Entscheidungsdatum
19.09.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W109 2162743-1/21E
Gekürzte Ausfertigung des am 30.08.2019 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Büchele als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20/5, 1090 Wien, des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.08.2019 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 3 und § 8 AsylG hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides abgewiesen.
II. Der Beschwerde wird bezüglich Spruchpunkt III. und IV. des angefochtenen Bescheides gemäß § 9 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK stattgegeben. Die Rückkehrentscheidung wird auf Dauer für unzulässig erklärt.
III. Dem Beschwerdeführer wird gemäß § 55 AsylG der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von 12 Monaten erteilt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 30.08.2019 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung, RückkehrentscheidungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W109.2162743.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020