RS Lvwg 2020/3/26 LVwG-AV-1447/001-2019

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.03.2020
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

26.03.2020

Norm

KFG 1967 §24
KFG 1967 §24a
KFG 1967 §57a

Rechtssatz

Der Widerruf der Ermächtigung zur wiederkehrenden Begutachtung von Fahrzeugen muss immer auf Dauer erfolgen. In der Begründung kann die Behörde einen Hinweis aufnehmen, wann sie einem neuerlichen Antrag auf Ermächtigung stattgeben wird (vgl Grundtner/Pürstl, KFG9, § 57a Anm 22).

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; wiederkehrende Begutachtung; Antrag; Wiedererteilung; Vertrauenswürdigkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2020:LVwG.AV.1447.001.2019

Zuletzt aktualisiert am

22.04.2020
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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