Entscheidungsdatum
10.10.2019Norm
AVG §6Spruch
W235 2223991-1/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Ukraine, wegen Verweigerung des Visums durch die Österreichische Botschaft Kiew beschlossen:
Die wegen Verweigerung des Visums beim Bundesverwaltungsgericht eingebrachte Beschwerde wird gemäß § 6 AVG iVm mit §§ 12 und 17 VwGVG zuständigkeitshalber an die Österreichische Botschaft Kiew weitergeleitet.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin machte mit als "Einspruch" bezeichneten Schriftsatz vom 02.10.2019, beim Bundesverwaltungsgericht am 03.10.2019 eingelangt, geltend, dass ihr ein "Sprachkursvisum" durch die Österreichische Botschaft Kiew zu Unrecht "telefonisch abgelehnt" worden sei. Als Adressat findet sich zwar am "Einspruch" die Österreichische Botschaft Kiew; tatsächlich eingebracht wurde der Schriftsatz allerdings beim Bundesverwaltungsgericht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 9 Abs. 3 FPG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen der Vertretungsbehörden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss. Gemäß Abs. 2 leg.cit. ist das Bundesverwaltungsgericht an seine Beschlüsse insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf verfahrensleitende Beschlüsse sind die § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 leg.cit. nicht anzuwenden (§ 31 Abs. 3 VwGVG).
2. Nach § 12 VwGVG sind bis zur Vorlage der Beschwerde an das Verwaltungsgericht die Schriftsätze bei der belangten Behörde einzubringen. Dies gilt nicht in Rechtssachen gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 Abs. 1 AVG hat die Behörde ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.
3. Eine Beschwerde gegen die Verweigerung eines Visums ist sohin bei der belangten Behörde - im vorliegenden Fall ist dies die Österreichische Botschaft Kiew - schriftlich einzubringen (§ 12 VwGVG), wobei im vorliegenden Fall fraglich ist, ob die Visumsverweigerung der Beschwerdeführerin bereits (schriftlich) mitgeteilt bzw. zugestellt wurde, da sich die Beschwerdeführerin in ihrem "Einspruch" lediglich auf eine telefonische Auskunft stützt.
Daher war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
belangte Behörde, Einbringung, Einreise, örtliche Zuständigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:W235.2223991.1.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020