TE Bvwg Erkenntnis 2019/10/14 W113 2220164-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.10.2019
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Entscheidungsdatum

14.10.2019

Norm

B-VG Art. 133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W113 2220164-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Katharina David über die Beschwerde von XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 09.01.2019, AZ II/4-DZ/18-11721820010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2018 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass der für die Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte erforderliche Ausbildungsnachweis als fristgerecht vorgelegt anerkannt wird.

II. Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis der Beschwerdeführerin bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.04.2016 zeigte XXXX als bisheriger Bewirtschafter einen Betriebsübergang auf die Personengemeinschaft, bestehend aus XXXX , (im Folgenden: BF) als Übernehmer die Übertragung des Betriebs mit der BNr. XXXX an.

2. Mit Datum vom 12.05.2018 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2018 und beantragte die Gewährung von Direktzahlungen.

Der Antrag der BF umfasste auch die Top-up-Zahlung für Junglandwirte im Rahmen der Basisprämie.

Zunächst teilten die BF die Bewirtschaftungsverhältnisse der Behörde mit, wonach die beiden BF je zur Hälfte am Betrieb beteiligt sind.

Mit Schreiben vom 19.07.2017 stellten die BF einen Antrag auf Fristverlängerung für die Ausbildung betreffend das Top-Up. Grund für die Verlängerung sei die Geburt eines Kindes im August 2016, dadurch habe sich der Beginn der Ausbildung verzögert. Die Ausbildung werde nun im Juni/Juli 2018 abgeschlossen.

Im Jänner 2018 teilten die BF mit, dass XXXX als "Junglandwirtin" nun einen Schnellkurs für die Ausbildung absolviere, der von 06.11.2017 bis 15.03.2018 dauere. Prüfungstermin sei der 20.04.2018. Die Prüfung wurde in der Folge auch an diesem Tag absolviert.

3. Mit Bescheid vom 09.01.2019 gewährte die AMA den BF für das Antragsjahr 2018 Direktzahlungen in Höhe von EUR 9.736,90. Der Antrag auf Gewährung der Top-up-Zahlung für Junglandwirte wurde abgewiesen.

4. Mit online gestellter Beschwerde vom 12.02.2019 teilten die BF im Wesentlichen mit, dass sie Frist von 2 Jahren für die Ausbildung um 20 Tage nicht einhalten hätte können. Sie habe einen Verlängerungsantrag für ein 3. Jahr gestellt und sich dann sogar dazu entschieden, den Schnellkurs für die Facharbeiterausbildung Landwirtschaft zu besuchen, trotzdem sie am Ende der Ausbildung, nämlich im März 2018 wieder ein Kind zur Welt brachte. Sie sei der Meinung gewesen, dass die Frist von 2 Jahren am 01.05.2018 geendet hat.

5. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die Gewährung der Top-up-Zahlung sei abgewiesen worden, da der Nachweis für die abgeschlossene Ausbildung nicht erbracht worden sei. Eine Schwangerschaft werde nicht als Grund für einen "außergewöhnlichen Umstand" anerkannt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Die BF bewirtschaften ihren Betrieb seit 01.04.2016 gemeinsam und wurde für XXXX als Teil der Personengemeinschaft ein Antrag auf Zahlung der Prämie für Junglandwirte gestellt.

Bereits 2017 suchte die Junglandwirtin um Verlängerung der 2-jährigen Frist für die Ausbildung an, da sie im August 2016 ein Kind bekommen habe und sich der Beginn der Ausbildung entsprechend verzögere. Im Schuljahr 2017/2018 plante die BF einen Kurs zum Erwerb der landwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung zu absolvieren, der mit Juni/Juli 2018 abgeschlossen sein sollte, trotzdem sie erneut schwanger wurde und in der Folge im März 2018 ein Kind zur Welt brachte.

Tatsächlich bemühte sich die BF um einen schnelleren Kurs und absolvierte sie diesen von November 2017 bis März 2018, damit die Prüfung noch rechtzeitig innerhalb der zwei Jahre abgeschlossen werden kann. Die Prüfung fand schließlich am 20.04.2018 statt und wurde von der BF bestanden.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Vorbringen der BF, das durch die Angaben der land- und forstwirtschaftlichen Ausbildungsstätte in Oberösterreich bestätigt wurde.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...]."

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

(4) Unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 und linearen Kürzungen gemäß Artikel 7 der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 wird die Zahlung für Junglandwirte jährlich gewährt und setzt die Aktivierung von Zahlungsansprüchen durch den Betriebsinhaber oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 der vorliegenden Verordnung anwenden, die Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen durch den Betriebsinhaber voraus.

(5) Die Zahlung für Junglandwirte wird je Betriebsinhaber für einen Höchstzeitraum von fünf Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen der Niederlassung gemäß Absatz 2 Buchstabe a und der ersten Antragstellung auf eine Zahlung für Junglandwirte vergangen sind.

[...]."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen abgelöst. Die Top-up-Zahlung für Junglandwirte gemäß Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 stellt eine dieser Zahlungen dar.

Gemäß Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllt die Kriterien eines Junglandwirts, wer sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung erstmalig gestellten Beihilfeantrag erstmals in einem Betrieb niedergelassen hat und im Jahr der Antragstellung nicht älter als 40 Jahre ist.

Der vorliegende Fall kreist um die Frage, ob die BF ihre Ausbildung fristgerecht abgeschlossen hat. Diesbezüglich sieht § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 eine zweijährige Frist ab Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit vor. Mit der Novelle BGBl. II Nr. 387/2016 wurde die Möglichkeit vorgesehen, diese Frist nach Antrag in Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände um ein Jahr zu erstrecken.

Gemäß Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 werden für die Zwecke der Finanzierung, der Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik als Fälle "höherer Gewalt" und "außergewöhnliche Umstände" insbesondere folgende Fälle bzw. Umstände anerkannt:

a) Tod des Begünstigten;

b) länger andauernde Berufsunfähigkeit des Begünstigten;

c) eine schwere Naturkatastrophe, die den Betrieb erheblich in Mitleidenschaft zieht;

d) unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden des Betriebs;

e) eine Seuche oder Pflanzenkrankheit, die den ganzen Tier- bzw. Pflanzenbestand des Begünstigten oder einen Teil davon befällt;

f) Enteignung des gesamten Betriebes oder eines wesentlichen Teils davon, soweit diese Enteignung am Tag des Eingangs der Verpflichtung nicht vorherzusehen war.

Aus Warte des BVwG besteht keinerlei Grund zur Annahme, dass der nationale Verordnungsgeber im Rahmen des § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 nicht an dieser Regelung anknüpfen wollte.

Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "höheren Gewalt" im Sinn der Judikatur des EuGH zu den Agrarverordnungen nicht auf eine absolute Unmöglichkeit beschränkt, sondern im Sinn von ungewöhnlichen und unvorhersehbaren Umständen zu verstehen, die vom Willen des betreffenden Wirtschaftsteilnehmers unabhängig sind und deren Folgen trotz aller aufgewandten Sorgfalt nur um den Preis unverhältnismäßiger Opfer vermeidbar gewesen wären. Hinsichtlich des objektiven Elements kommt es auf die Definition des Begriffs "ungewöhnliche, vom Willen des Betroffenen unabhängige Umstände" an. Hier ist zwischen den gewöhnlichen unternehmerischen Risiken, die bei allen vergleichbaren Geschäften bestehen, und außergewöhnlichen Risiken zu unterscheiden. "Ungewöhnlich" ist danach ein Umstand, der als unvorhersehbar anzusehen ist oder zumindest als derart unwahrscheinlich, dass ein sorgfältiger Kaufmann (in diesem Fall: Landwirt) davon ausgehen kann, dass das Risiko vernachlässigt werden kann (beispielsweise: Blitzschlag, Eisgang auf Schifffahrtskanälen, Lawinenverschüttung von Straßen, die im Winter normalerweise passierbar sind); vgl. dazu VwGH 11.11.2005, 2005/17/0086.

Als außergewöhnliche Umstände können grundsätzlich nur Ereignisse betrachtet werden, die in ihrer Intensität den Fällen höherer Gewalt gleichkommen; vgl. in diesem Sinn Nds. OVG, Beschl. v. 01.11.2010 - 10 LA 135/09 (102/10) (= AUR 3/2011, 102 ff).

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das Erfordernis eines entsprechenden Ausbildungsnachweises gewährleisten soll, dass der antragstellende Junglandwirt, um in den Genuss einer zusätzlichen Förderung zu kommen, die Voraussetzungen für die fachgerechte Bewirtschaftung seines Betriebes erfüllt; vgl. dazu ausführlich BVwG 14.11.2016, W118 2135947-1/10E. Dieses Erfordernis sollte naturgemäß bereits vor Bewirtschaftungsbeginn erfüllt sei. Dessen ungeachtet wurde seitens des nationalen Verordnungsgebers eine Nachfrist von zwei Jahren vorgesehen, die nach Maßgabe der o.a. Novelle in Ausnahmefällen noch einmal um ein Jahr verlängert werden kann.

Es spricht Vieles dafür, eine komplikationslos verlaufende Schwangerschaft nicht als einen Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände i.S.d. angeführten Bestimmungen zu betrachten. Dementsprechend wurde vom BVwG auch in der Sache für das Antragsjahr 2016 entscheiden, dass die Geburt im Sommer 2016 keinen Fall außergewöhnlicher Umstände darstellt und wurde die Beschwerde dazumal abgewiesen, auch unter der Annahme, dass die Ausbildung frühestens im Sommer 2018 abgeschlossen sein würde (W113 2181896-1/2E).

Im vorliegenden Fall kann der BF jedoch zugutegehalten werden, dass sie die zumutbaren Schritte unternommen hat, um in angemessener Zeit die erforderliche Ausbildung zu erwerben, durch ihre Schwangerschaft zunächst aber daran gehindert wurde, die Ausbildung so rechtzeitig zu beginnen, dass diese innerhalb von 2 Jahren abgeschlossen wurde. Trotz einer zweiten Schwangerschaft bemühte sich die BF redlich, die Ausbildung doch noch innerhalb der vorgesehenen Zeit von 2 Jahren zu absolvieren. Die diesbezüglichen Angaben der BF haben sich - wie oben ausgeführt - als schlüssig und nachvollziehbar erwiesen. Vor diesem Hintergrund erscheint im vorliegenden Fall vertretbar, den Ausbildungsnachweis als fristgerecht erbracht zu betrachten, ohne dass dabei der Sinn der Regelung vollständig unterlaufen würde.

Der Umstand, dass seitens der BF zeitgerecht ein expliziter Antrag auf Verlängerung gestellt wurde, bringt noch mehr zu Tage, dass die BF tatsächlich äußerst bemüht war, die Ausbildung innerhalb von 2 Jahren zu beenden. Dass sie dieses Ziel um zwanzig Tage verfehlt hat, rechtfertig schließlich, die vom Gesetzgeber eingeräumte Möglichkeit einer Fristverlängerung auf drei Jahre zur Anwendung kommen zu lassen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache aus den oben beschriebenen Gründen nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall naturgemäß noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Ausbildung, außergewöhnliche Umstände, Berechnung,
Betriebsübernahme, Frist, Junglandwirt, Mitteilung, Nachreichung von
Unterlagen, Nachweismangel, Rechtzeitigkeit, Schwangerschaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2019:W113.2220164.1.00

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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