Entscheidungsdatum
23.08.2019Norm
AußStrG §137Spruch
I421 2219619-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch VertretungsNetz Erwachsenenvertretung, Adamgasse 2a, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid des Landesgericht Innsbruck vom 11.04.2019, Zl. 1Jv1348-33/19z, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Bezüglich des Beschwerdeführers wird beim Bezirksgericht XXXX zu Az. XXXX ein Pflegschaftsakt geführt. Der Verein VertretungsNetz-Erwachsenenvertretung ist Erwachsenenvertreter des Beschwerdeführers.
Mit Eingabe vom 9.10.2018 hat die Erwachsenenvertretung einen als "Lebenssituationsbericht 1.10.2017 bis 30.9.2018" bezeichneten Schriftsatz für den Beschwerdeführer eingebracht. In diesem Bericht wurden die persönliche Situation, die finanzielle Situation und die Tätigkeiten im Rahmen der Erwachsenenvertretung dargestellt und auch Belege zur finanziellen Situation vorgelegt.
Mit weiterem Schriftsatz vom 9.10.2018 stellte der Erwachsenenvertreter einen Antrag auf Aufwandersatz und Entschädigung für den Berichtszeitraum 1.10.2017 bis 30.9.2018, wobei Euro 1.020, -- angesprochen wurden.
Mit Beschluss XXXX hat das Bezirksgericht XXXX ausgesprochen, dass die Rechnungslegung vom 27.9.2018 zur Kenntnis genommen und pflegschaftsgerichtliche bestätigt wird. In der Begründung dieses Beschlusses wird ausgeführt, es bestehen keine Bedenken gegen die vom Erwachsenenvertreter vorgelegte Rechnung, es sei Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung sowie Gesetzmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit der Vermögensverwaltung anhand der vorgelegten Unterlagen überprüft worden. Weiters wurde dem Entschädigungsersuchen des erwachsenen Vertreters laut Antrag entsprochen.
Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 26. Februar 2019 wurden dem Beschwerdeführer Gerichtsgebühren in Höhe von Euro 233, -- und eine Einhebungsgebühr in Höhe von Euro 8, -- sohin insgesamt Euro 241, -- vorgeschrieben. In weiterer Folge erging Zahlungsauftrag vom 26.2.2019, wogegen der Beschwerdeführer fristgerecht Vorstellung erhoben hat.
In der Folge erging der hier gegenständliche Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes XXXX mit welchem dem Beschwerdeführer aufgetragen wurde bei sonstiger Exekution gemäß TP 7 I lit. C Z 2 GGG Euro 233, -- an Gebühr und Euro 8, -- an Einhebungsgebühr zu entrichten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die nunmehr vorliegende Beschwerde. Die Beschwerde ist rechtzeitig. Vom Präsidenten des Landesgerichtes XXXX als belangte Behörde wurde der bekämpfte Bescheid und die Beschwerde mit Aktenvorlage vom 22.5.2019 an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt und langte der gegenständliche Akt am 4. Juni 2019 in der Außenstelle XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zu Feststellungen erhoben.
Der Lebenssituationsbericht des Erwachsenenvertreters datiert mit 27.09.2018, für den Zeitraum 01.10.2017 - 30.09.2018 langte in der Einlaufstelle des Bezirksgerichts XXXX am 12.10.2018 ein. Diesem Bericht war eine gesonderte Vermögensübersicht für den Berichtszeitraum angeschlossen, unter "Geldvermögen" gegliedert in die Positionen "Konto", "Sparbuch" und "Klientenkonto". Weiter angeschlossen war eine Kopie der Seite des genannten Sparbuchs, die den Guthabenstand wiedergibt.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang konnte aufgrund der vorliegenden Aktenteile festgestellt werden, aus denen er sich widerspruchsfrei ergibt.
Die Feststellung zum entscheidungswesentlichen Inhalt des beim Bezirksgericht XXXX am 12.10.2018 eingelangten Berichtes und zu den an das Pflegschaftsgericht übermittelten Beilagen, ergibt sich aus dem vorliegenden Bericht und ist zudem unstrittig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die maßgebliche gesetzliche Bestimmung bzgl. der Pauschalgebühr über die Bestätigung der Pflegschaftsrechnung ist TP 7 I lit c Z 2 GGG und ist durch Unterstreichung hervorgehoben.
IV. Pauschalgebühren für Verfahren außer Streitsachen
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Darin wird auf § 137 AußStrG verwiesen, der in seinem Abs 1 lautet wie folgt:
"Bestätigung der Rechnung, Entschädigung
§ 137. (1) Ergeben sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung, so hat sie das Gericht zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, die Rechnung entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies, so ist die Bestätigung zu versagen. Soweit das Vermögen oder die Einkünfte nicht gesetzmäßig angelegt oder gesichert erscheinen, hat das Gericht die erforderlichen Maßnahmen nach § 133 Abs. 4 zu treffen."
In der Beschwerde wird auf S 5 vorgebracht, es sei nicht richtig, dass im Bericht vom 27.09.2019 auch Rechnung gelegt wurde. Diesen Ausführungen ist nicht beizupflichten. Tatsächlich wurde im überwiegenden Teil dieses Berichtes die finanzielle Situation des Beschwerdeführers dargestellt und zwar zum Einkommen, zu den Ausgaben, zu besonderen Ausgaben, zu Verbindlichkeiten und eine Vermögensübersicht dargestellt, sowie mit Beilagen der Gesamtvermögensstand ausgewiesen. Das Pflegschaftsgericht hat diesen Bericht, bestehend aus Aufschlüsselung und Belegen zurecht als Pflegschaftsrechnung mit den gelegten Beilagen zur Kenntnis genommen und pflegschaftsgerichtlich bestätigt. Die Entscheidung des Gerichts über die Bestätigung der Rechnung als in der Praxis wesentlichste Maßnahme der gerichtlichen Kontrolle der Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener durch gesetzliche Vertreter beschränkt sich gem § 137 Abs 1 AußStrG - iS des Konzepts einer vereinfachten und zeitgemäßen Vermögensverwaltung - auf eine Plausibilitätsprüfung. Erachtet das Gericht die Rechnung für richtig und nach den formalen Kriterien vollständig und stellt es somit keine Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer weiteren gerichtlichen Überprüfung fest, hat es der Rechnungslegung des gesetzlichen Vertreters mit Beschluss die Bestätigung zu erteilen (MGA Gitschthaler/Höllwerth AußStrG § 137).
Das Pflegschaftsgericht konnte iS dieser gesetzlichen Bestimmung den Bericht mit Vermögensaufstellung und Belegen nur als Rechnungslegung verstehen, andernfalls hätte die Erwachsenenvertretung auch nur den Vermögensstand ohne Belege zur Kenntnis bringen können. Aufgrund der Bestimmung des § 137 AußStrG hat das Gericht, wenn sich keine Bedenken gegen die Richtigkeit und Vollständigkeit der Rechnung ergeben, diese mit Beschluss zu bestätigen. Was im gegenständlichen auch geschehen ist und woraus sich die Gebührenpflicht ergibt.
Die Pauschalgebühr wurde daher zu Recht auferlegt.
Die Höhe der auferlegten Gebühr wurde in der Beschwerde nicht bestritten, sodass die Beschwere insgesamt als unbegründet abzuweisen war.
Eine mündliche Verhandlung über die Beschwerde konnte entfallen, da diese zurecht nicht beantragt wurde, zumal der entscheidungswesentliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage erwiesen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Gerichtsgebührenpflicht, Pauschalgebührenauferlegung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2219619.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020