Entscheidungsdatum
18.09.2019Norm
AVG §38Spruch
W114 2222409-1/7Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde vom 17.07.2019, von XXXX , ehemals vertreten durch XXXX , nunmehr vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB I der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA), vom 17.06.2019, AZ I/3/11/MSORF001/2019, betreffend "Schulobst- und -Gemüsebeihilfe - September 2016 bis November 2016, MSO0902/2016 - Registernummer XXXX - Beihilfenrückforderung":
A)
Das beim Bundesverwaltungsgericht zur Geschäftszahl W114 2222409-1 eingeleitete Beschwerdeverfahren wird mit der Maßgabe der Hemmung des Weiter- und Ablaufes einer allfälligen Verjährung von Rückzahlungsverpflichtungen von XXXX bzw. der Exekution der von der AMA gemäß Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2016/247 verhängten Sanktion in der zugrundeliegenden Angelegenheit betreffend "Schulobst- und -Gemüsebeihilfe - September 2016 bis November 2016, MSO0902/2016 - Registernummer XXXX " für die Dauer der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt bzw. des Landeskriminalamtes Niederösterreich sowie für die Dauer eines allfällig daran anschließenden Strafrechtsverfahrens gegen XXXX , ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Auf der Grundlage eines Antrages von XXXX , im Weiteren:
Beschwerdeführer oder BF, der bei der AMA am 31.05.2017 einlangte, wurden dem BF mit Bescheid der AMA vom 22.08.2017, AZ I/3/11/SO-7403785010, für den Zeitraum September 2016 bis November 2016 eine Schulobst- und -gemüsebeihilfe in Höhe von EUR XXXX gewährt.
2. Bei einer gemäß den Artikel 79 bis 88 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 (vormals Verordnung (EG) Nr. 485/2008) in Verbindung mit den Artikel 42 bis 47 der Verordnung (EU) Nr. 908/2014 durchzuführenden nachgängigen Kontrolle durch die Abteilung EU-Finanzkontrolle und interne Revision des Bundesministeriums für Nachhaltigkeit und Tourismus wurden laut Prüfbericht vom 29.04.2019, GZ BMNTLE.5.8.4/0003-REV/2019 Unregelmäßigkeiten festgestellt.
3. Auf der Grundlage dieses Prüfberichtes wurde mit Bescheid der AMA vom 17.06.2019, AZ I/3/11/MSORF001/2019, der Bescheid der AMA vom 22.08.2017, AZ l/3/11/SO-7403785010, insofern abgeändert, als der Antrag des BF auf Gewährung einer Schulobst- und
-gemüsebeihilfe für September 2016 bis November 2016 abgewiesen wurde, der bereits überwiesene Betrag in Höhe von EUR XXXX samt Zinsen zurückgefordert wurde sowie darüber hinaus zusätzlich auf der Rechtsgrundlage von Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 2016/247 ein Sanktionsbetrag in Höhe von EUR XXXX zur Zahlung vorgeschrieben. Die aufschiebende Wirkung wurde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG ausgeschlossen.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 19.06.2019 zugestellt.
4. Gegen diese Entscheidung hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 17.07.2019, damals vertreten durch XXXX , Beschwerde erhoben.
5. Die AMA hat mit Schriftsatz vom 13.08.2019 die Beschwerde, den angefochtenen Bescheid und ein Konvolut mit Unterlagen aus dem Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zur Entscheidung vorgelegt.
6. Das BVwG als zuständiges Verwaltungsgericht hat zur GZ W114 2222409-1 ein Beschwerdeverfahren eröffnet und am 20.08.2019 für den 20.09.2019 eine mündliche Verhandlung anberaumt. Mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde der BF aufgefordert alle verfügbaren Beweismittel, insbesondere eine Aufstellung der im verfahrensgegenständlichen Zeitraum belieferten Schulen/Einrichtungen samt den an diese Schulen/Einrichtungen im verfahrensgegenständlichen Zeitraum gelieferten Mengen an Obst/Gemüse bzw. das dafür erhaltene Entgelt vorzulegen.
7. Am 16.09.2019 wies der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch
XXXX , in einem Schriftsatz darauf hin, dass das Landeskriminalamt Niederösterreich im Auftrag der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt auf Grund einer Strafanzeige der AMA bei der Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des schweren Betruges bzw. wegen des Verdachts des Förderungsmissbrauches Sachverhaltsermittlungen anstelle. Mit einem Zwischenbericht an die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt könne frühestens im Oktober 2019 gerechnet werden. Darüber sei der BF informiert worden, dass vom Finanzamt Baden Mödling als Finanzstrafbehörde zur GZ 2019/00689,2019/00690, 2019/00691 Vorermittlungen für Zwecke eines Finanzstrafverfahrens geführt werden würden. Angesichts der laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt und des Finanzamtes Baden Mödling sei eine Unterbrechung des vor dem BVwG anhängigen Verfahrens nicht nur aus prozessökonomischen Gründen geboten. Es wären damit auch keinerlei Nachteile für das beim BVwG anhängige Verfahren verbunden. Sollte dem Antrag auf Unterbrechung des Verfahrens vom BVwG nicht stattgegeben werden, stelle der BF den Antrag auf Vertagung der anberaumten mündlichen Verhandlung, da erst kurzfristig ein Vertretungswechsel stattgefunden habe und der nunmehrigen Rechtsvertretung eine entsprechende Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung nicht möglich sei.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der oben wiedergegebene Verfahrensgang wird in der gegenständlichen Angelegenheit auch zu Feststellungen erklärt.
Ergänzend wird festgestellt, dass offensichtlich bereits sowohl die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt als auch das Finanzamt Baden Mödling in der gegenständlichen Angelegenheit Sachverhaltsermittlungen durchführen, deren Zwischenergebnisse jedoch dem BVwG nicht bekannt sind. Mangels entsprechender Ermittlungen durch die AMA ist dem BVwG auch nicht bekannt, ob und an welche Einrichtungen der Beschwerdeführer im verfahrensrelevanten Zeitraum tatsächlich Obst und/oder Gemüse im Zuge einer Schulaktion geliefert hat und damit welcher Teil der Schulaktion tatsächlich erfüllt wurde. Die bislang vorliegenden Ausführungen des BF lassen nämlich erwarten, dass der BF im verfahrensgegenständlichen Zeitraum seinen Verpflichtungen hinsichtlich der Lieferung von Obst und/oder Gemüse zumindest teilweise nachgekommen ist. Derartige Erhebungen werden wahrscheinlich Gegenstand der derzeitigen Bemühungen des Landeskriminalamtes Niederösterreich bzw. der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt sowie des Finanzamtes Baden Mödling sein.
Diese Ermittlungen und deren Ergebnisse sind auch wichtige Grundlagen bei der Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit durch das BVwG.
Zudem ist aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens nicht erkennbar, abgesehen von der erfolgten Prüfung durch externe Prüfer, welche Anstrengungen von der AMA selbst hinsichtlich der Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes unternommen wurden bzw. ob überhaupt der Prüfbericht vom 29.04.2019, GZ BMNTLE.5.8.4/0003-REV/2019, in vollem Umfang und ohne Schwärzungen an den BF zum Parteiengehör zugänglich gemacht wurde und damit dem BF auch ausreichend Gelegenheit geboten wurde, sich zu den Anschuldigungen im Prüfbericht zu äußern.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus den von der AMA vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens.
Widersprüchlichkeiten wurden nicht festgestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 2016/247 der Kommission vom 17.12.2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Gewährung einer Unionsbeihilfe für die Abgabe und Verteilung von Obst und Gemüse, verarbeitetem Obst und Gemüse sowie von Bananenerzeugnissen im Rahmen des Schulobst- und -gemüseprogramms, im Weiteren VO (EU) 2016/247, enthält auszugsweise folgende Bestimmungen:
"Artikel 4
Beihilfefähige Kosten
(1) Die folgenden Kosten kommen für eine Unionsbeihilfe in Betracht:
a) Kosten für die Erzeugnisse, die unter das Programm fallen und an Kinder in schulischen Einrichtungen gemäß Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 verteilt werden, einschließlich Kosten für Anschaffung, Anmietung oder Leasing von Ausrüstung, die für die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse verwendet wird, falls in der Strategie des Mitgliedstaats vorgesehen;
b) folgende Nebenkosten, die unmittelbar mit der Umsetzung des Programms zusammenhängen:
i) Kosten im Zusammenhang mit der Überwachungs- und Bewertungsverpflichtung des Mitgliedstaats gemäß Artikel 8 der vorliegenden Verordnung;
ii) Kosten für die Bekanntmachung des Programms, die unmittelbar dazu dienen, die breite Öffentlichkeit über das Programm zu informieren, einschließlich - Kosten des Posters gemäß Artikel 10 der vorliegenden Verordnung,
-
Kosten für Informationskampagnen über Rundfunk und Fernsehen, elektronische Kommunikation, Zeitungen und ähnliche Kommunikationsmittel,
-
Kosten für Informationsveranstaltungen, Konferenzen, Seminare und Workshops zur Information der breiten Öffentlichkeit über das Programm und ähnliche Veranstaltungen,
-
Kosten für Informations- und Werbematerial wie Schreiben, Faltblätter, Broschüren, Werbegeschenke und ähnliches,
iii) Kosten für die flankierenden Maßnahmen gemäß Artikel 2 Absatz 2 der vorliegenden Verordnung, einschließlich
-
Kosten für die Veranstaltung von Verkostungen, die Konzipierung und Durchführung von Gartenarbeiten, die Organisation von Besuchen in landwirtschaftlichen Betrieben und ähnliche Tätigkeiten, mit denen Kindern die Landwirtschaft nähergebracht werden soll;
-
Kosten für Maßnahmen zur Aufklärung von Kindern über Landwirtschaft, gesunde Essgewohnheiten und Umweltthemen, die mit der Produktion, der Abgabe und dem Verzehr der Erzeugnisse im Zusammenhang stehen.
(2) Werden die Kosten für Transport und Verteilung der Erzeugnisse getrennt in Rechnung gestellt, so kommen sie für eine Unionsbeihilfe nur in Betracht, wenn sie 3 % der Kosten der Erzeugnisse nicht übersteigen.
Werden die Erzeugnisse kostenlos an schulische Einrichtungen abgegeben, so können die Kosten für Transport und Verteilung dieser Erzeugnisse auf der Grundlage von Rechnungen bis zu einer in der Strategie des Mitgliedstaats festzusetzenden Obergrenze für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen.
(3) Die Kosten für Öffentlichkeitsarbeit und flankierende Maßnahmen können nicht aus anderen Unionsbeihilfeprogrammen finanziert werden.
(4) Die Mehrwertsteuer (MwSt.) und Ausgaben für Personalkosten kommen für die Unionsbeihilfe nicht in Betracht, wenn diese Personalkosten aus öffentlichen Mitteln des Mitgliedstaats finanziert werden.
(5) Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten für Öffentlichkeitsarbeit darf nicht mehr als 5 % des jährlichen Betrags der endgültigen Mittelzuweisung gemäß Artikel 23 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 für den betreffenden Mitgliedstaat ausmachen.
Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten für Anschaffung, Anmietung und Leasing von Ausrüstung sowie für Überwachung und Bewertung darf 10 % des jährlichen Betrags der endgültigen Mittelzuweisung für den betreffenden Mitgliedstaat nicht übersteigen.
Der Gesamtbetrag der beihilfefähigen Kosten für flankierende Maßnahmen darf 15 % des jährlichen Betrags der endgültigen Mittelzuweisung für den betreffenden Mitgliedstaat nicht übersteigen."
"Artikel 5
Allgemeine Bedingungen für die Gewährung der Beihilfe und Auswahl der Antragsteller
(1) Die einem Mitgliedstaat im Rahmen des Programms gewährte Beihilfe wird an die Antragsteller verteilt, die bei ihren zuständigen Behörden einen Beihilfeantrag gestellt haben, der die Durchführung einer oder mehrerer der folgenden Tätigkeiten betrifft:
a) die Abgabe und/oder Verteilung der Erzeugnisse an Kinder in schulischen Einrichtungen im Rahmen des Programms;
b) Überwachungs- und Bewertungsmaßnahmen;
c) Öffentlichkeitsarbeit;
d) flankierende Maßnahmen.
Es sind nur Beihilfeanträge von zugelassenen Antragstellern gemäß Artikel 6 zulässig.
(2) Die Mitgliedstaaten können folgende Antragsteller zulassen:
a) schulische Einrichtungen;
b) Schulträger;
c) Lieferanten und/oder Vertreiber der Erzeugnisse;
d) Stellen, die im Namen einer oder mehrerer schulischer Einrichtungen oder Schulträger handeln und die eigens zu diesem Zweck eingerichtet wurden;
e) alle anderen öffentlichen oder privaten Einrichtungen, die sich mit der Verwaltung und Durchführung von Tätigkeiten gemäß Absatz 1 befassen."
"Artikel 6
Bedingungen für die Zulassung von Antragstellern
(1) Antragsteller werden von der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dem sich die schulische Einrichtung befindet, an die die Erzeugnisse geliefert und/oder verteilt werden, entsprechend zugelassen. Die Zulassung setzt voraus, dass sich der Antragsteller schriftlich verpflichtet,
a) Erzeugnisse, die von der Union im Rahmen des Programms finanziert werden, zum Verbrauch durch Kinder in den schulischen Einrichtungen, für die er die Beihilfe beantragt, bereitzustellen;
b) die zugewiesene Beihilfe für die Überwachung und Bewertung, die Öffentlichkeitsarbeit oder flankierende Maßnahmen im Einklang mit den Zielen des Programms zu verwenden;
c) rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für die betreffenden Mengen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass die Erzeugnisse nicht an die Kinder abgegeben wurden oder nicht für die Unionsbeihilfe in Betracht kommen;
d) rechtsgrundlos gezahlte Beihilfebeträge für flankierende Maßnahmen zurückzuerstatten, wenn festgestellt wird, dass diese Maßnahmen nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden;
e) der zuständigen Behörde auf Verlangen die einschlägigen Belege zur Verfügung zu stellen;
f) von der zuständigen Behörde beschlossene Kontrollen zu ermöglichen, insbesondere was die Buchprüfung und die Warenuntersuchung anbelangt.
(2) Bei Beihilfeanträgen, die die Abgabe und Verteilung der Erzeugnisse betreffen, verpflichten sich Antragsteller darüber hinaus schriftlich, Bücher zu führen, in denen Namen und Anschriften der schulischen Einrichtungen oder gegebenenfalls der Schulträger und die an diese Einrichtungen bzw. Schulträger verkauften oder abgegebenen Erzeugnisse und Mengen aufgezeichnet sind.
(3) Bei Beihilfeanträgen, die die Überwachung, Bewertung oder Öffentlichkeitsarbeit betreffen, gelten nur Absatz 1 Buchstaben b und e des vorliegenden Artikels.
(4) Bei Beihilfeanträgen, die flankierende Maßnahmen betreffen, gelten nur Absatz 1 Buchstaben b, d, e und f des vorliegenden Artikels. Darüber hinaus kann die zuständige Stelle vom Antragsteller weitere schriftliche Verpflichtungen insbesondere zu Folgendem verlangen:
a) in Schulen durchgeführte flankierende Maßnahmen, wenn diese Schulen nicht die Antragsteller sind;
b) flankierende Maßnahmen, die die Verteilung von Erzeugnissen umfassen."
"Artikel 7
Aussetzung und Entzug der Zulassung
Kommt ein zugelassener Antragsteller seinen Verpflichtungen gemäß dieser Verordnung nicht nach, so wird die Zulassung des Antragstellers von der zuständigen Behörde je nach Schwere des Verstoßes und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechend für ein bis zwölf Monate ausgesetzt oder entzogen.
Diese Maßnahmen gelten nicht in den Fällen gemäß Artikel 64 Absatz 2 Buchstaben a bis d der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 oder bei geringfügigen Verstößen.
Wenn die Gründe, die zu dem Entzug der Zulassung geführt haben, ausgeräumt wurden, kann die zuständige Stelle auf Antrag des Antragstellers diesem frühestens zwölf Monate ab dem Zeitpunkt, an dem die Ursachen für den Entzug behoben worden sind, die Zulassung wieder erteilen."
"Artikel 8
Überwachung und Bewertung
(1) Die Mitgliedstaaten sorgen für die geeignete Struktur und Form für die jährliche Überwachung der Umsetzung des Programms.
(2) Die Mitgliedstaaten bewerten die Umsetzung ihres Programms und beurteilen seine Wirksamkeit im Hinblick auf seine Ziele.
(3) Übermittelt ein Mitgliedstaat der Kommission nicht innerhalb der in Artikel 6 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2016/248 genannten Frist einen Bewertungsbericht mit den Ergebnissen der Bewertung gemäß Absatz 2 des vorliegenden Artikels, so wird der Betrag der nächsten endgültigen Mittelzuweisung wie folgt gekürzt:
a) um 5 %, wenn die Frist um 1 bis 30 Tage überschritten ist;
b) um 10 %, wenn die Frist um 31 bis 60 Tage überschritten ist.
Bei Überschreitung der Frist um mehr als 60 Tage wird die endgültige Mittelzuweisung je zusätzlichen Tag um 1 % gekürzt, berechnet auf den Restbetrag."
"Artikel 9
Sanktionen
Der Antragsteller zahlt bei vorschriftswidrigen Zahlungen, die nicht auf offensichtliche Irrtümer zurückzuführen sind, und im Betrugsfall oder bei grober Fahrlässigkeit, für die er haftet, zusätzlich zur Wiedereinziehung der rechtsgrundlos gezahlten Beträge einen Betrag in Höhe der Differenz zwischen dem ursprünglich gezahlten Betrag und dem Betrag, auf den der Antragsteller Anspruch hat."
Gemäß § 38 AVG ist die Behörde - bzw. das Verwaltungsgericht iVm § 17 VwGVG - berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.
3.3. Zur Aussetzung des Beschwerdeverfahrens:
In der gegenständlichen Angelegenheit hat die AMA die zugestandene Beihilfe zur Gänze zurückgefordert, ohne sich die Frage zu stellen, ob der BF die vereinbarte Leistung zumindest teilweise erbracht hat, was auch den zurückzufordernden Betrag und in weiterer Folge auch die zu verfügende Sanktion gemäß Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2016/247 entsprechend reduzieren würde. Entsprechende Sachverhaltserhebungen, sind den von der AMA zur Verfügung gestellten Unterlagen nicht zu entnehmen. Die AMA fordert mit dem Hinweis auf das Unterlassen der Vorlage einer entsprechenden Dokumentation über die tatsächlichen erfolgten Lieferungen den gewährten Förderbetrag zur Gänze zurück und legt unter Hinweis auf VO (EU) 2016/247 damit auch die Höhe der zu verhängenden Sanktion fest, zumal sie zumindest vom Vorliegen einer groben Fahrlässigkeit ausgeht. Diese Schlussfolgerung ist angesichts fehlender Ermittlungen, die derzeit offensichtlich durch das von der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt beauftragte Landeskriminalamt Niederösterreich durchgeführt werden, zumindestens mit dem BF zu erörtern.
Welche Leistungen vom BF im verfahrensrelevanten Zeitraum erfolgt sind, stellt eine Vorfrage dar, welche derzeit den Gegenstand eines bei der Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt anhängigen Verfahrens im Sinne des § 38 AVG bildet.
Im Fall der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine Vorfrage, steht es im Ermessen der Behörde / des Verwaltungsgerichtes das Verfahren zu unterbrechen, oder selbst die Vorfrage zu beurteilen. § 38 AVG regelt nun nicht im Einzelnen, unter welchen Voraussetzungen das Verwaltungsgericht die Vorfrage selbst zu beurteilen hat oder von der Möglichkeit der Aussetzung des Verfahrens Gebrauch machen kann. Das Verwaltungsgericht ist aber deswegen nicht völlig ungebunden. Seine Entscheidung kann nämlich in der Richtung hin auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden, ob es diese Entscheidung im Sinne des Gesetzes getroffen hat. Die Überlegungen, von denen es sich dabei leiten lassen muss, werden vornehmlich solche der Verfahrensökonomie sein (vgl. etwa die bei Hengstschläger/Leeb, AVG, zu § 38 Rz 59 f genannten weiteren Kriterien der möglichsten Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis, der Erzielung möglichst richtiger und einheitlicher Entscheidungen samt Vermeidung von Wiederaufnahmen; demgegenüber das Postulat der möglichst raschen Beendigung des Verfahrens). Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie könnte dann nicht als vorrangig angesehen werden, wenn das Verwaltungsgericht ohne weiteres Ermittlungsverfahren zur selbstständigen Beurteilung der Vorfrage in der Lage gewesen wäre (Hinweis Erkenntnis des VwGH vom 30.05.2001, 2001/11/0121, mwN, und Erkenntnis des VwGH vom 19.12.2012, 2012/08/0212). Die derzeit angestellten weiteren Ermittlungen sind jedoch unbedingte Voraussetzung für eine Entscheidung in der gegenständlichen Angelegenheit.
Die Beurteilung, ob und welche Leistungen der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum erbracht hat, wäre ohne Durchführung eines aufwendigen Ermittlungsverfahrens jedenfalls nicht möglich, weshalb daher im Sinne der Raschheit und Einfachheit die Aussetzung des gegenständlichen Verfahrens bis zum Abschluss eines allenfalls an die Ermittlungen anschließenden Strafrechtsverfahrens zu beschließen war.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine Rückzahlungsverpflichtung bzw. der Vollzug einer allenfalls rechtskonform verfügten Sanktion im Sinne von Art. 9 der Verordnung (EU) Nr. 2016/247, nach drei Jahren verjährt (vgl. allenfalls § 31 Abs. 2 VStG), war darüber hinaus durch die im Spruch dieser Entscheidung enthaltene Maßnahme klarzustellen, dass eine im Anschluss an das Strafrechtsverfahren ordnungsgemäße Abwicklung und der Vollzug der Ergebnisse des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens sichergestellt ist.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Rechtslage erscheint so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.
Schlagworte
Aussetzung, Beihilfefähigkeit, Fördermaßnahmen, Hemmungszeitraum,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W114.2222409.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020