Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
26.03.2020Norm
KFG 1967 §24Rechtssatz
Der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen muss immer auf Dauer erfolgen. In der Begründung kann die Behörde einen Hinweis aufnehmen, wann sie einem neuerlichen Antrag auf Ermächtigung stattgeben wird (vgl Grundtner/Pürstl, KFG9, § 57a Anm 22).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Antrag; Wiedererteilung; Vertrauenswürdigkeit;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1447.001.2019Zuletzt aktualisiert am
22.04.2020