Entscheidungsdatum
11.10.2019Norm
AsylG 2005 §8Spruch
I421 2002577-2/5E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Martin STEINLECHNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, vertreten durch: Zentrum für europäische Integration und globalen Erfahrungsaustausch, Ottakringerstraße 54/4, 1170 Wien gegen den Bescheid des BFA RD NÖ Außenstelle Wr. Neustadt vom 12.07.2019, Zl. 362872809-190707165, beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG und § 28 Abs. 1 VwGVG wegen Nichteinhaltung von Formerfordernissen (Fehlen der Unterschrift auf der Beschwerde) als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die belangte Behörde hat mit dem genannten Bescheid den mit Bescheid vom 08.04.2004 dem Beschwerdeführer zuerkannten Status des subsidiär Schutzberechtigten von amtswegen aberkannt, den Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 2. Satz AsylG vom 18.01.2018 abgewiesen, einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen, die Abschiebung in den Irak für zulässig erklärt und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt. Dieser Bescheid datiert vom 12.07.2019 und wurde durch Hinterlegung am 18.07.2019 zugestellt. Fristgerecht wurde bei der belangten Behörde per Telefax die vorliegende Beschwerde vom 29.07.2019 eingebracht. Der gegenständliche Akt wurde mit Beschwerdevorlage von der belangten Behörde am 01.08.2019 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt und langte in der Außenstelle Innsbruck am 07.08.2019 ein.
Mit Mängelbehebungsauftrag, Beschluss vom 08.08.2019 wurde der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers angezeigt, dass die übermittelte Beschwerde weder von der Rechtsvertretung, noch vom Beschwerdeführer unterfertigt ist, ein Verbesserungsauftrag binnen einer Woche ab Zustellung erteilt, andernfalls die Beschwerde zurückgewiesen wird. Die Zustellung erfolgte am 13.08.2019 an die Rechtsvertretung. Die Rechtsvertretung hat die Beschwerdeschrift vom 29.07.2019, die unter dem maschinschriftlichen Namen des Beschwerdeführers dessen handschriftliche Unterschrift nunmehr aufweist, per E-Mail am 19.08.2019 an die E-Mail-Adresse "einlaufstelle@bvwg.gv.at" übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Beweiswürdigung:
Der unter I. widergegebene Verfahrensgang stellt sich als unstrittiger Sachverhalt aufgrund der Aktenlage dar und wird aufgrund der Aktenlage wie wiedergegeben festgestellt.
2. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
§ 13 Abs. 3 AVG bestimmt, dass Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung ermächtigen. Vielmehr hat die Behörde von Amtswegen deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Im gegenständlichen Fall wurde die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers ausdrücklich aufgefordert den verfahrensgegenständlichen Formmangel, nämlich das Fehlen der Unterschrift der Rechtsvertretung bzw. des Beschwerdeführers auf der Beschwerdeschrift zu beheben.
Die Behebung erfolgte nicht.
Anbringen an das Bundesverwaltungsgericht per E-Mail stellen keine gesetzlich zulässige Einbringungsart dar und gelten daher als nicht eingebracht. Gemäß der Verordnung über den elektronischen Verkehr zwischen Bundesverwaltungsgericht und Beteiligten, BVwG-EVV, BGBl. II Nr. 515/2013 idF BGBl. II Nr. 222/2016 kann man beim Bundesverwaltungsgericht Schriftsätze und Beilagen zu Schriftsätzen mittels folgender Möglichkeiten elektronisch einbringen:
im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs
über elektronische Zustelldienste
im Wege des elektronischen Aktes
im Wege einer standardisierten Schnittstellenfunktion
mittels abrufbarer Formblätter
mit Telefax.
Gemäß der Verordnung stellen E-Mail keine gültige Form der elektronischen Einbringung von Schriftsätzen dar. Ein mittels E-Mail eingebrachter Schriftsatz vermag keine Rechtswirkungen zu entfalten (VwGH 15.12.2015, Ra 2015/01/0061; VwGH 17. März 2015, Zl. Ra 2014/01/0180).
Die "Verbesserung" erfolgte per E-Mail, daher liegt keine (fristgerechte) Verbesserung vor und war daher die Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, angemesseneEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2019:I421.2002577.2.00Zuletzt aktualisiert am
23.04.2020