Entscheidungsdatum
01.10.2019Norm
AsylG 2005 §3Spruch
I414 2223668-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Christian EGGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX), gab. XXXX, StA. IRAK, vertreten durch ARGE Rechtsberatung, Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des BFA, RD Wien, Außenstelle Wien vom 14.06.2019, Zl. XXXX, beschlossen:
A) Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2019, Zl. XXXX, hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Algerien zulässig ist. Es wurde außerdem festgestellt, dass er ab dem 9.8.2016 sein Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet verloren hat. Einer Beschwerde gegen diese Entscheidung wurde die aufschiebende Wirkung aberkannt. Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht. Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 10 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.
Der Bescheid wurde an seine Wohnadresse gemäß ZMR in Wien 15. mittels RSa-Sendung übermittelt. Das Schriftstück wurde durch Hinterlegung am 19.6.2019 zugestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 14.6.2019 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt und wurde ihm diese ebenso am 19.6.2019 durch Hinterlegung zugestellt.
Am 19.7.2019 langte bei der belangten Behörde einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gemäß § 71 AVG ein und wurde gleichzeitig die versäumte Handlung, nämlich die Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid nachgeholt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist krankheitsbedingt versäumt habe.
Die belangte Behörde wies den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit Bescheid vom 24.7.2019 ab. In der Beschwerde dagegen wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aus persönlichen Gründen (Krankheit) nicht in der Lage gewesen sei, rechtzeitig eine Beschwerde einzubringen. Er könne zwar seine Verhinderung nicht beweisen, möchte sie aber dennoch glaubhaft machen.
Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ I414 2223668-2/2E, wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der unter Pkt. I. dargestellt Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.
Der verfahrensgegenständliche Bescheid vom 14.6.2019 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung zugestellt (AS 296) Die Abholfrist begann am 19.6.2019 zu laufen.
Mit Eingabe vom 19.7.2019, eingelangt am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer durch seine Vertretung Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid und gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ein (AS 315 ff.).
Es wird festgestellt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid am 17.7.2019 in Rechtskraft erwachsen ist.
2. Beweiswürdigung:
Der angeführte Verfahrensgang und der dazu festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichts.
Die Feststellung, wonach der verfahrensgegenständliche Bescheid am 18.6.2019 durch Hinterlegung zugestellt wurde und die Abholfrist am darauffolgenden Tag, dem 19.6.2019 zu laufen begann, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Rückschien für Rsa-Sendungen (AS 296).
Die Feststellung, wonach die Beschwerde am 19.6.2019 erhoben wurde, ergibt sich aus dem unbedenklichen Verwaltungsakt (AS 315 ff). Demnach wurde die Beschwerde per E-Mail eingebracht.
Die Feststellung, wonach der verfahrensgegenständliche Bescheid am 17.7.2019 in Rechtskraft erwachsen ist, ergibt sich aus der im Bescheid angeführten und gesetzmäßigen 4-wöchigen Beschwerdefrist.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Weder das AsylG 2005, noch das FPG 2005 sehen eine Entscheidung durch Senate vor, sodass das Bundesverwaltungsgericht den gegenständlichen Beschwerdefall durch Einzelrichter zu entscheiden hat.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG - wie in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausgeführt - vier Wochen. Die Rechtsmittelbelehrung entspricht auch sonst den Anforderungen des § 61 Abs. 1 AVG.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden Fristen, die nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmt sind, mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.
Beginn und Lauf einer Frist werden gemäß § 33 Abs. 1 AVG durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
Aus dem Akteninhalt ergibt sich unzweifelhaft, dass der im Spruch genannte Bescheid dem Beschwerdeführer am 18.6.2019 zugestellt, die Abholfrist am 19.6.2019 begann und sohin rechtswirksam erlassen worden war. Die vierwöchige Beschwerdefrist endete sohin mit Ablauf des 17.7.2019. Die per E-Mail am 19.7.2019 eingebrachte Beschwerde ist daher verspätet eingebracht worden. Das wurde vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten, da er zugleich mit der Beschwerde einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellte und in diesem auf die versäumte Verfahrenshandlung, konkret die zeitgerechte Beschwerdeerhebung, hinwies. Die Verspätung der Beschwerde ist daher unbestritten und offensichtlich, wodurch es sich erübrigt, diesbezüglich Parteiengehör einzuräumen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.7.2019 wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes, GZ. I414 2223668-2/2E, als unbegründet abgewiesen.
Somit war die Beschwerde als verspätet zurückzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG - trotz eines entsprechenden Antrages - eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage geklärt erscheint. Zudem ist in § 24 Abs. 2 VwGVG explizit geregelt, dass eine Verhandlung entfallen kann, wenn - wie gegenständlich - die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren, Beschwerdefrist, Fristablauf, Fristüberschreitung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I414.2223668.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020