TE Bvwg Erkenntnis 2019/9/6 W104 2220818-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.09.2019
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Entscheidungsdatum

06.09.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
MOG WeinV 2016 §17
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W104 2220818-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch RA Mag. Roland Größwang, Wiesingerstraße 4, 4820 Bad Ischl, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 13.3.2019, AZ II/4/17-W40_19_389, betreffend Investitionen gemäß Weinmarktordnung, zu Recht:

A) I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid

so abgeändert, dass der Antrag auf Gewährung von Investitionsbeihilfe auch im Punkt "Technologien zur Rotweinverarbeitung" im maximal förderbaren Ausmaß genehmigt wird.

II. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Am 1.9.2018 brachte die Beschwerdeführerin (BF) einen "Antrag auf Gewährung einer Weininvestitionsmaßnahme gem. BGBl. II Nr. 205/2018, § 20" ein und beantragte u.a. in der Rubrik "Technologien zur Rotweinverarbeitung" Beihilfe für "Maischefluter" für eine Menge von 600.000 lt. mit Nettokosten von max. 462.000. Sie gab dazu den Zweck "Umstellung auf neue Technologien und veraltete Systeme ersetzen" an. Dem Antrag lag ein entsprechender Kostenvoranschlag einer anbietenden Firma bei.

2. Mit angefochtenem Bescheid wurde eine Investitionsbeihilfe in Höhe von 105.000 € für verschiedene Maßnahmen zuerkannt. Für die Maischefluter wurde keine Beihilfe gewährt. Begründend wird darin ausgeführt, die beantragten Maischefluter wiesen nicht die in Anhang IV Pkt. 1 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, angeführten Spezifika auf. Der Behälter müsse über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre von mindestens 2000 cm² verfügen, die bis zum Behälterboden hinabreicht.

3. In der dagegen eingebrachten Beschwerde vom 11.4.2019 argumentierte die BF, die Förderrichtlinien seien überschießend und würden in nicht objektiver Weise eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger hervorrufen; die grundsätzlich förderfähige Antragstellerin würde in unrechtmäßiger Weise von der Investitionsbeihilfe für Technologien zur Rotweinverarbeitung ausgeschlossen. Die Antragstellerin habe im Jahr 2018 ihren bestehenden Betrieb - und somit auch die Weinkellereianlage an sich - an einen neuen Standort übersiedelt. Im Zuge der Übersiedlung und Ausstattung des neuen Betriebsgebäudes sei die Anschaffung der gegenständlichen Tanks erfolgt. Die Investitionen in die neuen größeren Maischefluter (Rotweingärtanks) sei notwendig gewesen, da das Rotwein-Produktionsvolumen in den letzten Jahren stark angestiegen sei. Aufgrund der Höhe des Gärtanks und dem statischen Druck auf das im "Mannloch" von über einem Bar sei ein erprobtes System von Mannloch gewählt worden, welches den statischen Druck aushalten könne. Durch die eingebauten automatischen Maische-Austragungselemente werde die Rotweinmaische restlos zum Entleerungsloch geführt und falle in die darunter stehende Pumpe. Dieses System erlaube in Zukunft eine Installation von Tresterschnecken und die Entleerung der Rotweinmaische effizienter, einfacher und sicherer zu machen. Eine größere Dimensionierung der Tür sei aufgrund des statischen Drucks nicht möglich. Weiters verbleibe aufgrund der Tankgröße nach der Entleerung vor dem Ausräumen der Maische eine derart hohe CO2-Konzentration in den Tanks, dass eine manuelle Räumung durch Personen unzulässig werde. Die Definition in Anhang IV zu § 16 Abs. 1 und 2 der Verordnung, wonach der Behälter über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre von mindestens 2000 cm² verfügen müsse, die bis zum Behälterboden hinabreicht, sei einerseits auslegungsbedürftig und eröffne andererseits einen unzulässigen Ermessenspielraum. Bei einer Auslegung, dass die Mindestgröße der Maischetüre die lichte Öffnung an sich betreffe, wäre dieses Kriterium eine willkürliche Beschränkung des Beihilfenzugangs, da eine derartige Mindestgröße für eine lichte Öffnung auf Rotweingärtanks zur manuellen Entleerung mit einem maximalen Volumen von 3000 bis 10 000 l ausgelegt sei. Die gegenständlichen Rotweingärtanks hätten aber das zehnfache Volumen. Die Bestimmung der zitierten Verordnung verletze daher den Gleichheitssatz. Es werde eine entsprechende Anfechtung dieser Bestimmung beim Verfassungsgerichtshof vorgeschlagen. Auch widerspreche die Formulierung der österreichischen Verordnung der entsprechenden zugrundeliegenden unionsrechtlichen Vorschrift der Verordnung (EU) 1308/2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse, da dadurch eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger verursacht werde. Zur Untermauerung legt die BF ihrer Beschwerde ein Privatgutachten vor, das belegen soll, dass aufgrund der aufwendigen Fertigung von der Antragstellerin eindeutig förderungswürdige Rotweintanks angeschafft wurden.

4. Anlässlich der Beschwerdevorlage wies die AMA darauf hin, dass mit Erkenntnis des BVwG vom 25.06.2019, GZ W 104 2215247-1/7E, die Beschwerde gegen den Auszahlungsbescheid der AMA vom 11.10.2018, AZ II/4/17- 11121954010 betreffend einen Zahlungsantrag nach der alten Weinmarktordnung (VO Nr. 1308/2013, VO Nr. 555/2008, BGBl. II Nr. 279/2013) abgewiesen worden sei und die Beschwerde dort im Wesentlichen auf dem Vorwurf der Gleichheitswidrigkeit einer Bestimmung in der nationalen Verordnung basiert sei. Das Vorbringen in der Beschwerde im alten Verfahren sei nahezu ident mit jenem im aktuellen Verfahren. Die Abweisung durch das BVwG sei lt. Erkenntnis mit einem vom Beschwerdeführer zu verantwortenden Verfahrensmangel begründet worden. Die Frage der Gleichheitswidrigkeit sei somit nicht abschließend geklärt.

Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein Verfahren nach der auf neuen Rechtsgrundlagen basierenden Weinmarktordnung (VO Nr. 1308/2013, VO 2016/1149, VO 2016/1150, BGBl. II Nr. 205/2018). Die Beschwerde richte sich gegen den abweisenden Teil des Genehmigungsbescheides. Dem Antrag auf Genehmigung der gegenständlichen, vom Beschwerdeführer beantragten Investition habe aufgrund Nichterfüllung der in der nationalen Verordnung sowohl nach alter als auch neuer Rechtslage inhaltsgleichen und wie auch schon im oben angeführten Verfahren vom Beschwerdeführer als gleichheitswidrig behaupteten Bestimmung betreffend die Fördervoraussetzungen für den Maischefluter (Rotweingärtank) nicht stattgegeben werden können.

5. Der vom Bundesverwaltungsgericht als Amtssachverständiger herangezogene Leiter der Bundeskellereiinspektion bestätigte, dass die verwendeten Tanks typengleich zu jenen sind, die im Beschwerdeverfahren GZ W104 2215247-1 abgehandelt wurden, und dass auch das dort eingehende beleuchtete Verfahren ident ist. Zu dieser Stellungnahme wurde den Verfahrensparteien vom Bundesverwaltungsgericht Gehör gewährt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

1.1. Am 1.9.2018 brachte die Beschwerdeführerin (BF) einen "Antrag auf Gewährung einer Weininvestitionsmaßnahme gem. BGBl. II Nr. 205/2018, § 20" ein und beantragte u.a. in der Rubrik "Technologien zur Rotweinverarbeitung" Beihilfe für "Maischefluter" für eine Menge von 600.000 lt. mit Nettokosten von max. 462.000. Sie gab dazu den Zweck "Umstellung auf neue Technologien und veraltete Systeme ersetzen" an. Dem Antrag lag ein entsprechender Kostenvoranschlag einer anbietenden Firma bei.

Der beigelegte Kostenvoranschlag bezog sich auf Behälter mit einem Nettofassungsvermögen von je 100.000 l, die keine Maischetüre von mindestens 2000 cm² aufweisen, die bis zum Behälterboden hinabreicht. Dies ergibt sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt.

Die BF investierte in der Folge in sechs Stück dieser Rotweingärtanks der italienischen Fa. LASI mit einem Fassungsvermögen von je 100.000 l zu einem Preis von insgesamt 462.000 €. Auch dies ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus der Stellungnahme des gerichtlich bestellten Amtssachverständigen i.V.m. seinem Gutachten im Verfahren zu GZ W104 2215247-1 und wurde von keiner Partei bestritten.

1.2. Zur Eigenschaft der Behälter:

Die verwendeten Tanks sind zur Maischegärung von Rotweinen geeignet.

Eine Maischetür in der von der österreichischen Verordnung vorgegebenen Bauform ist nicht vorhanden. Anstatt dieser Tür ist in jedem Tank eine runde Tür mit rund 1300 cm² direkt in den Behälterboden eingebaut. In Kombination mit einer Rührvorrichtung kann durch diese Tür die Maische problemlos aus dem Tank entleert werden.

Eine bis zum Behälterboden reichende, mindestens 2000 cm² große Maischetüre ermöglicht im Zusammenhang mit einem schrägen Behälterboden die Entleerung jenes nicht pumpfähigen Maischeanteils, der technisch bedingt bei der Tankentleerung mittels Pumpe im Behälter verbleibt. Dabei wird die Maische mittels geeigneter Werkzeuge von Hand aus dem Behälter entnommen. Fehlt diese Tür, kann normalerweise die beschriebene Maischerestmenge nur sehr schwierig aus dem Tank gebracht werden. Bei den gegenständlichen Gärtanks wurde stattdessen ein anderes System gewählt, das zum selben Ergebnis führt, jedoch eine vollständige maschinelle Entleerung ermöglicht und somit insgesamt für derartige Behältergrößen geeigneter ist.

Die verwendeten Tanks stammen von einem italienischen Hersteller und werden international (vor allem in Italien, Deutschland und Frankreich) in Großbetrieben zur Maischegärung von Rotweinen verwendet. Die Bauweise ist vor allem für derartige Behältergrößen von 100 000 l und unter Berücksichtigung des angestrebten Maische-Transportsystems mittels Schnecken vom Tank zur Presse am Stand der Zeit und international in dieser und deutlich größeren Betriebsgrößen üblich.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Gutachten des Amtssachverständigen für Kellerwesen und Weinerzeugung zu GZ W104 2215247-1 i.V.m. seinem Gutachten im ggstl. Verfahren.

Bei Tanks dieser Größenordnung ist eine automatische Entleerung sinnvoll. Bei einer automatischen Entleerung ist es sinnvoller, das System der BF zu verwenden, weil dadurch eine automatische und vollständige Entleerung möglich ist, während bei dem System Maischetür plus schräger Boden der Zweck der Maischetür in der Endentleerung des nicht pumpbaren Maischerestes liegt. Bei Tanks dieser Größe ist die Verwendung des von der BF verwendeten Systems im Vergleich zu dem von der Verordnung verlangten System als Bewirtschaftungserleichterung zu sehen.

Jeder Tank kann bei Bedarf auch als Lagertank verwendet werden, jedoch bestehen bei den von der BF verwendeten Tanks keine Zweifel, dass diese als Rotweingärtank geeignet sind, auch wenn sie die vorgeschriebene Tür nicht aufweisen.

Die BF hätte die Möglichkeit gehabt, Tanks mit den in der österreichischen Verordnung verlangten Spezifikationen anzuschaffen, allerdings hätte sie dann nicht oder nur sehr schwer die Möglichkeit, ihr angestrebtes automatisiertes Gesamtsystem umzusetzen. In dieser Größenordnung stellt das von der BF gewählte Behältersystem ein ausgefeiltes System dar, bei dem die Summe der Nachteile insgesamt am geringsten ist.

Die angestrebte Automatisierung senkt die Arbeitskosten beträchtlich. Ob aber das Gesamtkonzept mit den pneumatischen Entleerungen und dem automatischen Maische-Transportsystem der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes sowie der Anpassung an die Marktanforderungen und der Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit eines Betriebes insgesamt dient, hängt von der Nutzungsdauer der Anlage und der Anzahl der Tankbefüllungen während der Saison ab.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu GZ W104 2215247-1 i. V.m. seinem Gutachten im ggstl. Verfahren.

1.3. Zur Bestimmung des Anhanges IV Z 1 lit. a, 2. Anstrich der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018:

Die Verwendung von Behältern mit schrägem Behälterboden und einer Maischetür in der von der Verordnung geforderten Dimension ist auch für Tanks in der von der BF verwendeten Dimension (100.000 Liter) Stand der Technik in Österreich. Derartige Behälter werden auch in Österreich verwendet und sind - neben anderen Typen, wie sie jene darstellt, die von der BF verwendet wird - Stand der Technik.

Diese Definition der Maischetür dient vor allem der Abgrenzung von Rotweinmaischegärtanks gegenüber reinen Lagertanks oder Weißweinbehältern. Nur bei der Erzeugung von Rotwein verbleibt Maische im Tank, weil die Vergärung über der Maische stattfindet. Bei den in Österreich üblichen Betriebsgrößen werden üblicherweise kleinere Tanks verwendet, für die eine automatische Entleerung unwirtschaftlich wäre. Die angesprochene VO-Bestimmung entspricht einem ausgewogenen Verhältnis von Investitionshöhe und Arbeitsaufwand bei den üblicherweise verwendeten kleineren Behältern. Aus diesem Grund ist die Bestimmung auch für die meisten in Österreich verwendeten Tanks leicht erfüllbar und ein geeignetes Abgrenzungsmerkmal zu Wein in Lagertanks.

Die Entleerung von Tanks in der von der BF verwendeten Dimension ist bei der Verwendung von Maischetüren in manueller Art und Weise umständlicher und erfordert auch mehr Umsicht als die von der BF verwendete automatische Entleerung, jedoch ist eine solche Entleerung beherrschbar und wird in anderen Betrieben auch durchgeführt. Es kommt zu keinen Sicherheitsproblemen, wenn entsprechende Vorsichtsmaßnahmen eingehalten werden und eine stabile Konstruktionsform gewählt wird.

Diese Feststellungen ergeben sich aus den klaren und nachvollziehbaren Aussagen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung zu GZ W104 2215247-1 sowie aus Beantwortung von Frage 7 im schriftlichen Gutachten des Sachverständigen zu zu GZ W104 2215247-1. Die dortigen Aussagen bezogen sich auf die idente Bestimmung in der auf den dortigen Beschwerdefall anzuwendenden Verordnung BGBl. II Nr. 279/2013, sind aber wegen der Identität der anzuwendenden Bestimmung in Anhang IV beider Verordnungen vollinhaltlich auf den vorliegenden Beschwerdefall anwendbar.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Anwendbare Rechtsvorschriften in der im Antragsjahr geltenden Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (im Folgenden: VO [EU] 1308/2013):

(Erwägungsgründe:)

"(43) Im Weinsektor sollten Stützungsmaßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsstrukturen vorgesehen werden. Diese Maßnahmen sollten von der Union festgelegt und finanziert werden, doch sollte es den Mitgliedstaaten überlassen bleiben, diejenigen Maßnahmen auszuwählen, die für die Bedürfnisse ihrer jeweiligen regionalen Stellen - erforderlichenfalls unter Berücksichtigung von deren Besonderheiten - angemessen sind, und diese Maßnahmen in nationale Stützungsprogramme einzubeziehen. Die Mitgliedstaaten sollten für die Durchführung dieser Programme zuständig sein.

(44) Eine wichtige, für nationale Stützungsprogramme geeignete Maßnahme sollte die Förderung des Absatzes und der Vermarktung von Weinen aus der Union sein. Durch die Förderung für Innovationen kann die Vermarktbarkeit und die Wettbewerbsfähigkeit von Weinbauerzeugnissen der Union gesteigert werden. Die Umstrukturierung und Umstellung sollten aufgrund ihrer positiven strukturellen Auswirkungen auf den Weinsektor weiter finanziert werden. Unterstützung sollte auch für Investitionen in den Weinsektor bereitgestellt werden, die auf die Verbesserung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Unternehmen ausgerichtet sind. Unterstützung für die Destillation von Nebenerzeugnissen sollte den Mitgliedstaaten als Maßnahme zur Verfügung stehen, die ein solches Instrument einsetzen wollen, um die Weinqualität zu gewährleisten und zugleich die Umwelt zu schützen."

"A b s c h n i t t 4

S t ü t z u n g s p r o g r a m m e i m W e i n s e k t o r

U n t e r a b s c h n i t t 1

A l l g e m e i n e B e s t i m m u n g e n u n d f ö r d e r f ä h

i g e M a ß n a h m e n

Artikel 39

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.

Artikel 40

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1) Die Stützungsprogramme müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar sein.

(2) Die Mitgliedstaaten sind für die Stützungsprogramme zuständig und tragen dafür Sorge, dass diese in sich stimmig sind und in einer objektiven Weise aufgestellt und durchgeführt werden, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.

[...]"

"Artikel 43

Förderfähige Maßnahmen

Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen: [...]

f) Investitionen gemäß Artikel 50

[...]."

"Artikel 50

Investitionen

(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.

[...]."

Delegierte Verordnung (EU) 2016/1149 der Kommission vom 15. April 2016 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die nationalen Stützungsprogramme im Weinsektor und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission (im Folgenden: VO [EU] 2016/1149):

"Artikel 35

Förderkriterien

Die Mitgliedstaaten prüfen die Anträge anhand der folgenden Kriterien:

a)-eindeutige Definition der Vorhaben und der damit einhergehenden Aktionen mit Beschreibung der Investitionsaktionen und Angabe der veranschlagten Kosten;

b)-Gewährleistung, dass die Kosten des geplanten Vorhabens die marktüblichen Sätze nicht überschreiten;

c)-Gewährleistung, dass die Begünstigten über ausreichende technische und finanzielle Ressourcen verfügen, um eine wirksame Umsetzung des Vorhabens zu gewährleisten, und dass das antragstellende Unternehmen nicht ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des Artikels 50 Absatz 2 Unterabsatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 ist;

d)-Kohärenz der vorgeschlagenen Strategien mit den festgelegten Zielen und zu erwartende Wirkung und Erfolg bei der Verbesserung der Gesamtleistung der Verarbeitungs- oder Vermarktungseinrichtungen und deren Anpassung an die Marktanforderungen sowie bei der Erhöhung ihrer Wettbewerbsfähigkeit."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 (im Folgenden: VO MMW):

"4. Abschnitt

Investitionen

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung

§ 20. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kann

1. von einer natürlichen oder juristischen Person, die Produkte des Anhangs VII Teil II der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, oder

[...]

eingereicht werden.

(2) Der Antrag ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars gemäß § 3 Abs. 1 Z 2 zwischen 01. August und 30. November jeden Kalenderjahres bei der AMA einzubringen. Die Antragstellung im Kalenderjahr 2018 kann ausschließlich im Zeitraum von 01. September bis 30. November 2018 erfolgen.

Der Antrag hat zu enthalten:

1. eine Beschreibung der geplanten Investition (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich),

2. eine Beschreibung der voraussichtlichen Auswirkung der geplanten Investition auf die Gesamtbetriebsleistung (ausgenommen bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),

3. eine Begründung der Erforderlichkeit der Investition (ausschließlich bei Personenvereinigungen gemäß Abs. 1 Z 2),

4. die Angabe allfälliger anhängiger Insolvenzverfahren,

5. die voraussichtlichen Kosten, maximal in Höhe der sich aus den bezughabenden Kostenvoranschlägen ergebenden Kosten,

6. Kostenvoranschläge: Diese sind zur Plausibilisierung der veranschlagten Kosten jedenfalls einzuholen. Dem Antrag beizulegen sind sie jedoch nur dann, wenn die Kosten der Investition über den vom Bundesministerium für Nachhaltigkeit und Tourismus festgelegten Referenzkosten liegen bzw. wenn keine Referenzkosten festgelegt wurden. Die Kostenvoranschläge haben zumindest die einzelnen Positionen und Spezifika gemäß Anhang IV zu beinhalten. Liegen die veranschlagten Kosten unterhalb der festgelegten Referenzkosten, ist ein Kostenvoranschlag auf Verlangen der AMA nachzureichen,

7. ein Vergleichsangebot, wenn die veranschlagten Kosten der Investition über den Referenzkosten liegen oder wenn keine Referenzkosten festgelegt sind, sowie

8. die Bestandsmeldung gemäß § 29 Abs. 2 bzw. 3 Weingesetz 2009, BGBl. I Nr. 111/2009 idF. BGBl. I Nr. 47/2016, aus dem System Wein-Online des dem Antragsdatum unmittelbar vorausgehenden Stichtags (ausgenommen bei Weinbauvereinen und Gemeinschaften und Gesellschaften gemäß Abs. 1 Z 2).

[...]

(6) Der Antrag auf Genehmigung gemäß Abs. 1 wird von der AMA bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen gemäß den in § 1 angeführten Rechtsgrundlagen basierend auf der gemäß Abs. 5 erfolgten Reihung nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid genehmigt. Der Bescheid der AMA zur Genehmigung einer Investitionsmaßnahme hat die gemäß dem Antrag durchzuführenden Maßnahmen und die maximal förderfähigen Kosten zu enthalten.

[...]"

Investitionen, Beihilfenhöhe und förderbare Investitionssummen

§ 21. (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder Förderwerber hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.

(2) Bei der Investition "Flaschenabfülleinrichtungen" gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderfähigen Investitionssumme, bei allen anderen Investitionen 30% der förderfähigen Investitionssumme. Die für den jeweiligen Förderwerber im Rahmen der Laufzeit des Nationalen Stützungsprogramm maximal förderfähigen Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für Förderwerber gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, aus deren gemäß § 20 Abs. 2 lit. h vorzulegender Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 Liter ersichtlich ist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt. 1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6 und Pkt. 7 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; bei der Maßnahme "Flaschenabfülleinrichtung" gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350 000 Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2 000 Euro.

[...]

"ANHANG IV zu § 21 Abs. 1 und 2

INVESTITIONEN

1. Technologien zur Rotweinverarbeitung:

Gefördert wird die Neuanschaffung von folgenden Behältern zur Gärung von Rotweinmaische:

a) Metallbehälter für die Maischegärung im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren

-

Der Behälter muss geschlossen sein oder als Immervoll-Tank ausgeführt sein und ab einem Fassungsvermögen von 3 000 Litern über ein ausreichend dimensioniertes Doppelmantel-System zur Temperierung (Heizung/Kühlung) verfügen.

-

Der Behälter muss über eine ausreichend große, rechteckige Maischetüre (mindestens 2 000 cm²) verfügen, die bis zum Behälterboden hinabreicht.

-

Für die Maischegärung im Überschwallverfahren muss der Behälter über eine fix montierte Steigleitung mit Sprühkopf im Domrahmen und über ein Siebblech im Inneren des Tanks vor der Saftabsaugung verfügen.

-

Für die Maischegärung im Tauchverfahren muss der Behälter über ein integriertes, pneumatisches Tauchelement verfügen.

-

Der Behälterboden muss als Schrägboden mit mind. 3° Neigung ausgeführt sein.

-

Die max. förderbare Investitionssumme beträgt 3 Euro pro Liter Fassungsvermögen.

[...]"

2.1. Rechtliche Würdigung:

2.2.1. Die BF weist in ihrem Vorlageantrag zu Recht auf § 40 Abs. 2 VO (EU) 1308/2013 hin, wonach die Mitgliedstaaten in ihren Stützungsprogrammen dafür Sorge tragen, dass diese in sich stimmig sind und in einer objektiven Weise aufgestellt und durchgeführt werden, wobei die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.

Da die Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich eine Umsetzung dieser EU-Verordnung darstellt, sind die dort aufgestellten Voraussetzungen an deren Vorgaben zu messen.

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat sich bereits in zahlreichen Entscheidungen mit dem in der genannten Bestimmung wie in vielen anderen Bestimmungen des Förderungsrechts zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung auseinandergesetzt. Regelmäßig wird in diesem Zusammenhang hinterfragt, ob durch entsprechende Regelungen nicht - entweder auf Ebene des Unionsrechts oder im Rahmen der mitgliedstaatlichen Umsetzung - das für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik bereits in Art. 40 Abs. 2 AEUV explizit normierte Diskriminierungsverbot verletzt wurde. Vor diesem Hintergrund kann auf eine reichhaltige Rechtsprechung des EuGH zurückgegriffen werden.

So führte der EuGH etwa in Rz. 29 des Urt. v. 11.4.2013, Rs. C-401/11, Soukupová, unter Verweis auf seine Rechtsprechung aus, dass die Grundsätze der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung gebieten, dass vergleichbare Sachverhalte nicht unterschiedlich und unterschiedliche Sachverhalte nicht gleich behandelt werden, es sei denn, dass eine solche Behandlung objektiv gerechtfertigt ist.

In seinem Urteil in der Rechtssache C-135/13 vom 15.5.2015 Szatmári Malom Kft. fand er eine Situation vor, dass aufgrund der Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 1698/2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raumes die Mitgliedstaaten Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum aufzustellen hatten, die auch Beihilfen zur Förderung der Wettbewerbsfähigkeit der Land- und Forstwirtschaft zu enthalten hatten, und zwar im Einzelnen Maßnahmen zur Modernisierung landwirtschaftlicher Betriebe oder zur Erhöhung der Wertschöpfung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugnisse. Dabei war auch ausdrücklich bestimmt, dass die Verarbeitung und/oder Vermarktung bestimmter landwirtschaftlicher Erzeugnisse förderfähig war. In der diese Unionsverordnung umsetzenden nationalen ungarischen Verordnung wurde in Bezug auf Mühlenbetriebe eine Förderung ausschließlich für Vorhaben zur Modernisierung vorhandener Kapazitäten gewährt, weil in Ungarn die Mühlenbranche durch eine starke Unterauslastung der vorhandenen Kapazität gekennzeichnet war.

In der zu beurteilenden Rechtssache sollten drei Mühlen geschlossen und dafür eine neue, moderne Mühle errichtet werden. Dieser Antrag wurde von der ungarischen Behörde auf Grundlage der erwähnten nationalen Bestimmung abgewiesen, wonach eine Beihilfe ausschließlich für die Modernisierung bestehender Mühlen beansprucht werden und nicht für die Errichtung einer neuen Mühle an einem neuen Ort.

Der Gerichtshof billigte diese nationale Bestimmung zwar ausdrücklich; danach steht es den Mitgliedstaaten frei, für die Gewährung der durch den ELER finanzierten Beihilfen zusätzlich zu den sich aus den Bestimmungen der Verordnung Nr. 1698/2005 ergebenden Voraussetzungen weitere Voraussetzungen vorzusehen, sofern sie dabei die Ausübung des ihnen durch die betreffende Verordnung verliehenen Ermessens innerhalb der Grenzen dieser Vorschriften konkretisieren (Rz 60 des angeführten Urteils). In den dem Gerichtshof vorliegenden Akten finde sich aber kein Anhaltspunkt dafür, dass die ungarischen Behörden dadurch, dass sie eine solche Voraussetzung für die Gewährung der betreffenden Beihilfe vorgeschrieben haben, dieses weite Ermessen, das ihnen, wie der elfte Erwägungsgrund dieser Verordnung betone, deshalb, damit sie den verschiedensten Situationen in den betroffenen Gebieten Rechnung tragen, verliehen werde, überschritten hätten oder dass sie nicht innerhalb der Grenzen der Vorschriften dieser Verordnung geblieben wären (Rz 62).

Hinsichtlich des Ziels, das mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden ungarischen Voraussetzung für die Zuschussfähigkeit verfolgt wird, solle diese Voraussetzung anscheinend sicherstellen, dass das betreffende Beihilfesystem zu einer Verbesserung der Gesamtleistung der in der Mühlenbranche tätigen Unternehmen beiträgt, dabei jedoch verhindert werde, Anreize für die Schaffung neuer Kapazitäten in einer Branche zu setzen, die durch eine Unterauslastung der vorhandenen Kapazitäten gekennzeichnet ist (Rz 68).

Wenn aber lt. vorliegendem Antrag eine oder mehrere Mühlenanlagen geschlossen würden, um durch eine neue Mühlenanlage ersetzt zu werden, ohne dass die vorhandenen Kapazitäten erweitert werden, so sei dies mit der Situation vergleichbar, in der bereits bestehende Mühlenanlagen modernisiert werden, so dass der Ausschluss der erstgenannten Situation vom genannten Beihilfesystem gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen würde (Rz 69).

2.2.2. Der vorliegende österreichische Fall ist mit dem oben geschilderten ungarischen, vom EuGH bereits entschiedenen, Fall vergleichbar. Auch die hier anzuwendende unionsrechtliche Vorschrift, nämlich die Verordnung (EO) 1308/2013, enthält in ihrem Art. 40 Abs. 2 die eindeutige Vorgabe, dass die Stützungsprogramme der Mitgliedstaaten im Weinsektor nicht nur in einer objektiven Weise aufgestellt und durchgeführt werden, sondern dass dabei auch die wirtschaftliche Lage der betreffenden Erzeuger und die Notwendigkeit, eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Erzeuger zu vermeiden, zu berücksichtigen sind.

Jene österreichische Verordnung, die die entsprechenden Stützungsprogramme rechtlich verankert, ist die VO MMW. Auch diese Verordnung stellt in ihrem Anhang IV zu § 21 Abs. 1 und 2 Spezifikationen für die Förderung der Neuanschaffung von Metallbehältern zur Klärung von Rotweinmaische im Überschwallverfahren oder im Tauchverfahren auf, die sachlich gerechtfertigt erscheinen, weil sie für die überwiegende Mehrheit der in Österreich verwendeten Behälter den Stand der Technik wiederspiegeln. Das hier strittige Erfordernis einer ausreichend großen, rechteckigen Maischetüre mit einer Größe von mindestens 2000 cm², die bis zum Behälterboden hinabreicht, ist insofern sachlich gerechtfertigt, als dadurch die Förderung bloßer Lagertanks oder Weißweintanks hintangehalten werden kann und so Missbrauch verhindert wird.

Der konkrete Fall ist aber auch insofern mit dem oben angeführten ungarischen Fall vergleichbar, als der Antragsteller Tanks in einer Größe und mit einer technischen Ausstattung angeschafft hat, die eine Verwechslung mit Lagertanks oder Weißweintanks nicht zulassen bzw. die Anschaffung solcher Tanks zur reinen Lagerhaltung oder Weißweinbereitung unwirtschaftlich wäre. Wie der Sachverständige im Verfahren zu GZ W104 2215247-1 bestätigt hat, sind Tanks in dieser Größenordnung und mit dieser Technologie sowohl aus technischer als auch aus betriebswirtschaftlicher Sicht besser geeignet als die Tanks mit der von der Verordnung spezifizierten Maischetüre. Insofern kann auch für den hier vorliegenden Fall grundsätzlich gesagt werden, dass das Ziel der österreichischen Regelung in Anhang IV der VO MMW, nämlich Umgehungen zu verhindern, nicht erreicht würde, weil diese im konkreten Fall überhaupt nicht möglich sind. Auf der anderen Seite scheint es zuzutreffen, dass die Beschaffung der Rotweintanks durch die BF eine Maßnahme darstellt, die auf die Stärkung der Wettbewerbsstrukturen, der Wettbewerbsfähigkeit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens der BF ausgerichtet ist und damit den in Erwägungsgrund 43 und 44 der VO (EU) 1308/2013 ausgedrückten Zielen entspricht. Diese Investitionen sind wohl geeignet, der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und der Anpassung an die Marktanforderungen zu dienen (Art. 50 VO [EU] 1308/2013, Art. 35 VO [EU] 2016/1149).

Eine Verweigerung der Beihilfe aus diesem Grund stellt daher eine unsachliche Behandlung des Beihilfewerbers dar. Insofern ist dieser Fall mit dem vom EuGH entschiedenen Fall vergleichbar, wo zwar der Mühlenbetreiber die Anforderungen der nationalen Rechtsvorschrift, keine neue Mühlenkapazität zu schaffen, nicht erfüllt, aber durch die Schließung mehrerer Altstandorte dem Sinn und Zweck, die Erhöhung der Mühlenkapazität landesweit zu verhindern, sehr wohl entsprochen hat.

Das Kriterium der ausreichend großen, rechteckigen Maischetüre (mindestens 2000 cm²), die bis zum Behälterboden hinabreicht, auf die zur Beihilfe beantragten Maischetanks der BF ist vom Gericht im konkreten Fall daher wegen Widerspruchs zu Unionsrecht unangewendet zu lassen. Die für diese Behälter beantragte Beihilfe wird daher im maximalen förderbaren Ausmaß zu gewähren sein.

2.2.3. Der Spruchpunkt A.II. ergibt sich aus § 19 Abs. 3 MOG 2007.

2.4. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage ist durch vergleichbare Judikatur des EuGH, wie oben erläutert, geklärt, sodass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann.

Schlagworte

Amtssachverständiger, Berechnung, Bescheidabänderung,
Förderungswürdigkeit, Investitionsbeihilfe, Kostenersatz,
Marktordnung, Mitteilung, Sachverständigengutachten,
Weinmarktordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W104.2220818.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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