde, um der Firma zu schaden. Herr C, den ich damals nach der Revision zur Rede stellen wollte, hat sich sämtlichen Gesprächen entzogen, er wusste, was er angerichtet hatte, er ist von sich aus nur mehr ein einziges Mal in den Betrieb gekommen, um die Formalitäten hinsichtlich der Entlassung abzuwickeln. Er war dann im Krankenstand und ist in der Folge auch an seiner Krebserkrankung gestorben. Ich habe ihn danach kein einziges Mal gesehen.

Ich weiß nicht, ob Herr C für die gegenständlichen Manipulationen Geld bekommen hat, ich war ja nicht dabei. Ich habe damals nach bestem Wissen und Gewissen an der Sachverhaltsaufklärung mitgewirkt, ich war ebenfalls wegen des Verbrechens des Amtsmissbrauches damals angezeigt, das Verfahren wurde gerichtlich eingestellt. Es war damals so üblich und ist auch weiterhin so geplant, einmal wöchentlich eine Besprechung durchzuführen, um über alltägliche Probleme zu sprechen. Es ist jetzt momentan so, dass am Tag durch die Firma J bzw. die beiden geeigneten Personen L und H lediglich 5 bis 6 wiederkehrende Begutachtungen durchgeführt werden und ist dieses Geschehen überschaubarer als damals. Wenn ich jetzt wiederholt von der Verhandlungsleiterin dazu aufgefordert werde, ein Kontrollsystem darzulegen, mit welchem ich hinkünftig die Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen bzw. die Prüfung von Fahrtschreibern, digitalen Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern überwachen und die gesetzeskonforme Durchführung sicherstellen will, so gebe ich Folgendes an: Ich werde auch hinkünftig, so wie es mir eben möglich ist, bei Begutachtungen dabei sein und auch bei den Eintragungen in das EBV-System. Die Eintragungen werden von den geeigneten Personen selber durchgeführt. Wenn mir beispielsweise von der Verhandlungsleiterin vorgeschlagen wird, ob nicht eine Kontrolle dahingehend stattfinden könnte, dass die beiden geeigneten Personen sich wechselseitig kontrollieren können im Sinne der Nachbegutachtung einer abgeschlossenen Begutachtung, so gebe ich an, dass man das sicher machen kann, wenn es verlangt wird, sage aber auch dazu, dass das nirgendwo, in keinem anderen Betrieb, so gemacht wird.

Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:

ZU einem fachlichen Austausch zwischen den beiden geeigneten Personen kommt es ja jetzt bereits laufend, wo sich die beiden geeigneten Personen zB über die Einstufung von Mängeln unterhalten und austauschen.

Über weiteres Befragen durch die Verhandlungsleiterin:

Ich habe die beiden geeigneten Personen auch bereits zu einer Schulung des Unternehmensberaters M geschickt, es ging generell um § 57a Begutachtungen.

Ein schriftliches Konzept, ein Qualitätssicherungskonzept, ein Kontrollsystem, welches ich verschriftlicht habe, kann ich am heutigen Tag nicht vorlegen. Ich habe mit Herrn M telefonisch auch schon gesprochen und ihm von der Problematik, nämlich dem Widerruf der Ermächtigungen und des jetzigen Systems der zwei GmbHs auf einem Standort geschildert. Zu einem Termin ist es noch nicht gekommen, weil er noch keinen zur Verfügung stellen konnte. Es wird aber in der Zukunft irgendwann dazu kommen. Ich ergänze auch noch, dass es sich bei dieser oben erwähnten Schulung um eine freiwillige Schulung gehandelt hat. Sonstige freiwillige weitere Weiterbildungsmaßnahmen der geeigneten Personen hat es noch nicht gegeben, es ist sehr schwierig, zusätzlich zum normalen täglichen Arbeitsablauf auch noch derartige Maßnahmen unterzubringen. Sie machen eben die verpflichtenden Weiterbildungsmaßnahmen.

Wenn ich noch einmal von der Verhandlungsleiterin gefragt werde, ob ich mir ein Kontrollsystem überlegt habe, stichprobenartig Gutachten nachzuüberprüfen und in welchen Zeiträumen, in welcher Qualität und Quantität und unter Zuhilfenahme welcher Personen, da ich ja meine Fachkompetenz in dieser Hinsicht verneint habe, so gebe ich an, dass ich geplant habe, damit Herrn M zu beauftragen, dem Vernehmen nach ist er geeignet, mir diesbezüglich interstützend unter die Arme zu greifen.

Über Befragen durch den Beschwerdeführervertreter:

Stichprobenartig schaue ich bereits jetzt bei der Firma J die Gutachten an, insbesondere dahingehend, ob diese in zeitlicher Hinsicht plausibel sind, ob also eine plausible Zeit für die Begutachtung in Anspruch genommen wurde. Wenn es irgendwie möglich ist, werden die geeigneten Personen von mir den Auftrag bekommen, sich wechselseitig zu überprüfen.

Über Befragen durch die Verhandlungsleiterin:

Herr E war glaublich 2016/2017 mit seinen 8 oder 9 Fahrzeugen bei uns Kunde, also kein Großkunde. Den Herrn E hat der Herr C offenbar als ehemaligen Kunden der Firma I „mitgenommen“, seit diesem Zeitpunkt ist er kein Kunde mehr bei uns. Mit dem Herrn E hat es auch keinerlei Gespräche zur Aufklärung der damaligen Vorkommnisse gegeben.

Wenn ich gefragt werde, ob ich jene Übertretungen, deretwegen Herr E bestraft wurde, technisch nachvollziehen kann, so kann ich das nicht nachvollziehen.“

Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 6. Mai 2015, ***, wurde die B GmbH die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, erteilt.

Mit Schreiben vom 22.Mai 2015, ***, wurde die Namhaftmachung von Herrn C als geeignete Person für die wiederkehrende Begutachtung von Fahrzeugen zur Kenntnis genommen.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 15. Juni 2015, ***, wurde die B GmbH zum Einbau und zur Prüfung von Fahrtschreibern und zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern im Standort ***, ***, ermächtigt und ausgesprochen, dass die Prüfung der Fahrtschreiberanlage bzw. des Kontrollgerätes nur von Herrn D und Herrn C vorgenommen werden dürfe.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 16. Juli 2015, ***, wurde festgestellt, dass die B GmbH über die erforderlichen Einrichtungen zum Einbau und zur Prüfung von digitalen Kontrollgeräten in der Prüfstelle ***, ***, verfügt und dass Herr C eine besondere Schulung für das digitale Kontrollgerät absolviert habe und die B GmbH somit über geeignetes, für das digitale Kontrollgerät geschultes Personal verfüge.

Mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ vom 28. Juli 2015, ***, wurde die Ermächtigung erweitert.

Am 8. Mai 2017 wurde in der Prüfstelle der Beschwerdeführerin eine unangemeldete Revision (Revisionszeitraum 1.1.2016 bis 8.5.2017) durch einen Beamten des Amtes der NÖ Landesregierung, Abteilung Technische Kraftfahrzeugangelegenheiten, durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass die B GmbH nur eine Ermächtigung für die Begutachtung von Anhängern der Klasse O1 und O2 einachsig verfügt, jedoch eine Vielzahl von Tandemanhängern sowie einen Tridemanhänger überprüft hatte.

Weiters wurden fehlende Eintragungen in Gutachten sowie unrichtige Eintragungen in Gutachten bezüglich Bremsenprüfungen festgestellt, welche als schwerer Mangel gewertet wurden.

Zudem wurde die Nichtberücksichtigung der Vorgaben des Mängelkataloges sowie Auffälligkeiten bei den eingetragenen Messwerten hinsichtlich der Bremsenprüfungen festgestellt, welche ebenfalls als schwere Mängel gewertet wurden.

An mehreren Tagen wurden übermäßig viele Fahrzeuge gemäß § 57a KFG 1967 geprüft, so dass eine ordnungsgemäße Prüfung so vieler Fahrzeuge nicht möglich war. So wurden in unvertretbarer Weise Verfahrensvorschriften missachtet, indem zahlreiche Fahrzeuge trotz eines tatsächlichen Prüfaufwandes von mindestens 1,5 Stunden innerhalb von 8 bis 47 Minuten begutachtet wurden.

Darüber hinaus wurde bei der Prüfung von Fahrtschreibern, digitalen Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern in zahlreichen Fällen bei der Ermittlung der Impulse die Fahrtstrecke derartig manipuliert, dass die Impulse absichtlich erhöht wurden.

Bei mehreren Fahrzeugen, die einen Fahrtenschreiber der neuesten Generation (Kitas) verbaut hatten, wurden diese auf einen Kitas-Geber der alten Generation umgebaut und zur Vermeidung eines Fehlereintrages im EU-Kontrollgerät eine Schaltung mit drei Relais zwecks Wegschaltung des IMS-Signals, das vom Fahrzeugrechner generiert und dem EU-Kontrollgerät zur Verfügung gestellt wird, verbaut.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 30. Juni 2017, ***, wurde die der B GmbH erteilte Ermächtigung zur Prüfung von Fahrtschreibern sowie zur Prüfung von Geschwindigkeitsbegrenzern, welche laut Feststellungsbescheid vom 16. Juli 2015, ***, auch für den Einbau und die Prüfung von digitalen Kontrollgeräten im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 gilt, wegen mangelnder Vertrauenswürdigkeit mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

Mit Bescheid der Landeshauptfrau von NÖ vom 26. Juli 2017, ***, wurde die der B GmbH erteilte Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen in der Begutachtungsstelle in ***, ***, mit sofortiger Wirkung widerrufen.

Dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen.

C wurde aus dem Unternehmen entlassen.

E wurde wegen der Bestimmung des C zum Amtsmissbrauch rechtskräftig verurteilt.

Ein Qualitätssicherungskonzept wurde nicht vorgelegt.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Akten der Verwaltungsbehörde ***, ***, dem Gerichtsakt des Landesgerichtes *** *** sowie den Angaben des G in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und wurde beschwerdeführerseits diesen Feststellungen nicht entgegen getreten.

In rechtlicher Hinsicht ist Folgendes auszuführen:

§ 57a Abs. 2 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG) lautet:

„Der Landeshauptmann hat für seinen örtlichen Wirkungsbereich auf Antrag Ziviltechniker oder technische Büros-Ingenieurbüros (§ 134 GewO) des einschlägigen Fachgebietes, Vereine oder zur Reparatur von Kraftfahrzeugen oder Anhängern berechtigte Gewerbetreibende, die hinreichend über hiezu geeignetes Personal und die erforderlichen Einrichtungen verfügen, zur wiederkehrenden Begutachtung aller oder einzelner Arten von Fahrzeugen gemäß Abs. 1 zu ermächtigen. Die Ermächtigung darf nur vertrauenswürdigen Personen verliehen werden. Bei der Ermächtigung ist auch auszusprechen, in welcher Weise die Prüfstellen erkennbar gemacht sein müssen. Der Ermächtigte hat Veränderungen hinsichtlich seines Personals und seiner Einrichtungen, soweit diese Voraussetzung für die Erteilung der Ermächtigung waren, unverzüglich dem Landeshauptmann anzuzeigen. Die Ermächtigung ist ganz oder nur hinsichtlich einzelner Arten von Fahrzeugen zu widerrufen, wenn der Ermächtigte nicht mehr vertrauenswürdig ist, nicht mehr über geeignetes Personal verfügt oder seine Einrichtungen nicht den durch Verordnung festgesetzten Anforderungen entsprechen. Erforderlichenfalls kann der Ausschluss bestimmter geeigneter Personen von dieser Tätigkeit angeordnet werden. Durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie ist festzusetzen, unter welchen Voraussetzungen eine Person als zur Durchführung der wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten geeignet zu gelten hat und welche Einrichtungen nach dem jeweiligen Stand der Technik zur wiederkehrenden Begutachtung unter Berücksichtigung der Fahrzeugarten erforderlich sind.“

Gemäß § 57a Abs. 2a leg. cit. hat der Landeshauptmann regelmäßig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung noch gegeben sind und ob die Begutachtungen ordnungsgemäß durchgeführt werden. Insbesondere bei zur Reparatur von Fahrzeugen berechtigten Gewerbetreibenden hat er auf die Objektivität der Begutachtung zu achten. Er kann Anordnungen zur Behebung von Mängeln treffen. Den Anordnungen des Landeshauptmannes ist unverzüglich zu entsprechen.

Nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 hat der Landeshauptmann die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Kraftfahrzeugen unter anderem dann zu widerrufen, wenn der ermächtigte Gewerbetreibende nicht mehr vertrauenswürdig ist. Dies ist dann der Fall, wenn auf Grund seines Verhaltens die Annahme berechtigt ist, die Kraftfahrbehörde könne sich nicht mehr darauf verlassen, dass er die ihm übertragene Verwaltungsaufgabe entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes – der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen – ausüben werde (vgl. Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.9.1984, Slg Nr. 11527/a).

Bei einer Entscheidung hinsichtlich der Erteilung bzw. dem Widerruf einer Ermächtigung nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um das Ergebnis einer Beurteilung des Gesamtverhaltens des Betroffenen, nämlich den Rückschluss auf das Vorliegen eines mit den seitens der Behörde und seitens des Ermächtigten als beliehenem Unternehmen selbst zu wahrenden Interessen im Einklang stehenden Persönlichkeitsbilds (vgl. abermals VwGH vom 8. September 2016, Ro 2015/11/0016, mwN). Die Vertrauenswürdigkeit einer Person stellt eine Charaktereigenschaft dar. Die Frage, ob die Vertrauenswürdigkeit gegeben ist oder nicht, ist im Wege der Lösung einer Rechtsfrage ohne Heranziehung von Sachverständigengutachten zu beurteilen (vgl. VwGH 24.09.2003, 2003/11/0172).

Die Grundlage für die Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit ist aber nicht auf Fehlverhalten in Zusammenhang mit einer Begutachtungstätigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 beschränkt, was sich schon daraus ergibt, dass es bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit keinen Unterschied macht, ob über die erstmalige Erteilung oder den Widerruf einer bereits erteilten Ermächtigung zu entscheiden ist. Aus der gesetzlichen Formulierung, die sowohl hinsichtlich der Erteilung der Ermächtigung als auch hinsichtlich deren Widerrufs den Begriff „vertrauenswürdig“ verwendet, folgt, dass in beiden Fällen von der Behörde derselbe Maßstab an die Vertrauenswürdigkeit anzulegen ist (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016). Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass bei der Einschätzung der Vertrauenswürdigkeit des Betriebsinhabers jedenfalls ein strenger Maßstab anzulegen ist (vgl. VwGH 18.12.1985, 85/11/0077).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit entscheidend, ob jemand die spezifische Vertrauenswürdigkeit besitzt, die von ihm erwartet werden darf, wenn er über eine Ermächtigung iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 verfügt oder sie erlangen will, soll doch das Erfordernis der Vertrauenswürdigkeit das Vorhandensein der nach der Eigenart des Gewerbes erforderlichen Eigenschaften der über die genannte Ermächtigung verfügenden Person gewährleisten. Wesentlich ist also, ob das bisherige Verhalten - wobei das Gesamtverhalten zu prüfen ist - des Betreffenden auf ein Persönlichkeitsbild schließen lässt, das mit jenen Interessen im Einklang steht, deren Wahrung der Behörde im Hinblick auf den Schutzzweck des Gesetzes - nämlich zu gewährleisten, dass nur verkehrs- und betriebssichere sowie nicht übermäßig Emissionen verursachende Fahrzeuge am öffentlichen Verkehr teilnehmen - obliegt (VwGH 27.03.2008, 2005/11/0193). Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein nach § 57a Abs. 2 KFG 1967 beliehenes Unternehmen hoheitliche Aufgaben erfüllt, die in die Ausstellung einer öffentlichen Urkunde münden (vgl. VwGH 08.09.2016, Ra 2014/11/0082; VwGH 08.09.2016, Ro 2015/11/0016).

Festzuhalten ist, dass ein Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung mangels Vertrauenswürdigkeit eine spätere Wiedererteilung derselben nicht ausschließt. Vielmehr hat ein Gewerbetreibender einen Anspruch auf Wiedererteilung der Ermächtigung, wenn die im Gesetz genannten Voraussetzungen wieder vorliegen. In einem Wiedererteilungsverfahren ist nicht zu prüfen, ob im rechtskräftig abgeschlossenen Widerrufsverfahren zu Recht die Vertrauensunwürdigkeit angenommen wurde; vielmehr besteht eine Bindung an den von der Widerrufsbehörde für den Widerruf als wesentlich erachteten Sachverhalt, der die Vertrauensunwürdigkeit des Ermächtigten begründete und ist lediglich zu prüfen, ob der die Wiedererteilung der Ermächtigung beantragende Gewerbetreibende in der Zwischenzeit die verlorene Vertrauenswürdigkeit wieder erlangt hat (vgl. VwGH 19.09.1984, 83/11/0167).

Im Kraftfahrgesetz 1967 (und auch in keinem anderen Gesetz) ist keine Frist vorgesehen, welche zu verstreichen hat, bis erneut, nach Widerruf der Ermächtigung, um Erteilung der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen angesucht bzw. diese erteilt werden kann.

Wesentlich ist, dass für den Widerruf kein Zeitraum vorgesehen ist. Er muss daher immer auf Dauer erfolgen. In der Begründung kann die Behörde einen Hinweis aufnehmen, wann sie einem neuerlichen Antrag auf Ermächtigung stattgeben wird (so Grundtner/Pürstl, KFG9, § 57a Anm 22). Die belangte Behörde hat weder in ihrem Widerrufsbescheid eine entsprechende Begründung aufgenommen, noch ist der beschwerdegegenständlichen Erledigung zu entnehmen, wann nach Ansicht der Kraftfahrbehörde eine Vertrauenswürdigkeit der Beschwerdeführerin wieder gegeben sein könnte.

Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich kommt es für die Beurteilung des Vorliegens der Vertrauenswürdigkeit nicht allein auf das Verstreichenlassen eines bestimmten Beobachtungszeitraumes an. Wesentlich für die Beurteilung des Vorliegens der Wiederherstellung der verlorenen Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 ist die Wertung jener Tatsache, welche die Kraftfahrbehörde ihrer Widerrufsentscheidung zugrunde gelegt hat, die seither verstrichene Zeit sowie das Verhalten während dieser Zeit.

Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ist für die Beurteilung des Vorliegens der notwendigen Vertrauenswürdigkeit insbesondere die Wertung jener Tatsachen wesentlich, welche die belangte Behörde seinerzeit ihrer Widerrufsentscheidung zugrunde gelegt hat. Wie oben ausgeführt, hat die belangte Behörde die der Beschwerdeführerin erteilte Ermächtigung mit Bescheid vom 23. November 2017 mangels Vertrauenswürdigkeit aufgrund der Erstellung unrichtiger Gutachten, der Ergebnisse der durchgeführten Revision sowie der amtsmissbräuchlichen Prüfung von Fahrtschreibern, digitalen Kontrollgeräten und Geschwindigkeitsbegrenzern in zahlreichen Fällen widerrufen. Eine missbräuchliche, strafrechtlich relevante Verwendung der übertragenen behördlichen Befugnisse erschüttert die Vertrauenswürdigkeit im höchsten Maße und wurde zu Recht die Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen widerrufen.

Die nunmehrigen Erklärungen der Beschwerdeführerin, wie es zu dieser missbräuchlichen Verwendung gekommen war, gehen ins Leere. Es wurde sich nämlich auf das eigenmächtige Handeln eines Mitarbeiters ausgeredet. So wurde beschwerdeführerseits angegeben, die einzige geeignete Person habe das „Regiment geführt“, sich „nicht in die Karten schauen lassen“. Der handelsrechtliche Geschäftsführer G hat angegeben, weder Zeit noch Fachkompetenz für eine Überprüfung und Kontrolle dessen fachlicher Tätigkeiten gehabt zu haben, indem er keine Ahnung vom EBV-System gehabt habe, nicht einmal gewusst habe, wie lange eine Begutachtung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers ungefähr dauern müsse, solchermaßen überhaupt keine Kontrollfunktion habe ausüben können (Verhandlungsschrift Seite 3). So sind die zahlreichen Mängel bei der Begutachtungstätigkeit sowie die amtsmissbräuchliche Ausübung der Ermächtigungen überhaupt erst bei der verfahrensgegenständlichen Revision am 8. Mai 2017 aufgedeckt worden. In diesem Sinne ist der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin nicht willens, die Verantwortung für die in der Begutachtungsstelle vorgekommenen Missstände und missbräuchliche Prüf- und Begutachtungstätigkeit, welche letztlich zum Widerruf der Ermächtigungen geführt haben, zu übernehmen, sondern versucht sogar, der Kraftfahrbehörde einen Vorwurf zu machen, indem diese den von ihm als geeignete Person namhaft gemachten C vormals zur Kenntnis genommen habe (Beschwerdeschrift Seite 3).

Im Gegenstand wurde beschwerdeführerseits als einzige Maßnahme, die seit dem Zutagetreten der zahlreichen Mängel und Falschbegutachtungen getroffen wurde, die Entlassung des – aus seiner Sicht alleine verantwortlichen Mitarbeiters C – ins Treffen geführt.

Es wurde im Unternehmen des Beschwerdeführers auch zwischenzeitlich kein funktionierendes Schulungs- und Kontrollsystem eingeführt, trotz einer mittlerweile verstrichenen Zeit von etwa 2,5 Jahren seit dem Widerruf der Ermächtigungen ist es nicht gelungen, der Kraftfahrbehörde oder nunmehr dem erkennenden Gericht ein schriftliches Qualitätssicherungskonzept zu präsentieren, aus welchem ein Vorgehen abzuleiten ist, wie beschwerdeführerseits eine Wiederholung der damaligen Vorkommnisse verhindert und eine ordnungsgemäße Begutachtungstätigkeit sichergestellt werden soll.

Die Ausführungen zur Einführung eines Kontrollsystems stellen bloße Absichtserklärungen dar, welche auch nicht initiativ, sondern erst nach mehrmaliger Aufforderung der Verhandlungsleiterin, ein solches darzulegen, gemacht wurden, welche jedoch den Nachweis der Installierung eines geeigneten, nachvollziehbaren Qualitätssicherungs- und Kontrollsystems zur Gewährleistung der Erstellung (zukünftiger) mangelfreier, richtiger Gutachten nicht zu ersetzen vermögen.

So wurde beschwerdeführerseits in der mündlichen Verhandlung deutlich dargetan, dass die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Begutachtungstätigkeit im Unternehmen keine Priorität hat. Der handelsrechtliche Geschäftsführer hat lediglich in Aussicht gestellt, ein Kontrollsystem bzw. Qualitätssicherungskonzept in Zukunft in Zusammenarbeit mit einem einschlägigen Unternehmensberater errichten zu können, dies sei aber aus Termingründen des Unternehmensberaters bislang nicht nicht erfolgt (Verhandlungsschrift Seite 5).

Wenn beschwerdeführerseits ausgeführt wird, es werde – wie es im Unternehmen bereits bisher üblich war – auch weiterhin wöchentliche Besprechungen über alltägliche Probleme geben (Verhandlungsschrift Seite 4), so war diese Maßnahme bereits in der Vergangenheit weder geeignet noch ausreichend, eine ordnungsgemäße Begutachtungstätigkeit sicherzustellen. Auch die Anwesenheit des handelsrechtlichen Geschäftsführers bei Begutachtungen und Eintragungen in das EBV-System (Verhandlungsschrift Seite 4) hat bereits in der Vergangenheit keine mängelfreie Begutachtungstätigkeit bewirken können, hat dieser doch seine mangelnde Fachkompetenz und zeitliche Indisposition mehrfach betont.

Wenn beschwerdeführerseits ausgeführt wird, die nunmehr als geeignete Personen namhaft gemachten Mitarbeiter machten eben die verpflichtenden Weiterbildungsmaßnahmen, es habe bis auf eine – nicht näher konkretisierte - freiwillige Schulung keine weiteren freiwilligen Weiterbildungsmaßnahmen gegeben, indem es sehr schwierig sei, zusätzlich zum normalen täglichen Arbeitsablauf auch noch derartige Maßnahmen unterzubringen (Verhandlungsschrift Seite 5), wird zum Ausdruck gebracht, dass den wirtschaftlichen Erwägungen im Verhältnis zu Qualitätssicherungsmaßnahmen eindeutig der Vorrang gegeben wird.

Der handelsrechtliche Geschäftsführer der Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung vom 10. März 2020 seine Einstellung gegenüber den seitens des erkennenden Gerichtes vorgeschlagenen - möglichen und vorstellbaren - Maßnahmen zur Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Begutachtungstätigkeit deutlich kundgetan, indem er angab, dass man solche Maßnahmen wohl treffen könne, wenn diese verlangt würden, er aber nicht unerwähnt ließ, dass das nirgendwo, in keinem anderen Betrieb so gemacht werde (Verhandlungsschrift Seite 4).

Bei der gebotenen Beurteilung des auf Grund des Gesamtverhaltens des handelsrechtlichen Geschäftsführers der Beschwerdeführerin sowie des daraus gewonnenen Persönlichkeitsbildes, insbesondere unter Berücksichtigung der Gründe, die zum Widerruf geführt haben, der seit dem Widerruf verstrichenen Zeit sowie des Unterlassens jeglicher eigeninitiativer Qualitätssicherungsmaßnahmen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Ansicht, dass (noch) keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Rechtsmittelwerberin die ihr zu übertragenden Verwaltungsaufgaben entsprechend dem Schutzzweck des Gesetzes - der Gewährleistung, dass nur betriebstaugliche und verkehrssichere sowie nicht übermäßig Schadstoffemissionen verursachende Fahrzeuge am Verkehr teilnehmen - ausüben werde. Die notwendige Vertrauenswürdigkeit der Antragstellerin ist derzeit noch nicht gegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da es sich bei der Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit iSd § 57a Abs. 2 KFG 1967 um eine einzelfallbezogene Beurteilung handelt, die im Allgemeinen – wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde – nicht revisibel ist (vgl. VwGH vom 17. Juni 2019, Ra 2019/11/0068).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Antrag; Wiedererteilung; Vertrauenswürdigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1449.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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