Entscheidungsdatum
25.09.2019Norm
B-VG Art. 133 Abs4Spruch
W118 2222411-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über den Vorlageantrag des XXXX , BNr. XXXX , gegen die Beschwerdevorentscheidung der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13063055010, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2018:
A)
Der Vorlageantrag wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 15 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Mit Datum vom 04.05.2018 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 und beantragte u.a. die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.
2. Mit Bescheid der AMA vom 09.01.2019 wurde dem BF u.a. mitgeteilt, dass es im Hinblick auf die Feldstücke (FS) 17, 22 und 26 zu einer Übernutzung (Doppelbeantragung) von Flächen im Ausmaß von 8,3975 gekommen sei. Trotz Hinweis habe der BF die Möglichkeit zur Korrektur seines Antrags ungenutzt verstreichen lassen. Zu einer Kürzung des Auszahlungsbetrages kam es dennoch nicht, da die ermittelte Fläche trotz Übernutzung das Ausmaß der zugewiesenen Zahlungsansprüche überstieg.
3. Mit Schreiben vom 08.02.2019 erhob der BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, die Bewirtschaftung der übernutzten Flächen sei auch im Jahr 2018 uneingeschränkt durch ihn erfolgt. Alle zur Bewirtschaftung gehörenden Maßnahmen seien durch den BF erfolgt. Ebenso habe der BF die Beiträge zur Sozialversicherung geleistet.
Zum Nachweis legte der BF Einzahlungsbelege und diverse Fotografien vor.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung der AMA vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13063055010, änderte diese den Erstbescheid geringfügig ab, ohne im Ergebnis etwas an der inhaltlichen Beurteilung durch den Erstbescheid zu ändern.
5. Mit Schreiben vom 15.07.2019, überschrieben mit "Berufung bzw. Ergänzung Bescheid Beschwerde vom 08.02.2019" übermittelte der BF ein Gerichtsprotokoll zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung um die strittigen Flächen sowie diverse weitere Unterlagen zur weiteren Untermauerung seiner bisherigen Ausführungen.
6. Im Rahmen der Beschwerdevorlage teilte die AMA mit, aus ihrer Sicht liege ein Anwendungsfall des § 28 Abs. 3 VwGVG vor. Die Aktenlage habe sich dahingehend geändert, dass die Übernutzung seitens der mitbeteiligten Antragstellerin aufgehoben worden sei.
7. Mit Verbesserungsauftrag und Verspätungsvorhalt vom 23.08.2019 teilte das BVwG dem BF im Wesentlichen mit, die AMA habe sein Schreiben vom 15.07.2019 offensichtlich als Vorlageantrag gegen den Abänderungsbescheid vom 14.05.2019 gedeutet. Rechtsmittel müssten allerdings zumindest den Bescheid, gegen den sie sich richten, eindeutig bezeichnen. Im vorliegenden Fall erscheine bereits nicht ganz klar, ob es sich beim Schreiben des BF um einen Vorlageantrag handle. Läge kein Vorlageantrag vor, wäre das Schreiben formal bedeutungslos und das Verfahren beim BVwG wäre einzustellen. Gehe man wie die AMA davon aus, dass es sich um einen Vorlageantrag handle, wäre dieser allerdings prima vista erheblich verspätet, da die Frist für die Erhebung eines Vorlageantrags zwei Wochen betrage.
Vor diesem Hintergrund wurde der BF ersucht mitzuteilen, ob er mit dem Schreiben vom 15.07.2019 einen Vorlageantrag gegen den Bescheid der AMA vom 14.05.2019 erheben wollte und wenn ja, aus welchen Gründen aus Warte des BF die Frist von zwei Wochen ab Zustellung des angeführten Bescheides eingehalten worden sei. Für die Rechtzeitigkeit des Absendens gelte dabei das Datum der Postaufgabe, das gegebenenfalls mit entsprechenden Nachweisen zu belegen sei.
Der BF habe die Möglichkeit, zum Angeführten binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sollte keine Stellungnahme ergehen, gehe das BVwG zwar davon aus, dass es sich bei seinem Schreiben um einen Vorlageantrag handle, dass dieser aber verspätet eingebracht wurde, weshalb er wegen Verspätung zurückzuweisen wäre. Diesfalls wäre die Beschwerdevorentscheidung der AMA in Rechtskraft erwachsen. Eine Zurückverweisung der Beschwerdesache zur neuerlichen Entscheidung durch die AMA sei aus formalen Gründen nicht möglich. Der AMA bleibe es jedoch unbenommen, die Beschwerdevorentscheidung amtswegig abzuändern und die Mehrfachbeantragung aufzuheben.
Eine Reaktion auf das Schreiben des BVwG ist nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Das Schreiben des BF vom 15.07.2019 wurde nicht innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt der Beschwerdevorentscheidung vom 14.05.2019, AZ II/4-DZ/18-13063055010, zur Post gegeben.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt, dessen Inhalt der BF nicht entgegengetreten ist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist.
Zu A)
Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag).
Im vorliegenden Fall wird das Schreiben des BF vom 15.07.2019 aufgrund des Ermittlungsverfahrens des BVwG inhaltlich zwar als Vorlageantrag gedeutet. Dieser wurde jedoch nicht innerhalb der vorgesehenen Frist von zwei Wochen ab Zustellung zur Post gegeben, weshalb er wegen Verspätung zurückzuweisen ist.
Zu keinem anderen Ergebnis käme man bei Einlassung in die Beschwerdesache. Da die Zahl der zugewiesenen Zahlungsansprüche unter dem Ausmaß der ermittelten Fläche liegt, würde sich auch bei einem Mehr an ermittelter Fläche das Berechnungsergebnis nicht ändern, weshalb auch aus diesem Grund keine inhaltliche Einlassung seitens des BVwG erfolgen würde.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der o.a. Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beschwerdevorentscheidung, einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W118.2222411.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020